Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge
2.    Veräußerung von Anlagevermögen als Geschäftsveräußerung
3.    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Firmenwagen
4.    Ermittlung der Fahrzeugkosten bei der Fahrtenbuchmethode
5.    Kinderbetreuungskosten
6.    Volljährige geistig behinderte Personen als Pflegekind
7.    Veräußerung einer privaten Internetadresse
8.    Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen
 

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1. Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge

[ID:20120501]
Sofern z.B. aufgrund einer erfolgten Betriebsprüfung Nachzahlungen für Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer festgesetzt sind, sind ggf. unter Umständen auf diese Steuerbeträge in Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) an das Finanzamt zusätzliche Zinsen zu entrichten. Von der Verzinsung ausgenommen bleibt lediglich ein Karenzzeitraum von 15 Monaten ab dem Entstehen der Steuer. Umgekehrt erfolgt die Verzinsung entsprechend wenn z.B. ein Einspruch Erfolg hatte und Erstattungen vom Finanzamt gezahlt werden. Erstattungszinsen wurden in der Praxis regelmäßig als steuerpflichtige Einnahmen behandelt, gleichwohl Zinsen auf Steuernachzahlungen regelmäßig nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof hat dies zumindest für den Fall der Zinsen auf Einkommensteuererstattungen beanstandet. Daraufhin hat der Gesetzgeber in 2010 eine gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge geschaffen, die rückwirkend in allen noch offenen Fällen angewendet werden soll. Seitens des Bundesfinanzhofes wurden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift für Zeiträume vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch zwei Aussetzungsbeschlüsse geäußert. Die Finanzverwaltung gibt Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in entsprechenden Fällen regelmäßig statt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage steht noch aus. Im Rahmen einer anderen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Steuerpflicht von Zinsen auf Körperschaftsteuererstattungen bei einer GmbH bestätigt. Die Rechtsprechung auf die Besteuerung von Einkommensteuererstattungszinsen ist nach Auffassung des Gerichts auf eine Kapitalgesellschaft nicht übertragbar, da diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt.

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2. Veräußerung von Anlagevermögen als Geschäftsveräußerung

[ID:20120502]
Gemäß einem Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg kann eine Geschäfts-veräußerung im Ganzen auch in Fällen angenommen werden, in denen der Verkäufer das Unternehmen nach dem Verkauf in bisherigem Umfang fortführt, der Erwerber aber mit einzelnen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgüter und Rechtsverhältnisse) einen für sich betrachtet lebensfähigen Teil des Unternehmens übernimmt und damit diesen Unternehmensteil als selbständiger Unternehmer fortführt. Gemäß § 1 Absatz 1a Satz 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt grundsätzlich voraus, dass der Erwerber beabsichtigt das Unternehmen fortzuführen, so dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Den Ausführungen des Finanzgerichtes folgend ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob das übertragene Unternehmensvermögen als ausreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand sind laut Auffassung des Finanzgerichts nicht erforderlich. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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3. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Firmenwagen

[ID:20120503]
Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung zur taggenauen Abrechnung der Fahrten zur Arbeit mit dem Dienstwagen nur auf Arbeitnehmer und nicht bei Unternehmern anwendet. Sofern der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens mit der so genannten 1 %-Regelung besteuert wird, erhöht sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat durch mehrere Urteile entschieden, dass der geldwerte Vorteil ein Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und aus diesem Grund nur insoweit angewandt werden kann, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Der Auffassung des BFH folgend ist zur Ermittlung des Zuschlags eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich. Die Finanzverwaltung erließ zunächst einen Nichtanwendungserlass, akzeptierte zwischenzeitlich jedoch die steuerzahler-freundlichen Urteile. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Schreiben der Finanzverwaltung allerdings ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer bezog. Einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörde des Bundes und der Länder folgend sind die Grundsätze des BMF-Schreibens sowie der diesem zu Grunde liegenden BFH-Rechtsprechung nicht im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden. Die BFH-Urteile sind zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ergangen. Somit hat der BFH keinen betrieblichen Sachverhalt entschieden.

