Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Elektronische Ãœbermittlung von Bilanzen und Einnahme-Ãœberschussrechnungen an das Finanzamt
2.    Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
3.    Autoverkauf ins EU-Ausland neue Meldepflicht ab dem 01. Juli 2010
4.    Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren
5.    Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
6.    Beratungshonorar für GmbH-Geschäftsführer als Werbungskosten
7.    Duale Studiengänge - keine Sozialversicherungsabgaben für praxisintegrierte und ausbildungsintegrierte Studiengänge
8.    Einführung eines Pfändungsschutzkonto ab dem 01.07.2010 für Girokonten
 

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1. Elektronische Ãœbermittlung von Bilanzen und Einnahme-Ãœberschussrechnungen an das Finanzamt

[ID:20100801]

Betriebe die Ihren Gewinn nach §4 Abs. 1, §5 oder §5a EStG ermitteln und deren Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen künftig Ihre Bilanzen sowie die  Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch einreichen. Hintergrund ist das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 24.12.2008 und die damit verbundene Einführung des §5b Einkommensteuergesetz (EStG). Ebenfalls müssen Einnahme-Ãœberschussrechnungen ab diesem Zeitpunkt aufgrund des neuen §60 Abs. 4 EStDV elektronisch übermittelt werden. Ausnahmen für die elektronische Ãœbermittlung können nur auf einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zur Vermeidung von Härten gestellt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der steuerpflichtige nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Ãœbermittlung zu nutzen.

Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung müssen der Finanzverwaltung dabei im XBRL (eXtensible Business Reporting Language) Format eingereicht werden.

Sinn und Zweck der elektronische Datenübermittlung ist hierbei u. A. mit dem Verfahren automatische Berechnungen wie Branchenvergleiche oder Rohgewinnaufschlagsätze oder sonstige Auffälligkeiten zu prüfen. Auffällige Unternehmen sollen daher künftig wesentlich schneller auf eine Betriebsprüfungsliste geraten.

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2. Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

[ID:20100802]
Zur Bescheinigung über die Ansässigkeit als Unternehmer im Inland wurde für Zweifelsfälle durch den §13b Abs. 7 UStG ein neues Vordruckmuster eingeführt, welches sicher stellen soll, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Unternehmer im Inland ansässig ist. Diese Bescheinigung ist Online beim Bundesministerium für Finanzen / BMF unter der Bezeichnung USt 1TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§13b Abs.7 Satz 4 UStG) zu finden. Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen und gilt für längstens ein Jahr. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen dass er im Inland ansässig ist.

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3. Autoverkauf ins EU-Ausland neue Meldepflicht ab dem 01. Juli 2010

[ID:20100803]
Seit dem 01.07.2010 ist die „Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung“ in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung sind Fahrzeuglieferer von Neufahrzeugen verpflichtet, Lieferungen an Abnehmer innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten auch dann an dass Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sofern der Abnehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anderen EU Staates verwendet. Zum Kreis der Fahrzeuglieferer zählen gemäß §2a UStG auch Personen die nicht Unternehmer sind oder Unternehmer die beim Verkauf nicht im Rahmen Ihres Unternehmens handeln.

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4. Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren

[ID:20100804]

Depot und Verwaltungsgebühren sind ab dem Jahr 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Transaktionskosten (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 93 ff.) sowie Strategieentgelte (BFH-Urteil 28.10.2009, BStBl. 2010 II S. 469) zur erstmaligen Anlage von Kapitalanlagen sind jedoch Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten die bei der Ermittlung des Überschusses steuermindernd bzw. verlusterhöhend wirken. Ebenfalls anwendbar wäre diese Regelung auch bspw. für Bankberatungsverträge zur Anlage von Kapitalanlagen.

Die Transaktionskosten werden bei manchen Vermögensverwaltungsverträgen und Beratungsverträgen pauschal in einer Jahresgebühr als all-in-fee Gebühr abgedeckt. Sofern dies der Fall ist, kann unterstellt werden, dass 50% der Jahresgebühren Transaktionskosten darstellen und somit den Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten hinzuzurechnen wären. Hierbei muss unbedingt beachtet werden, wie hoch der Transaktionskostenanteil ist, dieser darf 50% der gesamten Gebühr nicht überschreiten. Ebenfalls ist es möglich die Transaktionskosten geltend zu machen, wenn diese jeweils separat auf der Abrechnung aufgeführt sind.

