Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abschaffung Lohnsteuerkarten
2.    Erstattungszinsen vom Finanzamt sind steuerfrei
3.    Neue Entscheidungen hinsichtlich der Rückwirkung von Gesetzesänderungen durch das Bundesverfassungsgericht
4.    Steuerliche Folgen bei Verzicht auf Pflichtteilsansprüche
5.    Privatnutzungsversteuerung nur bei tatsächlicher Ãœberlassung des Firmenwagens
6.    Kürzung der Solarförderung ab Juli 2010
 

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1. Abschaffung Lohnsteuerkarten

[ID:20101001]

In diesem Herbst gibt es nicht wie in den vergangenen Jahren, die Lohnsteuerkarte für das kommende Kalenderjahr.

Ab 2011 bekommen die Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugs-Merkmale, Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht und Kinderfreibeträge über ein elektronisches Lohnsteuerverfahren zur Verfügung gestellt.

Hiermit endet sodann die fast 90-jährige Geschichte der Steuerkarte in Deutschland.

Neu ist, dass sich die Arbeitnehmer nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte kümmern müssen. Dem Arbeitgeber ist nur die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitzuteilen. Hiermit kann der Arbeitgeber die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen.

Die elfstellige Identifikationsnummer ist bereits auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen. Enthält die Lohnsteuerkarte 2010 diese ID-Nummer nicht, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber auch nachträglich mitteilen.

Die Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt stufenweise. Dies bedeutet, das die Lohnsteuerkarte 2010 etwas länger gültig sein wird als normalerweise. Sie soll auch noch für das Jahr 2011 anwendbar sein. Aus diesem Grund ist die Karte über 2010 hinaus aufzubewahren und nicht zu vernichten.

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2. Erstattungszinsen vom Finanzamt sind steuerfrei

[ID:20101002]

Seit 1999 konnten Steuerzahler Nachzahlungszinsen nicht mehr als Sonderausgaben abziehen, mussten aber auf der anderen Seite Erstattungszinsen weiterhin versteuern. Dies bedeutet, dass bisher die Erstattungszinsen aufgrund von Steuerforderungen an das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden mussten, umgekehrt wurden ihre Nachzahlungszinsen auf Steuerschulden allerdings nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt.

Diesbezüglich gab es nun eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes.
Für die Nachzahlungszinsen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Kraft Gesetzes sind sie dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen. Der BFH sieht gegen dieses Abzugsverbot keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Erstattungszinsen hält der BFH dagegen an der bisherigen Rechtspre-chung nicht mehr fest. Zwar unterliegen die Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung beim Empfänger. Dies gilt jedoch nicht für die Erstattungszinsen für die Steuern und Zinsen, die wie die Einkommensteuer im Falle ihrer Zahlung an das Finanzamt beim Steuerpflichtigen nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.

In seiner geänderten Rechtsauffassung geht der BFH daher davon aus, dass ebenso wie die Zinsen auf die Nachzahlung auch die Zinsen auf die Erstattung dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind (Aktenzeichen: BFH VIII R 33/07, Urteil vom 15.06.2010, veröffentlicht am 08.09.2010).

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3. Neue Entscheidungen hinsichtlich der Rückwirkung von Gesetzesänderungen durch das Bundesverfassungsgericht

[ID:20101003]

Seitens des Bundesverfassungsgerichtes wurden durch mehrere am 19.08.2010 veröffentlichte Beschlüsse den Vertrauensschutz gegen die rückwirkende Verschärfung von Steuergesetzen gestärkt. Dies betrifft die verlängerte Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken, die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei GmbH-Anteilen sowie die Tarifermäßigung von Abfindungen.

Durch das am 31.03.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz wurden drei Verschärfungen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 eingeführt. Die Anwendung der neuen Regelungen auf vor Gesetzesverkündung abgeschlossene Vorgänge verstößt laut Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes gegen den Vertrauensschutz und ist insoweit verfassungswidrig.

  1. Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre beim Verkauf von privaten Grundstücken als Spekulationsgeschäft im Rahmen des § 23 EStG
  2. Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei der Beteiligungsquote in § 17 EStG von 25 auf 10 %
  3. Umstellung der Besteuerung von außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG mit einem ermäßigten Tarif von der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes auf die sogenannte Fünftel-Regelung

In diesen Fällen liegt eine sogenannte unechte Rückwirkung vor, soweit es Steuertat-bestände betrifft, die an einen vor dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung liegenden Sachverhalt anknüpfen. Laut Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes verstößt dies gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs oder Zufluss der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage entweder steuerfrei (Grundstücke, GmbH-Anteile) hätte realisiert oder einer günstigen Regelung (Abfindung) unterworfen werden können. Insoweit war bereits eine konkrete Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Fristverlängerung nachträglich entwertet wird.

