Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Inventur
2.    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie
3.    Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
4.    Erbschaftsteuer
5.    Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013
 

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1. Inventur

[ID:20121201]

In der Regel erfolgt die Inventur am 31. Dezember. Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241 a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 der Abgabenordnung. Aufgrund dieser Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist somit nur erforderlich, sofern bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Sofern die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzt. Es muss eine Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte aus der Inventaraufzeichnung möglich sein. Somit ist es notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • Die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nr.)
  • Der Wert der Maßeinheit

Insbesondere die Erfassung des Vorratsvermögens fordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Gemäß § 241 Abs. 1 HGB besteht auch die Möglichkeit, dass das Vorratsvermögen mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt wird, sofern das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleich kommt.

Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Hierbei sind Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen.

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2. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie

[ID:20121202]

Grundsätzlich können Schuldzinsen für ein Darlehen, das im Zusammenhang mit einer steuerlichen Einkunftsquelle steht steuermindernd geltend gemacht werden.

Sofern das Darlehen der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer privaten vermieteten Immobilie dient, war bislang umstritten, ob Schuldzinsen auch noch weiterhin als Werbungskosten bei der Vermietungseinkünften berücksichtigt werden können, wenn die Einkunftserzielung beendet wird, weil die Immobilie verkauft wurde.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungsregelung entschieden, dass entsprechende Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn und soweit die restlichen Darlehensverbindlichkeiten nicht durch den Erlös aus der Veräußerung der Immobilie getilgt werden bzw. hätten getilgt werden können. Begründet wird die Entscheidung damit, dass nach der Einführung der 10-Jahres-Frist in § 23 EStG auch Wertsteigerungen bei privaten Grundstücken, wie bei der Veräußerung von Betriebsvermögen, grundsätzlich steuerlich erfasst werden. Daher sei es folgerichtig, die Gleichbehandlung von Gewinn- und Überschusseinkünften herzustellen und auch bei privaten Vermietungseinkünften den nachträglichen Schuldzinsenabzug anzuerkennen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass zur Frage ob ein Schuldzinsabzug auch möglich ist, wenn die Immobilie nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist verkauft wird, braucht der Bundesfinanzhof keine Stellung abzugeben.

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3. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

[ID:20121203]

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2012 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchzuführen. Eine entsprechende Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht, sofern am 31.12.2012 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn ermittelt und der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Die Differenz wird bei der Dezemberabrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein, somit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen.

Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden.

  • Der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich
  • Es wird bzw. wurde nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet
  • Bei der Lohnsteuerberechnung war ein Hinzurechnungsbetrag, Freibetrag oder das Faktorverfahren zu berücksichtigen
  • Der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig
  • Es wurden Kurzarbeiter, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen.

Zu berücksichtigen ist, dass gleichzeitig mit dem Lohnsteuerjahresausgleich auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer durchzuführen ist.

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4. Erbschaftsteuer

[ID:20121204]

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, sämtliche Steuerfestsetzungen zukünftig vorläufig durchzuführen. In diesem Zusammenhang wurden gleich lautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder veröffentlicht.

Ursächlich ist die Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die im Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

Das BMF führt nunmehr aus, dass sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen sind. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

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5. Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013

[ID:20121205]

Am 01.11.2012 ist das Arbeitgeber-Abrufverfahren gestartet. Die Einsicht in die ELStAM-Daten ist ab sofort möglich. Auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern finden Sie eine neue Broschüre (ELStAM-Leitfaden für Lohnbüros – Erste Hilfe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Auftreten der häufigsten Abweichungen und Problemstellungen bei Abruf).

Sei dem 01.11.2012 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in dem neuen Verfahren anmelden. Hierzu ist eine Registrierung mit einem Organisationszertifikat unter elsteronline.de notwendig. Letzteres entfällt, sofern ein Steuerberater diese Aufgaben übernimmt. Nach erfolgreicher Anmeldung werden Informationen künftig rein elektronisch übermittelt. Zudem haben ab sofort Arbeitnehmer die Möglichkeit ihre zum 01.01.2013 gültigen ELStAM („Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) im ElsterOnline-Portal (elsteronline.de) einzusehen. Hierzu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.