Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuersatz auf Umsätze von Imbissbetrieben
2.    Musterverfahren zur 1%-Regelung im Hinblick auf Rabattgewährung
3.    Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten
4.    Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben
5.    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
6.    Verbilligte Vermietung an Angehörige
7.    Abgabefrist für Antragsveranlagung
 

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1. Steuersatz auf Umsätze von Imbissbetrieben

[ID:20110901]

Mit zwei aktuellen veröffentlichten Urteilen hat sich der BFH zu den bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzungen von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) geäußert.

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites u. ä. standardisierten Gerichten an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung laut Auffassung des BFH, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Werden vom Imbissbetreiber dagegen Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Speisen zur Verfügung gestellt, unterliegen dessen Umsätze dem Regelsteuersatz.

Behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen sind z. B. Theken oder Ablagebretter  bei Imbissständen, wo die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können. Dagegen unterliegt der Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz, sobald der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei Verzehrvorrichtungen Dritter, wie z. B. Tische und Bänke eine Standnachbarn nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers  zur Verfügung gestellt werden.

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2. Musterverfahren zur 1%-Regelung im Hinblick auf Rabattgewährung

[ID:20110902]
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges, welches zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist nach § 6 EStG für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. In dem beim Finanzgericht Niedersachsen anhängigen Verfahren, geht es um die Verfassungsmäßigkeit dieser 1%-Regelung insoweit, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte bemessen wird. Der zuständige 9. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat nunmehr den Termin für die mündliche Verhandlung in dem Verfahren auf den 14.09.2011 angesetzt.

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3. Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten

[ID:20110903]

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführte Studium nach geltender Rechtslage als Werbungskosten steuerlich anzuerkennen sein können.

In den entschiedenen Fällen versuchten die Steuerpflichtigen Aufwendungen für ihre Berufsausbildung bzw. ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Beim Finanzamt wurde eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt. Die Anträge wurden seitens der Steuerverwaltung abgelehnt, nach der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht geltend gemacht werden können, soweit sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden sind. Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde durch die Finanzgerichte bestätigt.

Im Revisionsverfahren hat der BFH nun geurteilt, dass die Finanzgerichte unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden haben. Konkret heißt das, dass die Finanzgerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob und welche Aufwendungen der Kläger jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbekostenabzug steuerlich absetzen kann.

Der BFH hat insbesondere klargestellt, dass nach derzeit geltender Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Zurzeit werden von BMF die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Eckpunkte des neuen BFH Urteils geprüft, da das BMF mit Steuerausfällen in Höhe von einer Milliarde Euro rechnet.

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4. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben

[ID:20110904]

Der BFH hat aktuell gegen seine bisherige Rechtsprechung entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, und damit das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist grundsätzlich jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauern und immer wieder aufsucht, eine regelmäßige Arbeitsstätte. Nach bisheriger Rechtsprechung und der Vorlage dieser Voraussetzungen konnte ein Arbeitnehmer bisher auch mehrere „regelmäßige Arbeitsstätten“ nebeneinander haben. Der BFH hält an dieser bisherigen Rechtssprechung nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.

Ein Arbeitnehmer übe, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit  (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Die Kernaussage der neuen BFH-Entscheidung besagt, dass es nicht mehr als eine, unter Umständen auch keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 EStG, das Aufteilen der Entferndungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsaufwendungen sind somit künftig nicht vorzunehmen.

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5. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

[ID:20110905]

Gemäß § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig entstandene größere Aufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die bei der überwiegenden Mehrheit anderer Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes anfallen. Unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung können diese außergewöhnlichen Aufwendungen steuermindernd bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Hiernach können die Kosten eines Ehescheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte dagegen die Kosten für eine Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung nicht zum Abzug zugelassen, das an der Zwangsläufigkeit fehle. Durch eine Änderung der Rechtssprechung können nunmehr Zivilprozesskosten (unabhängig vom Prozessgegenstand) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolgt (Wahrscheinlichkeit mindestens 50%) verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. Die berücksichtigungsfähigen Kosten sind nur insoweit anzusetzen, als sie notwendig und angemessen sind. Sofern Erstattungen aus einer Rechtsschutzversicherung erfolgen, sind diese gegenzurechnen.

Sofern die Zivilprozesskosten mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kommt vorrangig der Abzug als Betriebskosten bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte in Betracht.

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6. Verbilligte Vermietung an Angehörige

[ID:20110906]

Bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern) steht häufig die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete. Sodann stellt sich sehr häufig die Frage, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, sofern die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete liegt.

Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten, ist Folgendes zu berücksichtigen:

Beträgt die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

Bei einer Miete von 75%, aber mindestens 56% der Marktmiete wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht. Bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.

Bei negativer Überschussprognose bzw., sofern die vereinbarte Miete unterhalb von 56% liegt, wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Seitens der Finanzverwaltung wird auch eine anteilige Kürzung der Werbungskosten vorgenommen, sofern es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.

Im Rahmen des Entwurfs zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist vorgesehen, die Grenze für die Anerkennung für die Anerkennung  der Vermietung an Angehörige auf einen einheitlichen Wert von 66% festzulegen.

Diese neue Regelung soll bereits ab dem 01.01.2012 für alle Mietverhältnisse gelten. Hiervon betroffen sind insbesondere Verträge, in denen die gezahlte Miete derzeit zwischen 56% und 66% der Vergleichsmiete liegt.

Zu berücksichtigen ist, dass das Steuervereinfachungsgesetz bislang noch nicht verabschiedet wurde. Allerdings sollte geprüft werden, ob bestehende Mietverträge angepasst werden können, damit ein ungekürzter Werbungskostenabzug nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährleistet ist.

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7. Abgabefrist für Antragsveranlagung

[ID:20110907]

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug erhoben. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, wird eine sogenannte Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer bei Arbeitnehmern durchgeführt. Diese liegen vor, wenn der Arbeitnehmer andere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung bezogen hat, deren positive Summe größer als 410,00 € im Kalenderjahr war, sofern er dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen, z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld bezogen hat, von mehr als 410,00 € im Kalenderjahr, falls der Arbeitnehmer nach Lohnsteuerklasse V oder VI zu besteuern war, sofern auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag, z. B. für Werbungskosten eingetragen wurde.

Darüber hinaus ist auch eine Einkommensteuerveranlagung auf Antrag gem. § 46 EStG möglich, um z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres zu erstellen ist.