Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie
2.    Aufwendungen für Heimunterbringung von Angehörigen
3.    Steuerpflicht von Erstattungszinsen
4.    Sonderausgaben von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes
5.    Grenzen für die sog. Ist-Versteuerung
6.    Änderung der steuerlichen Anerkennung bei verbilligter Vermietung
7.    Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten
8.    Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
9.    Start der Elektronischen Lohnsteuerkarte / ELStAM auf den 01.01.2013 verschoben
 

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1. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie

[ID:20111201]

Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer privaten Mietimmobilie anfallen, können derzeit nicht mehr geltend gemacht werden, sofern die Immobilie verkauft wurde und der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hat. Der Bundesfinanzhof hat den Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer zum Privatvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung (GmbH) anerkannt.

Hiernach stellte sich die Frage, ob diese Rechtssprechung auch auf dem Bereich Vermietung und Verpachtung übertragen werden kann.

Diese Frage wurde nunmehr durch das Finanzgericht Düsseldorf bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass Schuldzinsen nach Verkauf des Grundstücks zumindest dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung steuerbar ist, weil sie innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt ist.

In einem derartigen Fall sei eine unterschiedliche Behandlung zu den betrieblichen Einkünften, bei denen ein Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben regelmäßig möglich ist, nach Auffassung des Gerichts nicht zu rechtfertigen.

Zu berücksichtigen ist, dass ein entsprechendes Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, wo die endgültige Entscheidung allerdings noch aussteht.

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2. Aufwendungen für Heimunterbringung von Angehörigen

[ID:20111202]

Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten-/Pflegeheim gehören zu dem nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.

Dies gilt grundsätzlich ebenfalls, wenn derartige Aufwendungen für nahe Angehörige übernommen werden, weil deren eigene Mittel nicht ausreichen. Als Krankheitskosten abziehbar sind dann neben den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt (ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage die Kosten der normalen Lebensführung selbst zu tragen, können darüber hinaus die von den Angehörigen gewährten Unterhaltsleistungen grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 8.004,00 € im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs besteht keine Wahlrecht zwischen den Abzugsmöglichkeiten. Dies bedeutet, dass für die Übernahme der Kosten der normalen Lebensführung nur ein Abzug als Unterhaltsleistungen nach § 33 a Abs. 1 EStG in Frage kommt, während die krankheitsbedingten Mehrkosten für die Heimunterbringung nur im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden können.

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3. Steuerpflicht von Erstattungszinsen

[ID:20111203]

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat wie bereits der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf ernstliche Zweifel an der durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen) geäußert.

Der Bundesfinanzhof hatte 2010 zunächst entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233 a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, sobald sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Rechtssprechung eine klarstellende Regelung in das Gesetz aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen muss, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster stellte nicht nur in Frage, ob die Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Er monierte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen, allerdings bedürfe es hierfür eines wirklich neuen Regelwerkes mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Hebe der Gesetzgeber durch die im JStG geregelte isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen, die nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf, so bedürfe es hierfür wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften.

Unklar sei insbesondere welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die weiterhin die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibe, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum BFH zugelassen.

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4. Sonderausgaben von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes

[ID:20111204]

Ein Steuerpflichtiger kann den Sonderausgabenabzug auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt hat. Es ist ausreichend, wenn er seinen Unterhaltsverpflichtungen durch Sachleistungen, wie z. B. Unterhalt und Verpflegung, nachgekommen ist (OFD Magdeburg). Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden.

Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.

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5. Grenzen für die sog. Ist-Versteuerung

[ID:20111205]

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich bereits dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde. Fällig wird die Umsatzsteuer nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums unabhängig davon, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt schon gezahlt hat.

