Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Lohnsteuerermäßigung 2011
2.    Unterhaltszahlungen an Personen
3.    Zweifel an der sogenannten Mindestbesteuerung
4.    Bundestag beschließt Jahressteuergesetz 2010
5.    Elektronische Ãœbermittlung von Bilanzdaten
6.    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
 

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1. Lohnsteuerermäßigung 2011

[ID:20101101]

Für 2011 werden, wie bereits dargelegt, keine Lohnsteuerkarten mehr in Papierform durch die Gemeinden versendet. Die Angaben auf der Lohnsteuerkarte 2010 behalten somit auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Beabsichtigt ist, ab 2012 die Lohnsteuerdaten der Arbeitnehmer in einer Datenbank von der Finanzverwaltung bereitzustellen, auf die Arbeitgeber zugreifen und Daten abrufen können. Für Eintragungen, die das Jahr 2011 betreffen, ist generell das Finanzamt zuständig.

Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2010 kann noch bis zum 30. November 2010 beim Finanzamt gestellt werden.

Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 enthaltenen Eintragungen, Freibeträge etc. werden automatisch auch für den Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2011 berücksichtigt. Sofern sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge ändert, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Angaben aktualisieren zu lassen. Gleiches gilt bei Wegfall des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres.

Es besteht keine Verpflichtung zur Änderung, sofern sich ein für 2010 eingetragener Freibetrag ab 2011 verringert.

Werbungskosten und Sonderausgaben werden nur berücksichtigt, sofern deren Summe mehr als 600,00 € beträgt, wobei Werbungskosten, z. B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, sobald sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102,00 € übersteigen.

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch Kinderbetreuungskosten, die wie Werbungskosten geltend gemacht werden können, d. h. sofern sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind oder wenn sie Sonderausgaben darstellen. Angesetzt werden können 2/3 der Aufwendungen je Kind, höchstens 4.000,00 € jährlich.

Ohne Berücksichtigung der Antragsgrenze werden insbesondere Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge gemäß §§ 10f und 10g EStG und für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag anerkannt. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus anderen Einkunftsarten.

Für Alleinerziehende kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,00 € in Betracht.

Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sogenannte Faktorverfahren berücksichtigt wird. Bei diesem Verfahren wird die Lohnsteuer mit Hilfe eines Faktors entsprechend des Verhältnisses der Summe der Lohnsteuer zu der voraussichtlichen Einkommensteuer ermittelt. Dies führt zu genaueren Ergebnissen als z. B. die Lohnsteuerklassenkombination III/V, bei der es häufig zu Steuernachzahlungen kommt.

Soll das Faktorverfahren ab dem 01.01.2011 angewendet werden, muss der Antrag zusammen mit dem amtlichen Vordruck „Lohnsteuer-Ermäßigung 2011“ gestellt werden, wenn zugleich Werbungskosten, Sonderausgaben usw. lohnsteuermindernd einbezogen werden sollen. Kommt eine Lohnsteuerermäßigung nicht in Betracht, kann das Faktorverfahren formlos mit Wirkung für den folgenden Monat beim Finanzamt beantragt werden.

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2. Unterhaltszahlungen an Personen

[ID:20101102]

Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, sind bis zu einem Höchstbetrag von 8.004,00 € abzugsfähig. Zu berücksichtigen ist, dass eigene Einkünfte und Bezüge den Höchstbetrag mindern, soweit diese 624,00 € übersteigen.

Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland sind die Höchstbeträge gegebenenfalls an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Empfängers gemäß § 33a EStG anzupassen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass der Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt und unterhaltsbedürftig ist. Bisher hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass die Unterhaltsbedürftigkeit unterstellt werden kann und nicht geprüft zu werden braucht. Von dieser bisher vertretenen Auffassung ist der BFH nunmehr abgewichen.

Die Bedürftigkeit der unterstützten Person ist danach konkret zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht. Dies bedeutet, dass es nicht allein darauf ankommt, dass tatsächlich keine Einkünfte erzielt werden, sondern ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Eine entsprechende Verfahrensweise wird seitens der Finanzverwaltung bereits bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland vorgenommen, wobei Unterhaltszahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen werden. Die Bedürftigkeit ist insoweit besonders nachzuweisen. Der Nachweis von Arbeitslosigkeit allein soll dafür allerdings nicht ausreichen.