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5. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

[ID:20100805]

Selbständige, Freiberufler als Existenzgründer  und Auslandsbeschäftigte haben ab 2011 auch weiterhin die Möglichkeit sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Daran sind jedoch ab dem Jahr 2011 einige Voraussetzungen geknüpft.

Die freiwillige Versicherung setzt ab dem Jahr 2011 voraus, dass die selbständig Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, man innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Arbeitnehmerverhältnis mit Arbeitslosenversicherungspflicht stand und der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.

Bisher bereits freiwillig Arbeitslosenversicherte können auch ohne erneute Antragsstellung ihr Versicherungsverhältnis über den 31.12.2010 hinaus fortführen. Ein Sonder-kündigungsrecht wird jedoch diesem Personenkreis eingeräumt. Die Bundesagentur für Arbeit informiert im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflicht  den betroffenen Personenkreis auf Antrag (§434w Abs. 1 SGB III).

Auslandsbeschäftigte außerhalb der EU können eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen wenn Sie außerhalb der EU oder eines EWR Staates beschäftigt sind und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Arbeitnehmerverhältnis mit Arbeitslosenversicherungs-pflicht standen. Auch hier gilt dass der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden muss.

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6. Beratungshonorar für GmbH-Geschäftsführer als Werbungskosten

[ID:20100806]
Die Beratung für die Prüfung eines sozialversicherungsrechtlichen Status bei einem Geschäftsführer einer GmbH, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, sind nach aktueller Entscheidung des BFH (06.05.2010, VI R 25/09) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Nach Ansicht des BFH erfüllen öffentlich rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dem Werbungskostenbegriff.

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7. Duale Studiengänge - keine Sozialversicherungsabgaben für praxisintegrierte und ausbildungsintegrierte Studiengänge

[ID:20100807]
Nach bisheriger Rechtsauffassung war die Teilnahme an einem dualen Studiengang anders als bei ordentlich studierenden an einer Hochschule als Berufsausbildung gemäß §7 Abs. 2 SGB IV anzusehen und unterliegt daher der Sozialversicherungspflicht. Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden das für „praxisintegrierte“ sowie „ausbildungsintegrierte“ Studiengänge keine Sozialabgaben zu entrichten sind (BSG-Urteil vom 01.12.2009 B 12 R 4/08 R). Praxisphasen sind bei diesen Studiengängen Teil des Studiums und somit ist nach Auffassung des BSG das Berufsausbildungsgesetz nicht anwendbar. Auch die Praxisdauer verglichen zur Studiendauer habe hier keine Bedeutung für die Sozialversicherungspflicht.

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8. Einführung eines Pfändungsschutzkonto ab dem 01.07.2010 für Girokonten

[ID:20100808]

Die vollständige Sperrung eines Girokontos bei einer Pfändung war bisher gängige Praxis. Seit dem 01.07.2010 ist es nach §850c ZPO möglich ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (ein sogenanntes „P-Konto“) zu errichten. Auf diesem Girokonto erhält ein Schuldner dann einen automatischen Basispfändungsschutz. Dieser Pfändungsfreibetrag beträgt zurzeit 985,15 Euro und erhöht sich für unterhalts-berechtigte Personen um 370,76 Euro für die erste unterhaltsberichtigte Person und um 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Der übersteigende Betrag ist unpfändbar zu 30%, wenn der Schuldner keiner Person Unterhalt gewährt, zu 50% für die erste unterhaltsberechtigte Person und zu je weiteren 10% für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Alles über einem Guthaben von 3.020,06  Euro wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.

Jeder Kunde kann künftig von seiner Bank die Führung eines solchen P-Kontos verlangen, auch selbständige. Daueraufträge, wie z.B. Mieten und Versicherungen, Barabhebungen und Lastschriften können so zumindest aus dem Pfändungsfreibetrag getätigt werden.