Da diese Regelung zu Liquiditätsengpässen führen kann, sieht das Gesetz eine Ausnahme insbesondere für kleinere Unternehmen vor. Hat der Gesamtumsatz im vorangegangen Kalenderjahr den Betrag von 500.000,00 € nicht überschritten, kann der Unternehmer die sogenannte Ist-Versteuerung wählen. In diesem Fall braucht die Umsatzsteuer erst dann abgeführt zu werden, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat.

Die Umsatzgrenze von 500.000,00 € wird nicht mit Ablauf des Jahres auf den ursprünglich geltenden Betrag von 250.000,00 € herabgesetzt, sondern gilt unverändert über das Jahr 2011 hinaus weiter.

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6. Änderung der steuerlichen Anerkennung bei verbilligter Vermietung

[ID:20111206]

Die Voraussetzung zur steuerlichen Anerkennung des vollen Werbungskostenabzugs bei einer verbilligten (unter der ortsüblichen Miete liegenden) Wohnraumvermietung ab dem 01.01.2012 ändern sich. Nach der Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 steht fest, dass sich ab dem 01.01.2012 die Grenze für eine Aufteilung der Werbungskosten bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66% erhöht. Im Gegenzug entfällt jedoch die bislang erforderliche Prüfung der zweiten Prozentgrenze und damit insbesondere die im Korridor von 56% bis 75% vorzunehmende Totalüberschussprognose. In den Fällen einer verbilligten Vermietung von Wohnraum von weniger als 66% der ortsüblichen Miete ist danach ab dem 01.01.2012 ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen.

Ab dem neuen Jahr muss die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete betragen, um die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen zu können. Beträgt die vereinbarte Miete vom nächsten Jahr an weniger als 66% der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten, so können die Aufwendungen für die Vermietung nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegt die Miete beispielsweise nur bei 60% der ortsüblichen Miete, so sind die Aufwendungen auch nur zu 60% als Werbungskosten abzugsfähig.

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7. Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten

[ID:20111207]
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden können. Diese Rechtsprechung will der Gesetzgeber allerdings nicht anwenden und rückwirkend ab 2004 ein entsprechendes ausdrückliches Abzugsverbot in das Gesetz aufnehmen. Danach sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig. Hiervon ausgenommen sind lediglich Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Aufwendungen für eine Erstausbildung können somit wie bisher nur in beschränktem Umfang als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Hier hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag ab 2012 von 4.000,00 € auf 6.000,00 € angehoben.

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8. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

[ID:20111208]


Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2011 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht dann, wenn am 31.12.2011 mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn ermittelt und mit der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Dabei wird auch der bereits ab 2011 auf 1.000,00 € angehobene Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Die Differenz wird bei der Dezember-Abrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein. Damit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen.

Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf insbesondere in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden.

  • der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich
  • es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet
  • bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag, ein Hinzurechnungsbetrag oder das Faktorverfahren zu berücksichtigen
  • es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen
  • der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig

Gleichzeitig mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und ggf. für die Kirchensteuer durchzuführen.

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9. Start der Elektronischen Lohnsteuerkarte / ELStAM auf den 01.01.2013 verschoben

[ID:20111209]

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich bis auf Weiteres, auf den 01.01.2013. Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben kürzlich entschieden den Starttermin aufgrund unerwartete technische Schwierigkeiten erneut zu verschieben. Damit behält die letzte übersendete Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 weiterhin Ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2012. Die Ersatzbescheinigungen welche im Jahr 2011 ausgestellt worden sind, behalten ebenfalls Ihre Gültigkeit für das Jahr 2012.

Soweit Bescheinigungen zum Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 nicht vorliegen müssen diese mittels „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragt und vorgelegt werden.

Aus Vereinfachungsgründen ist es bei Änderungen, bspw. der Zahl der Kinderfreibeträge, erlaubt anhand der amtlichen Bescheinigung durch das aktuell versendete Mitteilungsschreiben des Finanzamts „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“, oder einen Ausdruck des Finanzamtes  mit den ab 01.01.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen in Kombination mit der bis dahin gültigen Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 nachzuweisen.