Anders als bei Verwandtenunterhalt sei der Ehegattenunterhalt gemäß den Ausführungen des Bundesfinanzhofes unabhängig von der Bedürftigkeit geschuldet. Dies gilt auch bei dem im Ausland lebenden Ehegatten, folglich muss der Unterhalt auch steuerlich berücksichtigt werden. In derartigen Fällen wird der Höchstbetrag also erst dann vermindert, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des im Ausland lebenden Ehegatten die oben genannten Grenzen überschreiten.

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3. Zweifel an der sogenannten Mindestbesteuerung

[ID:20101103]

In einem aktuellen Beschluss des BFH hat dieser in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die sogenannte Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen kann.

Das zu beurteilende Verfahren betraf eine GmbH, die hohe Verluste erwirtschaftet und diese wegen der Mindestbesteuerung nur teilweise abziehen konnte. In der Folgezeit kam es zu einer Umstrukturierung und einem Gesellschafterwechsel, der dazu führte, dass der wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgenutzte Verlustvortrag gemäß § 8c KStG vollständig verloren ging.

Der BFH führte dazu aus, dass in der liquiditätsbelastenden zeitlichen „Streckung“ des Verlustabzuges kein Verfassungsverstoß gesehen wird. Dies gilt allerdings nur solange, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in den Folgejahren prinzipiell möglich ist. Bedenken bestehen allerdings, wenn es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnut-zungsmöglichkeit kommt. Der zuständige Senat des BFH hat daher ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung, soweit sie für einen endgültigen Ausfall des Verlustabzuges keine gesetzliche Vorsorge trifft. Er erwägt aus diesem Grund eine verfassungskonforme Normauslegung. Es bleibt offen, ob § 8c KStG nicht seinerseits Verfassungsbedenken aufwirft.

Zu beachten ist, dass der BFH ohne die endgültige Bindungswirkung eines Revisionsur-teils entschied. Dass die Entscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt wurde, deutet aber wohl auf eine endgültige Festlegung zumindest des I. Senates hin.

Eine Lösung zugunsten der betroffenen Körperschaften kann nach Vorstellung des I. Senates dadurch erreicht werden, dass bei Anwendung der Mindestbesteuerung vorläufig veranlagt wird und bei einem späteren „Ausfall“ des noch nicht verrechneten Verlustes aus rechtlichen Gründen eine in den Vorjahren vorgenommene Mindestbesteuerung gemäß § 164 AO wieder rückgängig gemacht wird, oder aber z. B. eine für den Verlustabzug schädliche Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als ein auf den Veranlagungszeitraum des Eingreifens der Mindestbesteuerung rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO behandelt wird.

Derartige Detailfragen werden voraussichtlich aber erst in einem künftigen Revisionsurteil endgültig und verbindlich geklärt (BFH, Beschluss vom 26.08.2010, veröffentlicht am 27.10.2010).

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4. Bundestag beschließt Jahressteuergesetz 2010

[ID:20101104]

Am 28.10.2010 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden nochmals insgesamt 36 Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen. Insgesamt enthält der Entwurf nun rund 180 Veränderungen an Steuergesetzen.

Herauszuheben sind u. A. folgende neue steuerliche Regelungen:

Halb-/Teilabzugsverbot:
Klarstellung zum Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten. Die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ist nun bereits ausreichend.

Arbeitszimmer:
Künftig können bis zu 1.250,00 € geltend gemacht werden, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die zweite, vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vorhandene Ausnahmeregelung (Nutzung des Arbeitszimmers über 50%) wurde nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen.

Riesterförderung:
Zusätzlich in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde eine Regelung, wonach Empfänger von Arbeitslosengeld II Riester-Förderung erhalten können. Eine entsprechende Förderung wäre ohne Gesetzesänderung ausgelaufen, da Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht mehr in der Rentenversicherung pflichtversichert sind und diese Pflichtversicherung Voraussetzung für Riesterförderung ist.

