Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Elektronische Ãœbermittlung von Steuererklärungen
2.    Kettenschenkungen
3.    Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
4.    Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
5.    Teilentgeltliche Ãœberlassung von Wohnräumen
6.    Geschäftsveräußerung im Ganzen
 

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1. Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

[ID:20120301]

Die Oberfinanzdirektion Koblenz informiert in einer aktuellen Pressemeldung über die ab 2012 geltenden Neuregelungen in Bezug auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen. Waren bisher nur Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Steueranmeldungen elektronisch zu übermitteln, müssen ab dem Besteuerungsjahr 2011 auch viele Jahressteuererklärungen elektronisch abgegeben werden.

Alle Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen, sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Hierunter fallen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige. Unternehmer und Körperschaften müssen nun auch für die Bereiche Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch übermitteln. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. Im Unterschied zur Einkommensteuererklärung müssen diese Erklärungen authentifiziert übermittelt werden. Die hierfür erforderliche Registrierung für Unternehmen und Organisationen unter elsteronline.de wurde inzwischen vereinfacht.

Die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) ist bereits für das Jahr 2011 mit der Jahressteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Für Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gelten diese Verpflichtungen erst ein Jahr (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen).

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2. Kettenschenkungen

[ID:20120302]

Übertragen Eltern ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das Kind unmittelbar im Anschluss das Grundstück an seinen Ehegatten weiter, kann regelmäßig nicht von einer freigebigen Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ausgegangen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern der Weiterübertragung zugestimmt haben (BFH Beschluss v. 30.11.2012: veröffentlicht am 15.02.2012).

Um die hohen Freibeträge bei nächsten Angehörigen zu nutzen, wird häufig versucht, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen, die sowohl im Verhältnis zum Schenker als auch im Verhältnis zum Beschenkten eine günstigere Steuerklasse hat.

Der BFH führte zu diesen sogenannten Kettenschenkungen im oben genannten Urteil aus: Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstandes verfügte. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus.

Dies gilt auch dann, wenn der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt. Der Überlassungsvertrag enthielt im Streitfall keine Verpflichtung des Sohnes zur Weiterübertragung. Es sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Vater den Sohn zu einer Weiterübetragung veranlasst haben könnte. Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihre Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht auf ihre Kinder, sondern unmittelbar auf Schwiegerkinder zu übertragen. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO liegen im Streitfall gemäß BFH nicht vor.

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3. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

[ID:20120303]

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage. Sonderheiten gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken. Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50% beantragt werden.

Minderung des Rohertrages mehr als 50%-99%: Grundsteuer-Erlass 25%
Minderung des Rohertrages um 100%:   Grundsteuer-Erlass 50%

Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Vermieter sich nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen muss, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2011 ist bis zum 31.03.2012 zu stellen. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

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4. Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

[ID:20120304]

Bestimmte Beleg- und Buchnachweispflichten müssen erfüllt sein für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die in den §§ 17 a bis 17c UStDV enthaltenen Regelungen wurden geändert, insbesondere um die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung zu verbessern. Der Nachweis, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, ist jetzt mit Hilfe einer „Gelangensbestätigung“ zu erbringen. Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung (bei Fahrzeugen einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer)
  • Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands (bzw. des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Gegenstand abgeholt hat) im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

Die geforderten Angaben decken sich weitgehend mit den bisherigen und sind in vielen Fällen bereits auf dem Lieferschein vorhanden. Außerdem ist wie bisher eine Rechnungskopie notwendig. Erfolgt der Warentransport durch einen Spediteur, kann die Gelangensbestätigung auch von diesem aufbewahrt werden. Der liefernde Unternehmer benötigt dann aber eine schriftliche Versicherung des Spediteurs, dass dieser über die Gelangensbestätigung verfügt. Die Regelungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren sind praktisch erhalten geblieben.

Der Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist lediglich um die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des § a b Abs. 2 UStG erweitert worden.

Die Neuregelungen am 01. Januar 2012 in Kraft getreten. Ursprünglich ließ es die Finanzverwaltung jedoch zu, dass für bis Ende März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch auf Grundlage der alten bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Diese Nichtbeanstandungsfrist wurde jetzt bis zum 30. Juni 2012 verlängert.

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5. Teilentgeltliche Überlassung von Wohnräumen

[ID:20120305]

Die teilentgeltliche Überlassung von Wohnräumen wird neu geregelt (§ 21 Abs. 2 EStG). Es werden die Fälle der teilentgeltlichen Überlassung in zwei Gruppen aufgeteilt.

In die Gruppe 1 fallen die Fälle, in denen die tatsächliche Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt. In diesen Fällen sind die Werbungskosten vollumfänglich abzugsfähig. In die Gruppe 2 werden die Fälle eingeordnet, bei einer Miete von weniger als 66%. In diesen Fällen sind die Werbungskosten nur quotal abzugsfähig.

Zu beachten ist, dass die bisherige Fallgruppe 3 (Mietentgelt zwischen 56% und 75% der ortsüblichen Miete) ab dem Veranlagungszeitraum 2012 entfällt. Gegebenenfalls ist somit Handlungsbedarf gegeben, um eine Kappung der Werbungskosten ab 2012 zu vermeiden.

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6. Geschäftsveräußerung im Ganzen

[ID:20120306]

Die Übereignung des Warenbestandes und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrages, stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung dar, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (BFH-Urteil vom 18.01.2012, veröffentlicht am 07.03.2012).

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsfveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmer oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Nach der Entscheidung des EuGH muss, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebes festgestellt werden kann, die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Weiter ist erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln und gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen. Durch die Entscheidung geht eine Ausweitung des Geschäftsveräußerungsbegriffs aus, die auf der Linie der jüngeren Rechtsprechung liegt. Danach ist entscheidend, ob der Erwerber die übertragene unternehmerische Wirtschaftseinheit fortzusetzen beabsichtigt und die übertragenen Gegenstände in Verbindung mit unterstützenden Vereinbarungen dies ermöglichen.