Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeimmoblien
2.    Aufbewahrungspflichten bei privaten Einkünften
3.    Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2011
4.    Eigene Einkünfte und Bezüge von Kindern
5.    Erstattungszinsen des Finanzamtes
6.    Inventur zum Ende des Wirtschaftsjahres
7.    E-Bilanz
8.    Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage
9.    Nachkalkulation des Finanzamtes bei Gastronomieerlösen
10.    Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im nachfolgenden Veranlagungszeitraum
11.    Neuregelung Kosten für häusliches Arbeitszimmer
 

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1. Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeimmoblien

[ID:20101201]

Die steuerliche Beurteilung der Nutzung von privatem Vermögen hängt insbesondere davon ab, ob die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Ohne weitere Prüfung geht die Finanzverwaltung bei der Vermietung von Immobilien grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht aus, sofern eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt. Dies führt dazu, dass gegebenenfalls auch Verluste aus der Vermietung für einen gewissen Zeitraum (z. B. bei zeitweisem Leerstand des Objektes) anerkannt werden können.

Der Bundesfinanzhof hat in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass dies nur für die Vermietung von Wohnungen gilt, nicht aber bei der Vermietung von Gewerbeobjekten. In diesem Fall müsse im Einzelfall konkret dargelegt werden, ob beabsichtigt ist, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dabei trägt der Vermieter die Beweislast und ist nach Auffassung des Gerichtes auch verpflichtet, über die normalen Vermietungsbemühungen hinaus aktiv an der Vermietbarkeit des Objektes mitzuwirken. So muss er z. B. bei einem aufgrund der baulichen Beschaffenheit des Objektes bedingten Leerstand gegebenenfalls auch versuchen, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objektes zu erreichen. Sofern der Vermieter dagegen „untätig“ bleibt und nimmt er den Leerstand hin, kann die Einkunftserzielungsabsicht verneint und damit auch die Anerkennung von Verlusten gegebenenfalls rückwirkend versagt werden.

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2. Aufbewahrungspflichten bei privaten Einkünften

[ID:20101202]

In der Regel gelten steuerliche Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen nur für Buchführungsunterlagen von Selbstständigen und Unternehmen. Zukünftig sind allerdings bestimmte Privatpersonen, d. h. Bezieher von Arbeitslohn oder Kapitaleinkünften bzw. Vermietungseinkünften, verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufzubewahren. Dies betrifft z. B. Bankabrechnungen, Depotauszüge, Handwerkerrechnungen usw.

Die neuen Pflichten geltend allerdings nur, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000,00 € im Kalenderjahr beträgt. Bei Verheirateten gilt diese Grenze für jeden Ehegatten. Die Aufbewahrungspflicht besteht entsprechend den Aufbewahrungspflichten für den betrieblichen Bereich auch für elektronische Daten gemäß § 147a AO.

Zur berücksichtigen ist, dass eine Verrechnung von Verlusten zwischen den Einkunftsarten nicht möglich ist, wohl aber innerhalb einer Einkunftsart, d. h. z. B. bei mehreren Immobilien, wenn sich bei einzelnen Objekten Verluste ergeben.

Zu beachten ist, da die Summe der Einkünfte regelmäßig im Veranlagungsverfahren ermittelt wird, bleiben Kapitalerträge, die nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, weil die Steuer durch die sogenannte Abgeltungsteuer einbehalten ist, unberücksichtigt.

Eine weitere Konsequenz ist, dass diese Regelung für die betroffenen Personen bedeutet, dass künftig entsprechend der Regelung für Gewerbetreibende und Freiberufler eine sogenannte Außenprüfung durch das Finanzamt generell zulässig ist. Es bedarf hierfür keines besonderen Aufklärungsbedarfes. Ausschlaggebend ist einzig das Überschreiten der Einkunftsgrenze.

Die Regelung ist grundsätzlich vom Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Einkunftsgrenze nicht eingehalten wird.

