Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (PKW-Ãœberlassung)
2.    Gehaltsverzicht durch Gesellschafter: Kein Zufluss von Arbeitslohn
3.    Versagung der Verlustverrechnung bei Gesellschafterwechsel
4.    Strafbefreiende Erklärung
5.    Lieferung und Einfuhr innergemeinschaftlicher Erwerb von Pferden
6.    Bankgebühren für Kontoauszüge
7.    Reform des Gründungszuschusses für Arbeitslose
8.    Zahlungsverzug wird zukünftig teurer
 

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1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (PKW-Überlassung)

[ID:20110601]

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die PKW-Ãœberlassung bei Arbeitnehmern  deren Wert nach der 1%-Regelung ermittelt wird. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % vom PKW-Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat ist nur dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug regelmäßig für derartige Fahrten genutzt wird.  Bei einer unregelmäßigen Nutzung kann der Zuschlag mit 0,002 % vom Listenpreis für jeden Entfernungskilometer multipliziert mit den Arbeitstagen, an denen das Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich genutzt wird, ermittelt werden.

Diese Rechtsprechung wird nunmehr von der Finanzverwaltung auch angewendet. Hieraus ergeben sich zwei Methoden für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber.

  • Der Arbeitgeber ermittelt den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wie bisher pauschal mit 0,03 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit bei seiner Einkommensteuerveranlagung eine geringere Nutzung nachzuweisen. Dazu ist fahrzeugbezogen darzulegen, an welchen Tagen mit Datumsangabe das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte genutzt wurde. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer durch geeignete Belege, z. B. Gehaltsabrechnungen mit entsprechenden Angaben nachweisen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer und Monat ermittelt und versteuert hat.
  • Der Arbeitgeber ermittelt den Zuschlag durch Einzelbewertung jeder durchgeführten Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für jeden einzelnen Kalendermonat fahrzeugbezogen schriftlich darlegen, an welchen Tagen mit Datumsangabe das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wurde. Eine Ãœberprüfung der Angaben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Beim Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber allerdings darauf achten, dass die jahresbezogene Grenze von 180 Fahrten nicht überschritten wird. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig.
    Im laufenden Kalenderjahr 2011 ist ein Wechsel von der pauschalen Ermittlung des Zuschlages zur Einzelermittlung möglich. Danach ist ein Wechsel der Ermittlungsmethode unterjährig während des Kalenderjahres unzulässig.

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2. Gehaltsverzicht durch Gesellschafter: Kein Zufluss von Arbeitslohn

[ID:20110602]

Oft ist insbesondere bei so genannten Ein-Mann-GmbHs die Vergütungshöhe des (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführers stark von der wirtschaftlichen Situation abhängig. Zu beachten ist allerdings, dass auch bei einem erfolgreichen Unternehmen die Bezüge des Geschäftsführers eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfen, d. h. sie müssen dem entsprechen, was auch mit einem fremden Geschäftsführer vereinbart worden wäre. Sofern dies nicht der Fall ist, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der GmbH erhöht.

Im Fall der wirtschaftlichen Krise kann es dagegen sinnvoll sein, dass der Gesellschafter auf ihm an sich zustehende Vergütungen verzichtet, um ggf. das Entstehen von Verlusten oder gar die Überschuldung der GmbH zu vermeiden. Zu den sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen eines Gehaltsverzichts hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung bezogen. Im zu beurteilenden Streitfall verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer auf das Weihnachtsgeld, die GmbH zahlte das Geld nicht aus. Das Finanzamt unterstellte dennoch einen Zufluss von Arbeitslohn und ermittelte darauf entsprechend Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Der Bundesfinanzhof trat dieser Auffassung entschieden entgegen, dass auch bei einem beherrschenden Gesellschafter das Zufließen von Vergütungen nicht fingiert werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt haben. Im Streitfall hat die Gesellschaft aber weder einen entsprechenden Gehaltsaufwand erfasst, noch eine Verbindlichkeit passiviert. Somit lag im zu beurteilenden Fall kein Verzicht von „fälligen“ Vergütungen vor. Da das Vermögen der GmbH nicht vermehrt wurde, könne auch eine (den Zufluss begründende) verdeckte Einlage nicht angenommen werden.

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3. Versagung der Verlustverrechnung bei Gesellschafterwechsel

[ID:20110603]

Nach Auffassung des zweiten Senats des Finanzgerichts Hamburg ist die in § 8c KStG enthaltene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels verfassungswidrig.