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4. Ermittlung der Fahrzeugkosten bei der Fahrtenbuchmethode

[ID:20120504]
Gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Münster bleiben Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahrzeugkosten, wie beispielsweise Leasingzahlungen bei der Ermittlung der Kosten pro gefahrenen Kilometer außer Ansatz. Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt die Berechnung des individuellen Kilometersatzes, indem alle Kosten , die mit dem Fahrzeug zusammenhängen, wie z. B. Leasingraten, Benzinkosten, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, zusammengefasst werden und mit der Jahresfahrleistung ins Verhältnis gesetzt werden. Danach erfolgt die Berechnung des privaten, bzw. beruflichen Anteils der Fahrten anhand der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, an dem sich der Arbeitnehmer beteiligt hatte (Leasingzahlungen), erfolgte seitens des Finanzamtes, indem die vom Arbeitnehmer getragenen Eigenanteile der Fahrzeugkosten in Abzug gebracht wurden. Im Streitfall berechnete der Kläger den individuellen Kilometersatz, indem er die von ihm getragenen Zuzahlungen außen vor ließ. Die Zuzahlungen wurden erst nach Ermittlung des Privatanteils der Fahrten berücksichtigt, so dass im Ergebnis die Zuzahlungen damit den zu versteuernden Privatanteil in voller Höhe minderten. Das Finanzgericht Münster hat dem Kläger Recht gegeben, da der Eigenanteil die Fahrzeugkosten nicht mindern darf. Laut Auffassung des Finanzgerichts folgt dies aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, wonach im Rahmen der individuellen Ermittlung des Nutzungsvorteils allein auf die durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen abzustellen ist, unabhängig davon, wer diese trägt. Die Zuzahlungen sind Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Somit hat im Streitfall der Kläger diese Aufwendungen zutreffend von dem gem. § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Vorteil in Abzug gebracht.

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5. Kinderbetreuungskosten

[ID:20120505]
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten mit Wirkung ab 2012 neu geregelt worden. Die wesentliche Änderung ist, dass die bis 2011 geltende Unterscheidung nach erwerbsbedingten und den übrigen Kinderbetreuungskosten entfallen ist. Somit können Betreuungskosten für Kinder einheitlich als Sonderausgaben ab Geburt bis zum 14. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden. Hierzu ist ein gesonderter Anwendungserlass veröffentlicht worden. Der Anwendungserlass enthält viele Details zu den allgemeinen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Dienstleistungen zur Betreuung. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt nach wie vor voraus, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Zahlungsnachweise sind auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Barzahlungen und Barschecks nicht anerkannt werden. Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

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6. Volljährige geistig behinderte Personen als Pflegekind

[ID:20120506]
Durch ein Urteil des BFH wurden die Voraussetzungen präzisiert unter denen eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann mit der Folge, dass für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Gem. § 32 EStG sind nach der gesetzlichen Definition Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige u.a. durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Den Ausführungen des BFH folgend muss die betreute Person, um Pflegekind sein zu können, wie zur Familie gehörend angesehen und behandelt werden. Dies setzt ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern voraus. Da die körperliche Versorgung und die Erziehung bei einem nicht behinderten Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielt kann ein behinderter Volljähriger nur dann Pflegekind sein, wenn die Behinderung so schwer ist, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entspricht. Aus weiteren Umständen, wie der Einbindung in die familiäre Lebensgestaltung, dem Bestehen erzieherischer Einwirkungsmöglichkeiten und einer über längere Zeit bestehenden und auf längere Zeit angelegten ideellen Beziehung muss auf eine Bindung wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern geschlossen werden können.

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7. Veräußerung einer privaten Internetadresse

[ID:20120507]
Jede Privatperson als auch jedes Unternehmen kann grundsätzlich auf sein / ihren Namen eine Internetadresse registrieren lassen. Bei der Registrierung wird keine Überprüfung vorgenommen, ob der Domain-Inhaber auch einen rechtlichen Anspruch auf die Domain besitzt. Sofern die Domain bereits vergeben ist besteht die Möglichkeit der kostenfreien, bzw. kostenpflichtigen Übertragung. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer bisher privat genutzten Internet-Domain beim Verkäufer regelmäßig keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellen. Allerdings behandelte das Gericht den Verkauf einer Internet-Adresse als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Insofern kann ein steuerfreier Erlös nur realisiert werden, wenn die Veräußerung außerhalb der einjährigen so genannten Spekulationsfrist erfolgt.

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8. Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen

[ID:20120508]
Durch ein Urteil des für Wohnraummietrecht zuständigen Senates des Bundesgerichtshofs wurde die bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Vermieter nicht zur Anpassung der Vorauszahlungen berechtigt ist soweit die Betriebskostenabrechnung inhaltliche Fehler aufweist. Sofern Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart wurden kann jede Mietvertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Der für Wohnraummietrecht zuständige Senat hat bislang die Ansicht vertreten, dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung genüge, damit ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden kann. An diese Auffassung hält der Senat durch das aktuelle Urteil nicht mehr fest, da bei dieser Sichtwiese der mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgte Zweck, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu messen, nicht hinreichend berücksichtigt wird. Eine solche Vorgehensweise ermöglicht dem Vermieter aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung gar nicht zustünden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet ist und es nicht akzeptiert werden kann, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht.