Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Antrag auf Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung
2.    Grunderwerbsteuersätze ab dem Kalenderjahr 2011
3.    Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen für 2010
4.    Aufwendungen eines Studenten als Werbungskosten
5.    Verschiebung des Zeitplans zur Neuregelung der Selbstanzeige
6.    Abschaffung der Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen vom Rechnungshof gefordert
 

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1. Antrag auf Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung

[ID:20110301]

Ein Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrages und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden.

Ein Erlass der Grundsteuer in Zusammenhang mit leerstehenden Räumen kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Dabei muss sich der Vermieter nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 ist bis zum 31.03.2011 zu stellen. Gemäß Abschnitt 41 GrStR kann die Frist grundsätzlich nicht verlängert werden.

Minderung des Rohertrages
um mehr als 50 % bis 99 %:
25 % Grundsteuererlass
Minderung des Rohertrages
um 100 %:
50 % Grundsteuererlass

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2. Grunderwerbsteuersätze ab dem Kalenderjahr 2011

[ID:20110302]

Die einzelnen Bundesländer können ab dem Kalenderjahr 2007 die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Einige Länder haben bereits statt des grundsätzlich in Betracht kommenden Steuersatzes von 3,5 % diese Möglichkeit ausgeschöpft und höhere Grunderwerbsteuern festgesetzt.

Ab dem 01.01.2011 ergeben sich folgende Grunderwerbsteuersätze:

Bundesland Grunderwerbsteuersatz
Berlin 4,5 %
Hamburg 4,5 %
Sachsen-Anhalt 4,5 %
Brandenburg       5,0 %
Bremen 4,5 %
Niedersachsen 4,5 %
Saarland 4,0 %
alle anderen Bundesländer 3,5 %

Vermerk:

In Schleswig-Holstein ist eine Erhöhung zum 01.01.2012 auf 5,0 % vorgesehen.


Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grunstückes, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung. Die Ermittlung der Steuer richtet sich nach dem Kaufpreis des Objektes bzw. der Gegenleistung.

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3. Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen für 2010

[ID:20110303]

Mehrere Millionen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2010 sind falsch. Dies gilt sowohl für die Papierausdrucke, die die Unternehmen bereits ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellt haben, als auch für die Datensätze, die elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden.

Betroffen ist ein Teil der 4,5 Millionen Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Die Ursache liegt darin, dass eine Vielzahl der Anbieter von Lohnsteuerprogrammen eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums offenbar missverstanden und die Software falsch programmiert haben.

Es geht konkret um die Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung. In den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung muss der komplette abgeführte Betrag an Kranken- und Pflegeversicherung eingetragen werden. Fehlerhafte Software zieht hier aber den Arbeitgeberzuschuss ab und trägt nur den Arbeitnehmeranteil ein.

Das BMF weist darauf hin, dass mehrere Millionen falsch ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigungen automatisch korrigiert werden. Es sei daher nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.

Das BMF führte hierzu aus, dass Arbeitnehmer nicht befürchten müssen, dass die Angabe gekürzter Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt.

Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Versorgungsaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.

Beachten Sie bitte hierzu auch die Ausführungen in der BMF-Mitteilung vom 28.02.2011.

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4. Aufwendungen eines Studenten als Werbungskosten

[ID:20110304]

Das Finanzgericht Baden Württemberg musste über die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung entscheiden.

Im zu beurteilenden Streitfall ging es um die Berücksichtigung der Fahrt- und Unterkunftskosten sowie um die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Fahrraddiebstahls.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 bereits entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar sind.

In dem nunmehr veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Baden Württemberg ging es in zweiten Rechtsgang um den Umfang dieser Werbungskosten eines Studenten.

Das Gericht führte hierzu aus, dass die Aufwendungen eines Studenten für die Kosten der Wohnung am Studienort sowie die Fahrten von der elterlichen Wohnung zu seiner Wohnung am Studienort bzw. zur Hochschule dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Dies ist nicht der Fall, wenn der Student durch fortwährende Nutzung seines Zimmers in die Wohnung der Eltern integriert ist und er sich weder an den Kosten des Hausstandes beteiligt noch die Haushaltsführung bestimmt.

Diese dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen können nicht als Berufsausbildungskosten, d. h. als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, berücksichtigt werden.

