Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuervereinfachungsgesetz 2011
2.    Anhebung der Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung
3.    „Nachträgliche“ Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages
4.    Abgabe von Speisen an Imbissständen: 7% Umsatzsteuer
5.    Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen
6.    Neue Rechtsprechung zu Gutscheinen allgemein anwendbar
7.    Termine und Hinweise zum Jahresende 2011
 

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1. Steuervereinfachungsgesetz 2011

[ID:20111001]

Bundestag und Bundesrat haben am 23.09.2011 dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugestimmt. Vorab hatte man sich im Vermittlungsverfahren darauf verständigt, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung aus dem Gesetz zu streichen.

Nachfolgend haben wir von den nun endgültig beschlossenen 35 Steuervereinfachungen und Modernisierungen die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:

• Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt bereits für 2011 von 920,00 € auf 1.000,00 €.

• Ab dem Kalenderjahr 2012 d. h. mit der Steuererklärung 2012 können Eltern Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen. Ob die Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, spielt keine Rolle mehr. Eine „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung fällt durch die neue Regelung weg.

• Ab dem Kalenderjahr 2012 entfällt die aufwendige Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 für Kindergeld und Kinderfreibetrag. Eltern bekommen auch dann weiter volles Kindergeld, sofern ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient.

• Ab dem Kalenderjahr 2012 gibt es eine einfachere Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale. Wer für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Busse oder Bahnen und das Auto benutzt, muss die Kosten dann nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen. Das Finanzamt vergleicht künftig nur noch die Jahreskosten.


Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Unternehmen durch die erleichterte elektronische Rechnungsstellung Bürokratie erleichtern und Kosten sparen können. Zudem werden im Steuervereinfachungsgesetz bundeseinheitliche Standards für eine zeitnahe Betriebsprüfung festgelegt. Lange Zeiträume zwischen der Entstehung der Steuern und eine Betriebsprüfung sollen so künftig vermieden werden.

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2. Anhebung der Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung

[ID:20111002]

Ein angebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass die für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebliche Umsatzsteuergrenze dauerhaft bei 500.000,00 € bleiben soll.

Durch die sogenannte Ist- bzw. Sollversteuerung wird der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer festgelegt. Bei der Sollversteuerung erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Hierbei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums indem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Bei der sogenannten Istbesteuerung, d. h. die Besteuerung erfolgt nach vereinnahmten Entgelten, ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen. Derzeit können die Erleichterungen der Istbesteuerung insbesondere von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Vorjahresumsatz maximal 500.000,00 € betragen hat. Diese Grenze ist jedoch bis Ende 2011 befristet.

Der Antrag auf Verlängerung der zum 31.12.2011 auslaufenden Frist zielt darauf ab, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz bis 500.000,00 € aufgrund der Regelung keine Liquidität entzogen wird und die Umsätze erst dann besteuert werden, wenn der Kunde gezahlt hat.

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3. „Nachträgliche“ Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages

[ID:20111003]

Die steuerliche Wirkung der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des betrieblichen Anlagevermögens kann zeitlich vorgezogen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei kann im Rahmen der Gewinnermittlung bzw. der Steuererklärung ein Abzugsbetrag in Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut, welches voraussichtlich erworben wird, seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden. Gemäß § 7 g Abs. 11 ff. EStG wird der Investitionsabzugsbetrag allerdings rückwirkend aufgehoben, sofern die Investition nicht innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre tatsächlich durchgeführt wird.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr zu der Frage Stellung genommen, bis zu welchem Zeitpunkt der Investitionsabzugsbetrag beantragt werden muss, um noch berücksichtigt zu werden. Hiernach wird das Wahlrecht zur Geltendmachung des Abzugsbetrages grundsätzlich in der Steuererklärung des Abzugsjahres ausgeübt. Den Ausführungen des Gerichts folgend, kann der Abzugsbetrag auch dann noch anerkannt werden, wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wird, ggf. sogar, wenn die Erklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eingereicht wird. Sofern bei Abgabe der Steuererklärung die Investitionsabsicht noch nicht ausreichend dokumentiert war, können die Unterlagen nachträglich ergänzt werden.

