Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Wohngebäudesanierung
2.    Wegfall der Lohnsteuerkarte
3.    Besteuerung von Erstattungszinsen
4.    Kein Betriebsausgabenabzug für „Luxus-Oldtimer“
5.    Lohnsteuerermäßigung
6.    Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zu Studienkosten
 

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1. Wohngebäudesanierung

[ID:20111101]

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit Baujahr vor 1995 vor. Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Sanierung der Energiebedarf erheblich verringert wird. Die Eigentümer (Vermieter, Verpächter und Selbstnutzer) sollen jährlich 10 % der Sanierungsaufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren steuermindernd geltend machen können. Während der Bundestag dem Gesetzentwurf zustimmte, hat der Bundesrat im Juli seine Zustimmung verweigert. Die Bundesregierung ruft nunmehr den Vermittlungsausschuss an.

Beabsichtigt ist, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % und bis 2050 um mindestens 80 % zu senken. Bis 2050 soll lt. den Ausführungen der Bundesregierung der Bedarf an Primärenergie um 50 % gesenkt werden. Dies ist nur zu erreichen, wenn überall massiv auf Energiesparen und Energieeffienzenz gesetzt wird. 40 % der Energie wird in Deutschland fürs Wohnen verbraucht. Der Wärmebedarf des Gebäudebestandes soll bis 2020 um 20 % sinken. Bis 2050 sollen Gebäude in Deutschland nahezu klimaneutral sein, d.h. die benötigte Energie nur aus erneuerbaren Energien beziehen. Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten sollen die energetische Sanierung noch attraktiver machen. Schon jetzt unterstützt die Bundesregierung Bauherren und Eigentümer gebäudeenergetisch zu sanieren. Um die Sanierungsrate auf das Doppelte zu erhöhen, hat die Regierung das KfW-Gebäudesanierungsprogramm auf 1,5 Milliarden Euro aufgestockt.

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2. Wegfall der Lohnsteuerkarte

[ID:20111102]
Die bis 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarten hatten ihre Bedeutung für den Lohnsteuerabzug behalten, auch wenn neue Lohnsteuerkarten schon seit Beginn 2011 nicht mehr ausgestellt werden. Die Lohnsteuerkarte fällt nun endgültig weg. Ab dem Kalenderjahr 2011 muss der Arbeitnehmer einem neuen Arbeitgeber nur sein Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer mitteilen, sowie darüber informieren, ob es sich ggf. um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die Merkmale für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht usw.) hat der Arbeitgeber dann online von Servern der Finanzverwaltung abzurufen. Entsprechendes gilt auch für einen etwaigen Freibetrag, der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen ist. Dieser ist, wie bisher, vom Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

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3. Besteuerung von Erstattungszinsen

[ID:20111103]

Sofern seit Entstehung der Steuer mehr als 15 Monate vergangen sind müssen gemäß § 233 a, bzw. 238 A0 für z.B.  Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuernachzahlungen zusätzlich zu den entsprechenden Steuerbeträgen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an das Finanzamt entrichtet werden. Entsprechendes gilt umgekehrt, wenn z.B. nach einem erfolgreichen Einspruch gegen einen Steuerbescheid Steuererstattungen vom Finanzamt gezahlt werden. Nach derzeitiger Rechtslage sind die Nachzahlungszinsen regelmäßig nicht abzugsfähig       (§ 12 Nr. 3 EStG). Umgekehrt müssen die Erstattungszinsen jedoch als Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Kapitalerträge versteuert werden.

Gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen hatte sich bereits der Bundesfinanzhof in einem Urteil von Juni 2010 gewendet. In einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf hat dieses ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen geäußert. Hinzuweisen ist, dass inzwischen zwei weitere Verfahren zu dieser Frage vor dem Bundesfinanzhof anhängig sind (AZ: VIII R 36/10 und VIII R 1/11. Unter Hinweis auf diese Fälle kann Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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4. Kein Betriebsausgabenabzug für „Luxus-Oldtimer“

[ID:20111104]
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat den Betriebsausgabenabzug der Abschreibungen für einen „Luxus-Oldtimer“ Jaguar E-Type (Baujahr 1973) abgelehnt. Das zuständige Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Aufwendungen für den Oldtimer unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG fallen, da sie aufgrund ihrer Art (ähnlich wie bei Segelyachten) als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind. Im Streitfall diente das mit einem sog. Oldtimer Kennzeichen versehene Fahrzeug der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit, d. h. zu Werbezwecken. Dabei betrug die betriebliche Fahrstrecke in zwei Jahren weniger als 600 km. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das Urteil bestätigen wird.

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5. Lohnsteuerermäßigung

[ID:20111105]

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben, sowie außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung besteht dann sofort bei der monatlichen Lohn- / Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Ein Lohnsteuerfreibetrag ist jedes Jahr erneut beim Finanzamt zu beantragen, auch wenn sich dieser im Vergleich zum Vorjahr nicht ändert. Der Freibetrag für 2011 gilt nicht automatisch auch für 2012. Bis zum 30.11.2011 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2011 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember berücksichtigt wird.

Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird. Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV. wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an den voraussichtlichen Jahreseinkommen orientiert.

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6. Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zu Studienkosten

[ID:20111106]

Der Finanzausschuss des Deutchen Bundestages hat am 26.10.2011 dem Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes mehrheitlich zugestimmt. Unter anderem soll der Abzug von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten durch eine klarstellende Regelung ausgeschlossen werden.

Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Berufsausbildungskosten beschäftigt. Strittig war die Frage, ob Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden konnten. Gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung als Sonderausgaben bestünde in der Berücksichtigung von Werbungskosten der Vorteil, hohe Kosten im Rahmen von Verlustvorträgen für die Zukunft zu konservieren. Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und kam zu dem Urteil, dass der gesetzgeberische Wille zur Zuordnung von erstmaligen Berufsausbildungskosten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht hinreichend im Gesetzestext abgebildet ist.

Als Reaktion auf die Urteile soll nun mit einer Änderung des sog. Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung ausgehebelt werden. Durch eine Klarstellung sollen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten sein. Zugleich soll die Höchstgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Sonderausgaben) von 4.000,00 € auf 6.000,00 € erhöht werden. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten. Die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012.