Gemäß § 5 Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung ist die Aufbewahrungspflicht bereits seit dem 01.01.2010 anzuwenden, sofern die Bezieher der Einkünfte die Grenze schon im abgelaufenen Kalenderjahr 2009 überschritten haben. In diesen Fällen ist zu beachten, dass entsprechende Unterlagen aus dem Kalenderjahr 2010 auch nach Ablauf des Jahres bzw. nach Abschluss der Steuerveranlagung 2010 noch sechs Jahre lang aufzubewahren sind. Diese Verpflichtung gilt auch für die Folgejahre, selbst wenn die betreffenden Einkünfte dann unterhalb der Grenze liegen. Es werden keine neuen Aufbewahrungsfristen mehr in Gang gesetzt, sofern die Grenze in fünf aufeinanderfol-genden Kalenderjahren nicht überschritten wird.

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3. Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2011

[ID:20101203]

Die Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sollen zum 01.01.2011 geändert werden. Die gesetzliche Krankenversicherung von zur Zeit 14,9 % soll ab 2011 auf 15,5 % entsprechend dem GKV-Finanzierungsgesetz erhöht werden.

Der Arbeitnehmeranteil von zur Zeit 7,9 % steigt sodann auf 8,2 % und der Arbeitgeberanteil von zur Zeit 7,0 % auf sodann 7,3 %.

Die Arbeitslosenversicherung, die jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird, soll von bisher 2,8 % ab 2011 auf 3,0 % erhöht werden.

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4. Eigene Einkünfte und Bezüge von Kindern

[ID:20101204]

Sofern Kinder das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht, wenn sie z. B. für einen Beruf ausgebildet werden, die Möglichkeit, Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder die Grenze von 8.004,00 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Es besteht die Möglichkeit, besondere Ausbildungskosten zuvor von den eigenen Einkünften und Bezügen abzuziehen, da sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes nicht zur Verfügung stehen.

Hierzu gehören z. B. Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (Entfernungspauschale), Studiengebühren, Semestergebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, die für die Ausbildung benötigt wird.

Bei Überschreiten der Grenze von 8.004,00 € um lediglich 1,00 € kommt es zum vollständigen Verlust des Anspruches auf Kindergeld bzw. des Kinderfreibetrages. Zum Jahresende sollte deshalb geprüft werden, ob z. B. durch „Vorziehen“ der Anschaffung von Fachbüchern oder Arbeitsmittel die Einhaltung der Grenze für 2010 sichergestellt werden kann. Es ist hierbei allerdings zu berücksichtigen, dass die Anschaffung von Arbeitsmittel gegebenenfalls nur im Rahmen der Abschreibung über mehrere Jahre verteilt sich auswirkt.

Die private Mitbenutzung von Arbeitsmitteln ist unschädlich, sofern ihr Anteil nicht größer ist als 10 %. Bei einem höheren Privatnutzungsanteil sind die Aufwendungen entsprechend zu kürzen.

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5. Erstattungszinsen des Finanzamtes

[ID:20101205]

In der Regel wurden Zinsen, die in Zusammenhang mit der Erstattung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer vom Finanzamt gezahlt wurden (§ 233a AO), bislang als steuerpflichtig behandelt.

Der Bundesfinanzhof hatte unterjährig entschieden, dass derartige Zinsen, im zu beurteilenden Streitfall Einkommensteuererstattungszinsen, nicht zu versteuern sind, soweit diese Steuern und damit gegebenenfalls auch entsprechende Nachforderungszinsen nicht abzugsfähig sind.

Daraufhin hat der Gesetzgeber eine Regelung in das Jahressteuergesetz 2010 aufgenommen. Danach sollen alle Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO ausdrücklich als Kapitalerträge steuerpflichtig sein. Dies gilt für alle im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht bestandskräftigen Fälle.