Unzulässig ist eine unechte Rückwirkung zwar grundsätzlich nicht. Sie ist mit dem Vertrauensschutz aber nur vereinbar, wenn dies für den Gesetzeszweck erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen und der Dringlichkeit der Motive für die Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Damit sind die drei oben genannten Änderungen nicht vereinbar.

Anzumerken ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht die Gesetzesänderung als solche verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Sie liegen innerhalb des Gestal-tungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt.

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4. Steuerliche Folgen bei Verzicht auf Pflichtteilsansprüche

[ID:20101004]

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch gesetzlich Erbberechtigte vom Erbe auszuschließen. Sofern es sich hierbei um Abkömmlinge des Erblassers oder den Ehegatten handelt, steht diesem aber zumindest ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil beträgt 50 % des dem „Enterbten“ normalerweise zustehenden Erbteils.

Im Zusammenhang mit Ehegattentestamenten wird sehr häufig geregelt, dass Kinder auf ihr Pflichtteil verzichten, um eine wirtschaftliche Belastung des überlebenden Ehegatten zu vermeiden.

Zu den steuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts hat nunmehr der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Entscheidungen Stellung bezogen:

In einem Urteil erhielt ein Kind als Ausgleich für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsan-sprüche von den Eltern lebenslange monatliche Zahlungen. Der Kapitalwert dieser Zahlungen unterliegt dann zwar der Schenkungsteuer. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass darüber hinaus in den wiederkehrenden Zahlungen kein einkommen-steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten ist. Nach Auffassung des Gerichtes liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch, sondern ein unentgeltlicher Vorgang.

In einer anderen Entscheidung stundete eine Tochter der überlebenden Mutter den ihr nach dem Tod des Vaters zustehenden Pflichtteilsanspruch zinslos. Anders als die Vorinstanz hat der Bundesfinanzhof entsprechend der gesetzlichen Regelung entschieden, dass die Nichtgeltendmachung des Anspruchs nicht als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendungen an die Mutter zu beurteilen ist. Da im Streitfall die Stundung bis zum Tod des überlebenden Elternteils (d. h. der Mutter) vereinbart wurde, stellte der Pflichtteil für die Mutter keine wirtschaftliche Belastung dar. Nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche haben demzufolge keine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Bedeutung.

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5. Privatnutzungsversteuerung nur bei tatsächlicher Überlassung des Firmenwagens

[ID:20101005]

Sofern einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, unterstellt der Fiskus, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird und verlangt die Versteuerung eines privaten Nutzungswertes von monatlich 1 % des Listenpreises. Der sogenannte Anscheinsbeweis spreche dafür, dass dienstliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass ein privater Nutzungswert auch dann zu versteuern ist, sofern der Arbeitnehmer von einem Zugriffsrecht auf ein Fahrzeug aus einem Fahrzeugpool nur gelegentlich Gebrauch macht.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr aktuell entschieden, dass ein privater Nutzungswert nur dann versteuert werden muss, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Firmenwagen zur Privatnutzung überlässt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers nur für betriebliche Fahrten nutzen darf. Gemäß den Ausführungen im BFH-Urteil gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden.

Sofern eine Fahrzeugüberlassung zur Privatnutzung nicht feststeht, kann diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Der Anscheinsbeweis unterstelle nur, dass ein vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassener Firmenwagen tatsächlich privat genutzt wird. Er unterstelle aber nicht, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Firmenwagen zur Verfügung steht, und auch nicht, dass der Arbeitnehmer einen solchen unbefugt auch privat nutzt.

Im zu beurteilenden Fall befanden sich in einer Firma mit 80 Mitarbeitern sechs Fahrzeuge,  die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn, der ebenfalls in der Firma beschäftigt war, das teuerste der sechs Fahrzeuge (Audi A8) auch privat nutzte und verlangte Steuern nach der sogenannten 1 %-Regelung.

Der Arbeitgeber machte geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Fahrzeuge nicht privat nutzen, sondern nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei.

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6. Kürzung der Solarförderung ab Juli 2010

[ID:20101006]

Der Bundesrat hat am 09.07.2010 dem Kompromiss zur Kürzung der Solarförderung zugestimmt. Das geänderte „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ vom 11.08.2010 trat rückwirkend ab 01.07.2010 in Kraft. Neu geregelt wird die Verringerung der Vergü-tungssätze für eingespeisten und selbst verbrauchten Strom bei Neuanlagen, die ab dem 01. Juli 2010 ans Netz gehen.

Details der vorgesehenen Neuregulungen finden Sie hier: KuerzungSolarfoerderung2010.pdf