Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Betriebsveranstaltung (Berechnung der 110,00 Euro-Freigrenz)
2.    Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz
3.    Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
4.    Steuervereinfachungsgesetz 2011
5.    Zinsberechnung bei Aufgabe der Investitionsabsicht
 

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1. Betriebsveranstaltung (Berechnung der 110,00 Euro-Freigrenz)

[ID:20110701]

Sofern bei Betriebsveranstaltungen die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110,00 € betragen, stellen die Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen keinen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr begünstigt.

Zu beachten ist allerdings, dass sich die Grenze von 110,00 € auf den einzelnen Arbeitnehmer bezieht. Dies bedeutet, dass bei Mitnahme z. B. eines Angehörigen die Grenze rechnerisch 55,00 € pro Person beträgt.

Das Finanzgericht hat nunmehr eine praktikable Lösung in dem bisher unklaren Fall gefunden, wie der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil zu berechnen ist, wenn weniger Teilnehmer als geplant die Veranstaltung besuchen.

Beispiel-Fall:

Ein Arbeitgeber plant eine Betriebsveranstaltung für 200 Teilnehmer. Die Raumkosten (Zelt, Musik, künstlerische Darbietung) betragen insgesamt 5.000,00 €. Für Speisen und Getränke wird eine Pauschale von 30,00 € pro tatsächlich teilnehmender Person vereinbart.

Wegen schlechter Witterung besuchen nur 120 Personen die Veranstaltung.

Für die Berechnung der Zuwendung pro Teilnehmer hat das Gericht die Kosten für den äußeren Rahmen von 5.000,00 € nicht auf die 120 Anwesenden verteilt, sondern auf die geplante Teilnehmerzahl von 200 umgelegt. Hieraus folgend entfallen auf jeden Teilnehmer 25,00 €. Zusammen mit den Kosten für Speisen und Getränke ergeben sich für jeden Teilnehmer 55,00 €, so dass die Grenze von von 110,00 € pro Arbeitnehmer einschließlich einer Begleitperson nicht überschritten wurde.

Zu beachten ist, dass das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

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2. Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz

[ID:20110702]

Laut den am 21.06.2011 beschlossenen Gesetzentwurf der rheinland-pfälzischen Landesregierung soll die Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz erst zum 01.03.2012 um 1 ½ Punkte auf dann 5 % steigen.

Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Derzeit liegt der Steuersatz in Rheinland-Pfalz bei 3,5 %. Im vergangenen Jahr hat das Land knapp 200 Millionen Euro an Einnahmen durch diese Steuer verbucht.

Wie in vielen anderen Bundesländern sieht sich auch das Land Rheinland-Pfalz gezwungen, diese Steuer zu erhöhen, um hiermit einen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushaltes vorzunehmen.

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3. Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

[ID:20110703]

Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden beschlossen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vor.

Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Die Förderung stellt auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird.

Ein Sachverständiger hat dies durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Die Aufwendungen für die Maßnahmen werden im Falle einer Einkunftserzielung über zehn Jahre im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart abgeschrieben. Es ist beabsichtigt, dass Steuerpflichtige, die das Objekt selber nutzen, die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen können.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll gegebenenfalls ab 01.01.2012 in Kraft treten. Zur Zeit wird noch debattiert, ob die steuerliche Absetzbarkeit gegebenenfalls rückwirkend ab dem Kabinettsbeschluss vom 06.06.2011 geltend gemacht werden kann, um so einen Sanierungsmaßnahmenstau im laufenden Kalenderjahr 2011 zu verhindern.

Da 40 % der Energie in Gebäuden verbraucht werden, beabsichtigt die Bundesregierung im Zuge des Atomausstiegs und der Energiewende das Dämmen von Wänden und das Austauschen von Fenstern stärker zu fördern.

Neben der steuerlichen Absetzbarkeit soll das Förderprogramm mit zinsgünstigen Krediten ab 2012 aufgestockt werden.

Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 mehrere Kabinettsbeschlüsse verabschiedet, mit denen sie die sogenannte Energiewende auf den Weg bringen möchte. Neben den steuerlichen Anreizen ist im Energiekonzept unter anderem eine Aufstockung der Mittel für das CO2-Gebäude-Sanierungsproramm vorgesehen.

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4. Steuervereinfachungsgesetz 2011

[ID:20110704]

Wichtige Änderungen für Arbeitnehmer und Familien:

Schon ab 2011 wird die Werbungskostenpauschale bei Lohneinkünften von 920,00 € auf 1.000,00 € angehoben. Der Mehrbetrag von 80,00 € wird für 2011 bei der Lohnabrechnung für Dezember als Einmalbetrag steuerfrei belassen und ab 2012 auf die einzelnen Kalendermonate verteilt.

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die Pendlerpauschale von
0,30 € je Entfernungskilometer oder der höhere Preis für die Bus- oder Bahntickets steuerlich abgesetzt werden. Bisher bestand die Möglichkeit, dieses Wahlrecht auch tageweise auszuüben. Ab dem Kalenderjahr 2012 werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch berücksichtigt, wenn deren Summe die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr übersteigt.

Ab dem Kalenderjahr 2012 können Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren bei den Sonderausgaben abgezogen werden. Alle bisherigen Voraussetzungen außer dieser Altersgrenze fallen weg.

Es entfällt ebenfalls die bisherige Unterscheidung zwischen berufsbedingten und nicht berufsbedingten Betreuungskosten. Abziehbar sind 2/3 der Kosten, maximal 4.000,00 € pro Kind.

Bisher erhielten Eltern kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004,00 € pro Jahr überstiegen. Ab dem Kalenderjahr 2012 fällt diese Einkommensprüfung weg. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 ohne weitere Voraussetzung stets als Kind berücksichtigt. Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt.

Krankheitskosten können künftig nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn deren Zwangsläufigkeit belegt ist. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und weiteren Sonderfällen ist in allen noch offenen Fällen ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.

Der Gesetzgeber hebelt damit die für Steuerzahler positiven BFH-Entscheidungen der jüngsten Vergangenheit wieder aus.

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5. Zinsberechnung bei Aufgabe der Investitionsabsicht

[ID:20110705]

Hinsichtlich der Fristberechnung für die Zinsen nach Aufgabe der Investitionsabsicht wurde vom niedersächsischen Finanzgericht ein Urteil gefällt.

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des Investitionszeitraums von drei Jahren anzuschaffen. Sofern die beabsichtigte Investition nicht durchgeführt wird, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionabzugsbetrages führt zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Abzugsjahres und damit zu einem nach § 233a AO zu verzinsenden Unterschiedsbetrag.

Streitig war im Streitfall der Beginn des Zinslaufes für diesen Unterschiedsbetrag.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung beruht die Änderung der Steuerfestsetzung dabei nicht auf einem sogenannten rückwirkenden Ereignis, so dass § 233a Abs. 2a AO nicht zur Anwendung kommt.

Maßgebend ist laut Auffassung des Gerichtes allein das jeweils einschlägige materielle Recht. Im konkreten Fall kommt es also auf die einkommensteuerliche Rechtslage an. Die Aufgabe der Investitionsabsicht stellt dabei in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis dar, weil sie die Rückgängigmachung des Abzuges des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheides eingetreten ist.

Laut Auffassung des Finanzgerichtes ist die von der Finanzverwaltung und von Teilen der Literatur vertretene gegensätzliche Auffassung nicht überzeugend. Insbesondere hat der behauptete abweichende Wille des Gesetzgebers noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich kein abweichendes Ergebnis ableiten.

Anders als die Finanzverwaltung sieht das Gericht in der Aufgabe der Investitionabsicht ein rückwirkendes Ereignis. Dies hat zur Folge, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionabsicht aufgegeben hat, beginnt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.