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6. Inventur zum Ende des Wirtschaftsjahres

[ID:20101206]

In der Regel findet die Inventur am 31.12. statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, geltend die Ausführungen sinngemäß für einen abweichenden Bilanzstichtag. Aus den §§ 240 und 241a HGB sowie den §§ 140 und 141 AO ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Gemäß diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist nur erforderlich, sofern bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist aus diesem Grund notwendig, dass über jede Position im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nr.)
  • Den Wert der Maßeinheit

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7. E-Bilanz

[ID:20101207]

Nach den derzeitigen Planungen soll eine Verordnung hinsichtlich einer Verschiebung der E-Bilanz am 17.12.2010 im Bundesrat behandelt werden.

Sofern es nicht zum Beschluss der Abwendungszeitpunktsverschiebungsverordnung im Dezember, sondern erst im Januar 2011 kommen sollte, ist beabsichtigt, durch ein vorgeschaltetes BMF-Schreiben sicherzustellen, dass die Regelungen zur E-Bilanz unter Verweis auf die kommende Verordnung noch nicht anzuwenden sind.

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten soll nach dem Verordnungsentwurf erstmalig für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

Gründe für die beabsichtigte Verschiebung sind, dass weder die Finanzverwaltung noch Unternehmen und Softwareanbieter kurzfristig die Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung der geforderten Bilanzdaten in dem festgelegten Format schaffen.

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8. Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage

[ID:20101208]

Eine Ansparrücklage konnte auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses gebildet werden. Die Rücklage setzt jedoch einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagenbildung voraus. Nach einem aktuellen BFH-Urteil fehlt es an diesem, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird. Nach Auffassung des BFH ist dieser Zeitabstand taggenau zu berechnen.

Die Ansparabschreibung nach § 7g EstG a. F. wurde durch das Unternehmensteuerre-formgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EstG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet. Das BFH-Urteil ist jedoch auch für den ab 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung. Der Investitionsabzugsbetrag hängt zwar nicht mehr von der erschwerten Möglichkeit der Durchführung einer Bilanzänderung ab, da er außerhalb der Bilanz vorgenommen wird, und damit zugleich die bisherige Benachteiligung Bilanzierender gegenüber Steuerpflichtigen mit Einnahme-Überschussrechnung vermeidet. Allerdings ist ein Finanzierungszusammenhang nach wie vor erforderlich. An einem solchen Finanzierungszusammenhang fehlt es nach § 7g EstG n. F., wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des inzwischen geltenden dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird.

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9. Nachkalkulation des Finanzamtes bei Gastronomieerlösen

[ID:20101209]

Das Finanzgericht München hat die Schlüssigkeit der anhand einer Nachkalkulation vorgenommenen Schätzung von Gastronomieerlösen beurteilt. Der Steuerpflichtige hate seine Aufbewahrungspflichten verletzt, indem er weder Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Z-Bons und sonstige Belege, z. B.die Programmieranleitung der Registrierkasse aufbewahrt hatte.

Im Streifall stellte das Finanzamt fest, dass die Buchführung des Klägers unvollständig gewesen sei, weil die Betriebseinnahmen nicht komplett erfasst worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger gegen seine Aufbewahrungspflichten verstoßen, weil eine Speisekarte aus dem Betriebsprüfungszeitraum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Tägliche Z-Bons seien zwar aufbewahrt worden, nicht aber die Kassenstreifen der Registrierkasse. Die Dokumentation zur Programmierung sei ebenfalls nicht vorhanden gewesen.

Das Finanzgericht München führte hierzu aus:

„Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der vom Finanzamt mit Hilfe einer Nachkalkulation, die gewisse Mindestanforderungen erfüllt, geschätzte Gewinn des Klägers den tatsächlich erzielten Gewinn möglichst nahekommt. Die Nachkalkulation vollzieht anhand der Kalkulationsunterlagen des Steuerpflichtigen nach, welche Umsätze erzielt worden sind, und ermöglicht dadurch Rückschlüsse auf den erzielten Gewinn. Kalkulationsunterlagen sind der Wareneinsatz und/oder andere Kosten (Lohnaufwand, Raumkosten usw.). Prozentuale Aufschläge auf den Wareneinsatz (Rohgewinnaufschläge) sollen die anderen Kosten einschließlich der Kosten des Vertriebes und den Gewinn einbringen. Für die Höhe der einzelnen Warenposten ist u. A. von Bedeutung, welcher Artikel verkauft werden soll, wer die Abnehmer sein sollen sowie wann und wo verkauft wird usw. Dies muss bei der Nachkalkulation berücksichtigt werden. In der Regel sind deshalb eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes und ein genauer Überblick über die Gestaltung des Preisgefüges erforderlich. Die Einzelposten können dabei aus Gründen der Praktikabilität zu Warengruppen zusammengefasst werden. Es ist, sofern verschiedene Angebote bestehen, nicht zu beanstanden, wenn eine Mischkalkulation der Aufschlagsätze aus den Richtsätzen von z. B. Gast-, Speise- und Schankwirtschaften sowie Cafés und Pizzerien (wie im Urteilsfall) zugrundegelegt werden. Letztlich gehen laut Auffassung der Richter die jeder Schätzung innewohnenden Unsicherheiten zu Lasten des Klägers, der durch sein Verhalten den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Der Betriebsprüfer musste auch das so gefundene Schätzungsergebnis nicht durch eine Geldverkehrsrechnung erhärten.

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10. Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im nachfolgenden Veranlagungszeitraum

[ID:20101210]

Eine Rücklage kann über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg verteilt gebildet werden. Gemäß einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen handelt es sich der Sache nach auch in einem solchen Fall nur um einen Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut und nicht um mehrere Investitionsabzugsbeträge. Im Streitfall wurde im Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2007 ein Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung einer Maschine gebildet. Die entsprechende Maschine wurde seitens der Klägerin bis Ablauf des Jahres 2008 noch nicht angeschafft. Für das Streitjahr 2008 begehrte die Klägerin eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages für die Maschine, da sich die voraussichtlichen Investitionskosten erhöht hätten.

Das Finanzgericht Niedersachsen führte hierzu aus, dass der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages nicht entgegensteht, dass die Klägerin im Veranlagungszeitraum 2007 bereits einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung der Maschine geltend gemacht hat. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass sich die voraussichtlichen Investitionskosten erhöht hätten und sich hieraus zwangsläufig für den Erhöhungsbetrag ein anteiliger Investitionsabzugsbetrag ableiten lasse.

Das Gericht folgte nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsansicht, dass der Investitionsabzugsbetrag für das begünstigte Wirtschaftsjahr ausschließlich in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Eine derartige Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Soweit die Verwaltung das Aufstockungsverbot daraus ableiten will, dass in der Einleitung des Satzes des § 7g Abs. 1 EstG von „der Investitionsabzugsbetrag“ statt „ein Investitionsabzugsbetrag“ die Rede ist und daraus folgert, es dürfe für ein und dasselbe Wirtschaftsgut nur in einem Veranlagungszeitraum ein Investitionsabzugsbetrag in Ansatz gebracht werden, hält das Gericht diese Schlußfolgerung für nicht überzeugend.

Hinzuweisen ist, dass das Gericht die Revision im Hinblick auf die Frage, ob der Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut nur in einem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann, zugelassen hat.

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11. Neuregelung Kosten für häusliches Arbeitszimmer

[ID:20101211]

Das Bundesverfassungsgericht hat den weitgehenden Wegfall der Abzugsmöglichkeiten für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 für fast verfassungswidrig erklärt. Seitens der Finanzverwaltung wurde auf dem Erlassweg die frühere gesetzliche Regelung wieder eingeführt.

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird jetzt rückwirkend die gesetzliche Regelung geändert. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250,00 € nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allein die Tatsache, dass die berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt, reicht nicht mehr aus, um Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen. Nur sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, kommt ein unbeschränkter Abzug in Betracht. Somit bleibt die Neuregelung hinter der bis 2006 geltenden Regelung zurück.