Der § 8c KStG regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen, bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste entstanden sind. Da es für einen Erwerber interessant sein kann Verlustvorträge zu übernehmen, um sie mit eigenem Gewinn zu verrechnen, vermutet der Gesetzgeber hinter der Anteilsveräußerung von Kapitalgesellschaften einen missbräulichen Handel mit Verlusten (so genannter Mantelkauf). Der § 8c KStG bestimmt, dass die Verlustübernahme vermindert, bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25 %, bzw. mehr als 50 % der Anteile veräußert werden.

Im Rahmen des zu beurteilenden Streitfalls hat die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Da aber eine der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48 %) entfallenden Verluste gem. § 8c KStG verloren.

Das Finanzgericht Hamburg führte hierzu aus, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Falle eines Gesellschafterwechsels gegen den im Grundsatz verankerten Gleichheitssatz verstößt und dass in ihn begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Da allerdings die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstosses gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, allein dem Bundesverfassungsgericht zusteht, hat das Gericht den Richtern in Karlsruhe die Prüfung des § 8c KStG zur Entscheidung vorgelegt.

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4. Strafbefreiende Erklärung

[ID:20110604]

Steuerhinterziehung kann mit einer Geldstrafe oder aber mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, geahndet werden. Steuerpflichtige, die in Form einer Selbstanzeige unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigen oder nachholen, müssen zwar die entsprechenden Steuerbeträge nachzahlen, zzgl. Zinsen, bleiben allerdings gem. § 371 AO regelmäßig straffrei.

Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sind die Bestimmungen der strafbefreienden Erklärung nunmehr verschärft worden. Um die Straffreiheit zu erlangen müssen künftig alle betroffenen Sachverhalte offen gelegt werden. Dies bedeutet, es müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Die Erklärung darf sich nicht z. B. nur auf bestimmte Steuerquellen oder Gestaltungen beziehen. Ergeben sich in diesem Fall innerhalb einer Steuerart weitere Vergehen, tritt insgesamt keine Straffreiheit ein, auch nicht für die nacherklärten Bereiche.

Neu ist ebenfalls, dass eine strafbefreiende Erklärung künftig bereits dann nicht mehr möglich ist, wenn lediglich die Entdeckung „droht“.

Die Straffreiheit gilt nicht, wenn
a) eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder
b) eine Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c) ein Amtsträger der Finanzbehörde (z. B. Prüfer) erschienen ist oder
d) eine der Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der „Täter“ dies wusste oder bei „verständiger Würdigung der Sachlage“ damit rechnen musste.

Übersteigen die erlangten Steuervorteile den Betrag von 50.000,00 € für die einzelne Steuerart tritt grundsätzlich keine Straffreiheit ein. Von einer Strafverfolgung wird allerdings abgesehen, wenn neben der Zahlung von Steuern und Zinsen zusätzlich ein Aufschlag von 5 % der hinterzogenen Steuer entrichtet wird.

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5. Lieferung und Einfuhr innergemeinschaftlicher Erwerb von Pferden

[ID:20110605]

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gemäß einem aktuellen EuGH-Urteil gegen EU-Recht verstossen.

In Deutschlang unterliegt die Lieferung von Pferden, einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die EU-Kommission wirft mit der vorliegenden Klage der Bundesrepublik Deutschland vor, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden anwende, die üblicherweise nicht dafür bestimmt seien für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermittel verwendet zu werden und dass sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstosse. Nach EU-Recht kann auf die Lieferung eines Pferdes nur dann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden.

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6. Bankgebühren für Kontoauszüge

[ID:20110606]
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat nach einer Klage gegen die Deutsche Bank entschieden, dass Banken keine Gebühren verlangen dürfen, wenn Sie dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Im Streitfall hat die Bank keine Berufung eingelegt, somit ist das Urteil rechtskräftig. In ihren Geschäftsbedingungen behielt sich die Bank das Recht vor ihren Kunden den Kontoauszug per Post zuzusenden, sofern sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker oder  online abrufen. Hierfür sollte eine Gebühr von 1,94 € zuzüglich Porto gezahlt werden. Nach Auffassung der Richter ist dies unzulässig. Eine Bank sei gesetzlich verpflichtet den Kunden regelmäßig über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren. Ein Entgelt dafür sei nur Ausnahmsweise zulässig wenn der Kunde selbst die Zusendung der Auszüge verlangt und Auskünfte fordert, die über die gesetzlichen Informationspflicht der Bank hinausgehen.

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7. Reform des Gründungszuschusses für Arbeitslose

[ID:20110607]

Das Bundeskabinett hat im Mai 2011 einen Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt geschlossen.