Die durch den Diebstahl eines Fahrrads verursachten Kosten stellen Werbungskosten dar, wenn der Verlust so gut wie ausschließlich beruflich und nicht wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat mitveranlasst ist. Erfolgt der Diebstahl des Fahrrades eines Studenten aus dem Fahrradkeller der Privatwohnung, so dass sich kein durch den Hochschulbesuch bedingtes Risiko realisiert, dürfen die Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

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5. Verschiebung des Zeitplans zur Neuregelung der Selbstanzeige

[ID:20110305]

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) soll die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt werden.

Zukünftig soll insbesondere die Möglichkeit einer sogenannten Teilselbstanzeige entfallen. Dies bedeutet, dass Straffreiheit dann nicht gewährt werden soll, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z. B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.

In der Expertenanhörung im Finanzausschuss gab es zu den geplanten Einschränkungen, mit denen Teilselbstanzeigen unmöglich gemacht werden sollen, zahlreiche kritische Stimmen. Die Experten wiesen darauf hin, dass sich das Instrument der Selbstanzeige grundsätzlich bewährt habe und durch eine derartige Einschränkung dieses Instrument zusätzlich verkompliziert würde und faktisch es kaum möglich ist, auch fahrlässig begangene Fehler der Vergangenheit zu finden.

Der Vorschlag zur Einführung eines Zuschlages wurde von mehreren Sachverständigen positiv gewürdigt, sofern der Zuschlag steuerrechtlich zulässig und strafrechtlich geeignet sei. Der Bundesrat schlug diesbezüglich eine Einführung eines Strafzinses von 5 % vor. Die ursprünglich für Ende Februar vorgesehene 2. und 3. Lesung des Bundestages zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verschiebt sich voraussichtlich auf März 2011.

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6. Abschaffung der Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen vom Rechnungshof gefordert

[ID:20110306]

Der Bundesrechnungshof hat die Bundesregierung aufgefordert, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen einzuschränken bzw. abzuschaffen.

Die Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz war ursprünglich eingeführt worden, um einen Beitrag zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zu leisten.

Der Bundesrechnungshof stellt dazu fest, dass im Vergleich zu illegalen Leistungen auf Handwerkerrechnungen 19 % Umsatzsteuer sowie die in die Preise eingeflossenen Sozialabgaben und Ertragsteuern bezahlt werden müssten.

Somit seien illegale Leistungen weiterhin deutlich günstiger. Laut Auffassung des Bundesrechnungshofes bestehe somit für diejenigen, die früher Dienst- oder Handwerkerleistungen illegal eingekauft hätten, weil sie günstiger gewesen sind oder sie sich den legalen Einkauf finanziell nicht hätten leisten können, nach wie vor ein Grund, dies auch weiterhin zu tun.

Der Bundesrechnungshof stellte in seiner Untersuchung fest, dass nahezu 70 % der geprüften Fälle von Handwerkerleistungen zu einer Teilsteuerermäßigung für Leistungen von Schornsteinfegern betrafen. Diesen Aufwendungen können der Steuerpflichtige sowieso nicht entziehen. Darüber hinaus sind in den 70 % große Aufwendungen für die Betriebssicherheit, d. h. z. B. das Warten von Heizungen und Aufzügen, enthalten, die aus Gründen der Betriebssicherheit notwendig sind.

Fast 30 % der geprüften Fälle von haushaltsnahen Dienstleistungen betreffen Steuerermäßigung für Hausmeister- und Reinigungsdienste. Diese Leistungen würden, so der Bundesrechnungshof, in der Regel illegal vergeben, da die Kosten den Mietern und Miteigentümern nachzuweisen sind.

Darüber hinaus wurde vom Bundesrechnungshof festgestellt, dass die Kontrollen seitens der Finanzämter sehr häufig fehlerhaft waren, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen. So wurden Steuerermäßigungen für Materialkosten, Skontoabzüge oder für Neubaumaßnahmen gewährt, obwohl die gesetzliche Regelung dies nicht vorsieht.

Aufgrund dessen, dass der Bundesrechnungshof keine Ansatzpunkte sieht, die aufgedeckten Probleme zu beheben, empfiehlt er, die Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen abzuschaffen. Eine Prüfung der Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen war nicht Gegenstand des Rechnungshofsberichtes.