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4. Abgabe von Speisen an Imbissständen: 7% Umsatzsteuer

[ID:20111004]

Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt grundsätzlich der Handel von Lebensmitteln. Dies gilt nicht nur für rohe, unverarbeitete Waren, sondern auch für verzehrfertig zubereitete Lebensmittel. Sofern jedoch neben der Abgabe von Speisen Dienstleistungen angeboten werden, wie in Gaststätten oder Restaurants, unterliegt die gesamte Leistung einschließlich “gelieferten“ Lebensmittel dem Regelsteuersatz von 19%. Bei Imbiss- und Verkaufsständen, z. B. auf Wochenmärkten oder sonstigen Veranstaltungen kann aber auch der höhere Steuersatz in Betracht kommen, wenn im Zusammenhang mit der Abgabe der Speisen Verzehreinrichtungen, z. B. Tische und Stühle, Geschirr bereit gestellt werden. In diesem Fall sind die Umsätze aufzuteilen nach Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz und Umsätze zum normalen Steuersatz. Durch den Bundesfinanzhof wurde nunmehr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, wonach lediglich behelfsmäßige Verzehreinrichtungen, z. B. Theken oder Ablagebretter ohne Sitzgelegenheit „unschädlich“ sind. Werden einfache Speisen wie Bratwürste oder Pommes angeboten und stehen dem Kunden nur derartige Vorrichtungen zur Einnahme der Speisen zur Verfügung, unterliegen die Umsätze insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Mobiliar wie Tische und Sitzgelegenheiten nicht zu berücksichtigen sind, wenn dieses nicht vom Imbissbetreiber selbst bereitgestellt wird, auch wenn das Mobiliar von den Imbisskunden tatsächlich zum Verzehr der Speisen genutzt wird.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass der BFH in seinem Urteil vom 30.06.2011 hinsichtlich des Steuersatzes auf zwei Ebenen unterscheidet. Zunächst sind die sogenannten außer Haus Verkäufe zu ermitteln (7%), die verbleibenden Umsätze können nach dem Verhältnis der Sitzplätze (19%) zu den Stehplätzen (7%) aufgeteilt werden, wenn der Imbissbetreiber keine Aussagekräftigen Aufzeichnungen für eine Trennung der Umsätze vorlegt.

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5. Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen

[ID:20111005]

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233 a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetztes 2010.

Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

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6. Neue Rechtsprechung zu Gutscheinen allgemein anwendbar

[ID:20111006]

Die Finanzverwaltung wendet die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung mit Gewährung der 44 Euro-Freigrenze allgemein an. Der Bundesfinanzhof hatte mit drei Urteilen erstmals Grundsätze zur steuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen aufgestellt. Dabei ging es um die Unterscheidung von immer steuerpflichtigem Barlohn und Sachlohn, der im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze bis zu monatlich 44,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

In den vom BFH zu beurteilenden Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte:

Arbeitgeber hatten Ihren Mitarbeitern das Recht eingeräumt, gegen Vorlage einer Tankkarte bis zu einem Höchstbetrag von 44,00 € monatlich zu tanken oder die Mitarbeiter hatten anlässlich Ihres Geburtstags Geschenkgutscheine eine großen Einzelhandelskette über 20,00 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder die Mitarbeiter durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Nach früherer Verwaltungsauffassung lag in allen Fällen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor. Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen und damit die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ermöglicht. Aufgrund des Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die BFH-Rechtsprechung im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden.

Allerdings ist Folgendes zu beachten:

Die Möglichkeit den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug nur mit 96% des Endpreises anzusetzen, ist nach Verwaltungsauffassung insbesondere in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

• bei beitragsmäßig begrenzten Gutscheinen
• bei nachträgliche Kostenerstattung
• bei zweckgebundenen Geldzuwendungen

Die Verwaltung sieht in diesen Fällen die Voraussetzungen für den 4%-Abschlag nicht gegeben, weil kein Bewertungserfordernis besteht. Zu beachten ist, dass die 44,00 € eine Freigrenze sind, deren Überschreiten zum kompletten Wegfall führt.

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7. Termine und Hinweise zum Jahresende 2011

[ID:20111007]

Bis zum 30.11.2011 können Arbeitnehmer einen Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für 2011 beim Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse und/oder der Kinderfreibeträge stellen.

Bis zu diesem Datum besteht ebenfalls die Möglichkeit beim Finanzamt einen Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 2011 zu stellen. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei allerdings 600,00 € betragen, wobei Werbungskosten nur einbezogen werden, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen.

Bis zum 31.12.2011 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung 2007 beantragen.

Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 01.01.2012 weiterhin 8.004,00 €, bei Ehegatten 16.009,00 €.

Private Personen müssen die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften beachten, wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung usw. im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 € war. In diesem Fällen müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich sechs Jahre aufbewahrt werden. Bei Ehegatten wird die Grenze von 500.000,00 € für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Zu beachten ist, dass Verluste nicht gesondert berücksichtigt werden. Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 € fünf Jahre in Folge nicht überschritten wurde.

Für Buchführungsunterlagen gelten ebenfalls bestimmt Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2011 regelmäßig folgende Unterlagen vernichtet werden:

  • Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
    • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2001 und früher erfolgt ist.
    • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2001 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
    • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnung, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr 2001
  • Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
    • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigung) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2005 oder früher
    • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- und bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, sofern die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.