Der Gründungszuschuss soll neu festgelegt werden durch Umwandlung der teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung. Die Entscheidung soll dabei aufgrund fachlicher Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie aufgrund der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit getroffen werden (Einzelfallprüfung). Die Tragfähigkeit von Gründungskonzepten soll sodann durch sachverständige Experten der Verbände und der IHK vor Ort überprüft werden. Die erforderliche Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld soll von 90 auf 150 Tage erhöht werden. Die erste Förderphase soll von neun auf sechs Monate gekürzt werden (Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes plus Pauschale in Höhe von 300 €). Die zweite Förderphase soll von bisher sechs auf neun Monate verlängert werden (Pauschale in Höhe von 300 €). Die Gesamtförderungsdauer von bisher 15 Monaten soll weiterhin möglich sein. Zusätzlich soll die Gründungsförderung künftig früher beantragt werden müssen.

Darüber hinaus sollen die Eingliederungszuschüsse vereinheitlicht werden. Hier ist eine allgemeine Grundnorm anstatt der sechs verschiedenen Eingliederungszuschüsse vom allgemeinen Zuschuss bis hin zu besonderen Zuschüssen für ältere Arbeitnehmer und Jugendliche geplant, um so die Flexibilität und eine passgenaue Förderung zu ermöglichen. Eingliederungszuschüsse können sodann auch künftig bis zu 50 % des Arbeitsentgeltes betragen und bis zu 12 Monaten gewährt werden. Zusätzliche Fördermöglichkeiten gibt es für behinderte und schwerbehinderte Menschen.

Es ist beabsichtigt, dass der Beschluss des Gesetzes im Oktober erfolgt, so dann ggf. es im November in Kraft treten kann.

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8. Zahlungsverzug wird zukünftig teurer

[ID:20110608]

Auch wenn zurzeit die Zahlungsmoral der Unternehmer so gut ist wie seit Jahren nicht mehr, werden immer noch viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen. Eine neue EU-Richtlinie soll diesbezüglich Abhilfe schaffen. Die neue EU-Richtlinie soll für mehr Vereinfachung und Klarheit auf dem Gebiet des Zahlungsverzugs sorgen und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittelständigen Unternehmen, deren offenen Forderungen schnell zu Liquiditätsengpässen führen, stärken. Die Richtlinie sieht für Handelsgeschäfte zwischen zwei Unternehmen EU-weit einheitliche Zahlungsfristen vor. Danach müssen Behörden ihre Rechnungen innerhalb von 30 Tagen begleichen. Für Unternehmen gilt hingegen eine Zahlungsfrist von max. 60 Tagen. Längere Zahlungszeiträume als 60 Tage dürfen Unternehmen untereinander nur vereinbaren, wenn sie keine grobe Benachteiligung darstellen, wie etwa wenn Unternehmen ihren Kunden Handelskredite gewähren möchten. Anzumerken ist, dass die Richtlinie keine Anwendung auf Geschäfte mit Verbrauchern betrifft und keine Zahlungen von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen umfasst. Ferner dürfen Schulden, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, davon ausgeschlossen werden.

Viele Unternehmer haben schon einmal bei einem so genannten Stamm- oder Großkunden, wenn die Zahlung nicht pünktlich geleistet wurde, keine weiteren Schritte unternommen. Zu groß ist oft die Sorge darüber, sich mit seinen „besten“ Kunden anzulegen und aufgrund einer Mahnung oder eines Anwaltsschreibens Folgeaufträge riskiert werden. Dies kann ein gefährliches Unterfangen sein, denn schnell wird ein Außenstand zu einem Zahlungsausfall und manchmal sogar zur Existenzgefährdung.

Ein Zahlungsverzug ist ein Vertragsbruch. Wer also seine Rechnung nicht innerhalb von 60 Tagen begleicht, dem dürfen Gläubiger künftig automatisch Verzugszinsen (in Form eines einfachen Zinses auf Tagesbasis) berechnen und eine Inkassopauschale von mindestens 40,00 € berechnen. Auf diese Weise sollen kleine und mittelständige Unternehmen mit einer eher geringen Kapitaldecke vor hohen Außenständen aufgrund willkürlicher Zahlungsverzögerungen geschützt werden. Dem Gläubiger ist es freigestellt, ohne vorherige Mahnung oder eine vergleichbare Zahlungsaufforderung, Verzugszinsen zu verlangen.

Die EU-Regelungen sind bis spätestens 16.03.2013 in nationales Recht umzusetzen.

Ausgangsrechnungen sollten frühst möglich versendet werden und ein konkretes Datum (z. B. „fällig am 13.08.2011 mit Valuta auf unserem Konto“ ausweisen. Sind die Rechnungsinhalte fehlerfrei, klar und verständlich, lassen sich viele Reklamationen von vorne herein vermeiden und Forderungen schneller realisieren.