Erstattungszinsen:
Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommen-steuererstattungen zahlt, sind steuerpflichtig. Allerdings können Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Im Entwurf wird dies als „bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig sind, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind“, bezeichnet. Nach Angaben der Regierung zahlen die Finanzämter jährlich 2 Milliarden Euro Erstattungszinsen. Ohne die gesetzliche Klarstellung hätte es möglicherweise zu Steuermindereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe kommen können.

Lebenspartnerschaften:
Es wurde beantragt, eingetragene Lebenspartnerschaften beim Erbschaftsteuerrecht rückwirkend zum 01.08.2010 mit Ehen gleichzustellen. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits angemahnt.

Anzumerken ist, dass die vom Bundesrat geforderte Veränderung der Besteuerung von Dienst- und Firmenwagen vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde. Entsprechendes gilt für die geforderte Verschärfung des § 6b EStG sowie eine Änderung der strafbefreienden Selbstanzeige.

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5. Elektronische Ãœbermittlung von Bilanzdaten

[ID:20101105]

Es ist beabsichtigt, dass Unternehmer erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, ihre Bilanzdaten elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies kostet nicht nur Zeit und Geld, sondern verschärft zwangsläufig auch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen bilanzierende Unternehmen ihre Bilanzdaten in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln. Damit nicht jedes Unternehmen ein anderes Format benutzt und die Bilanz unterschiedlich aufgliedert, legt die Finanzverwaltung fest, in welchem einheitlichen Format und in welcher einheitlichen Aufschlüsselung die elektronische Übermittlung zu erfolgen hat. Einheitlich festgelegt wird ebenfalls, welche Mindestdaten der bilanzierende Unternehmer zu übermitteln hat.

Zur elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten sind Unternehmen verpflichtet, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG ermitteln.

Das BMF hat in einem im September 2010 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens festgelegt, welche Mindestdaten ein bilanzierender Unternehmer künftig elektronisch zu übermitteln hat. Danach haben bilanzierende Unternehmen, egal ob sie freiwillig bilanzieren oder zur Bilanzierung verpflichtet sind, folgende Datensätze aus dem Jahresabschluss zu übermitteln:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Ergebnisverwendung
  • Kapitalkontenentwicklung
  • Steuerliche Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften
  • Steuerliche Modifikationen

Der Gesetzgeber hat in § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO eine Härtefallregelung eingebaut. Danach kann das Finanzamt auf Antrag eines bilanzierenden Unternehmens auf die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten verzichten, wenn die Verpflichtung für ihn eine unbillige Härte darstellen sollte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

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6. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

[ID:20101106]

Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt oder seine Buchführung nicht ordnungsgemäß ist oder er keine Buchführung vorlegen kann.

Im zu beurteilenden Fall konnte ein Unternehmer dem Außenprüfer keine Buchführungsunterlagen vorlegen, da die Staatsanwaltschaft die Unterlagen beschlagnahmt hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin für mehrere Jahre die Umsätze und den Gewinn.

Der BFH entschied, dass die Schätzung durch das Finanzamt rechtmäßig ist. Das Finanzamt darf insbesondere dann schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine vollständigen Buchführungsunterlagen vorlegt. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die Buchführungsunterlagen nicht vorlegen kann. Die Schätzung setzt also kein Verschulden des Buchführungspflichtigen voraus. Die Finanzbehörde ist somit z. B. zu einer Schätzung berechtigt, wenn die Staatsanwaltschaft die Unterlagen beschlagnahmt hat, z. B. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung oder Subventionsbetrug, oder die Buchführungsunterlagen durch ein Mitgesellschafter oder früheren Arbeitnehmer gestohlen worden sind.

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass das Risiko des Verlustes von Buchführungsunterlagen oder der Nichtverfügbarkeit grundsätzlich in die Sphäre des Steuerpflichtigen fällt. Ausnahmen lässt die Finanzbehörde in Fällen höherer Gewalt zu wie z. B. bei den Hochwasseropfern in Bayern. Wenn nachgewiesen werden kann, dass unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verlorengegangen sind, sollen hieraus laut dem Finanzministerium in Bayern steuerlich keine nachteiligen Forderungen gezogen werden.