Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge ab 2010
2.    Zusammenfassende Meldungen
3.    Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug
4.    Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfungen für das Kalenderjahr 2009
5.    Aufbewahrungspflichten von Geschäftsunterlagen
6.    Betriebsprüfungsschwerpunkt Kasse
 

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1. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge ab 2010

[ID:20100601]

In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben, können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergüten lassen. Vorgesehen ist das Vergütungsverfahren grundsätzlich für Unternehmer, die in dem Staat, in welchem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen und somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren  unterliegen. Hieraus folgernd ist dies nur dann möglich, wenn der Unternehmer nicht verpflichtet ist Umsatzsteuer-Anmeldungen in dem Staat in dem die Erstattung begehrt wird, abzugeben (vgl. § 59 UStDV).

Zu berücksichtigen ist, dass nur die Vorsteuern vergütet werden, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen kann. Hier sind im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhebliche Abweichungen/Einschränkungen bzw. Mindestvergütungsbeiträge zu beachten.

Die ab dem 01. Januar 2010 geltenden  Besonderheiten hinsichtlich des Vorsteuervergütungsverfahrens sind im Einzelnen im BMF-Schreiben vom 03. Dezember 2009 geregelt.

Unter anderem gelten folgende Besonderheiten:

Für ab 2010 gestellte Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ausschließlich ein elektronisches Verfahren. Dies bedeutet, dass Vergütungsanträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Neu ist ebenfalls, dass der Antrag jetzt bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden muss.

Der Antrag ist künftig nicht mehr an die ausländische Erstattungsbehörde, sondern über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.

Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten, d.h. so genannten Drittländern, ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine so genannte Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten sind wie bisher in Papierform bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde unmittelbar oder über die entsprechende Auslandshandelskammer zu stellen. Als Abgabefrist gilt hier weiterhin der 30. Juni des folgenden Jahres. Dem Antrag beizufügen sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine so genannte Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

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2. Zusammenfassende Meldungen

[ID:20100602]

Seitens des Gesetzgebers sind die Vorgaben zur Abgabe der zusammenfassenden Meldungen für Meldezeiträume ab 01. Juli 2010 geändert worden.

Eine wesentliche Änderung ist, dass die Meldungen zur Angabe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Lieferungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksge-schäft nicht mehr vierteljährlich, sondern zukünftig grundsätzlich monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln sind. Die bisherige Möglichkeit der Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Dauerfristverlängerung wurde für die Übermittlung der zusammenfassenden Meldungen aufgehoben. Sofern die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als 100.0000,00 € betragen, können die zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Wird die Grenze von 100.000,00 € im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, ist bis zum 25. des folgenden Monats eine zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalenderviertel-jahres abzugeben.

Ab 2012 wird die Grenze von 100.000,00 €  auf 50.000,00 € gesenkt.

Seit Anfang 2010 sind auch zusammenfassende Meldungen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige so genannte „sonstige Leistungen“ zu übermitteln, bei denen der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet. Diese Meldungen sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unternehmer, die für ihre innergemeinschaftlichen  Lieferungen monatliche zusammenfassende Meldungen abgeben, haben die erforderlichen Angaben zusätzlich zu den sonstigen Leistungen für Kalendervierteljahre in der letzten Monatsmeldung des Kalendervierteljahres zu machen. Es besteht die Möglichkeit, aus Vereinfachungsgründen die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch in den jeweiligen Monatsmeldungen zu ergänzen. Dies muss gegenüber  dem Bundeszentralamt für Steuern jedoch angezeigt werden.

Die in den zusammenfassenden Meldungen geforderten Angaben haben sich dabei nicht verändert. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in zusammenfassenden Meldungen sind zukünftig nicht mehr innerhalb von drei Monaten, sondern innerhalb eines Monates zu berichtigen.

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3. Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug

[ID:20100603]

Durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird der Besitzer eines Eigenheims zum Unternehmer, sofern er zumindest 10 % des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeist. Es besteht somit die Möglichkeit, bis zu 90 % der erzeugten Energie selbst verbrauchen zu können und sich dennoch die komplette Vorsteuer aus den Einbaukos-ten beim Finanzamt erstatten zu lassen. Nach dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 27.07.2009 gilt dies nicht für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, wenn es lediglich um die Montage der Solarzellen auf dem Dach geht und die Immobilie ansonsten privat genutzt wird. Eine solche Solaranlage ist kein  wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Damit kann das Eigenheim im Gegensatz zur Photovoltaikanlage nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und folglich entfällt insoweit der Vorsteuerabzug.

Es ist somit allein entscheidend, wie die Immobilie insgesamt genutzt wird. Da ausschließlich die Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes maßgebend ist und die Flächen für die unternehmerisch genutzten Brennzellen außer Betracht bleiben, kann das Privatobjekt nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und folglich entfällt der Vorsteuerabzug. Zu beachten ist, dass gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde.

Damit der Vorsteuerabzug nicht nur für die Photovoltaikanlage, sondern auch für die Kosten am Privathaus gelingt, muss für den Einbau der Solaranlage eine Dacherneue-rung notwendig sein, beispielsweise aus statischen Gründen. Dann erhält der Immobilienbesitzer nicht nur die auf dem Preis der Photovoltaikanlage entfallende
19 %ige Umsatzsteuer bei der Installation am selbstbewohnten Eigenheim oder dem fremdvermieteten Mehrfamilienhaus sofort in voller Höhe vom Finanzamt erstattet, sondern auch auf den Aufwand für die übrige Dacherneuerung. Zu beachten ist, dass die Nutzung des Gesamtobjekts zumindest mit 10 % der unternehmerischen Nutzung dienen, was über die Stromeinspeisung ins öffentliche Netz erreicht werden kann.

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4. Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfungen für das Kalenderjahr 2009

[ID:20100604]

Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2009 veröffentlicht. Die im Kalenderjahr 2009 nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörde der Länder durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen haben bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von über 1,9 Milliarden Euro geführt. Hierin nicht enthalten sind die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuersonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfungen und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Kalenderjahr 2009 wurden 96.992 Umsatzsteuersonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren im Kalenderjahr 2009, 1.981 Umsatzsteuersonderprüfer im Einsatz.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 49 Sonderprüfungen durch. Hieraus ergibt sich für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von knapp 970.000,00 €.

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5. Aufbewahrungspflichten von Geschäftsunterlagen

[ID:20100605]

Die Oberfinanzdirektion hat sich nun zum Zeitpunkt und der Höhe der Rückstellungsbildung hinsichtlich der Rückstellung für die Aufbewahrungsverpflichtung von Geschäfts-unterlagen geäußert.

Gemäß eines BFH-Urteils vom 19.08.2002 ist für die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.

§ 147 Abs. 6 AO sieht vor, dass die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht hat, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und die Kosten hierfür der Steuerpflichtige zu tragen hat.

Der Ansatz einer solchen Rückstellung setzt allerdings voraus, dass an die Verletzung dieser Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind. Dies ist erst durch die Einführung eines Verzögerungsgeldes durch das Jahressteuergesetz 2009 Mitwirkung ab dem 25.12.2008 erfolgt.

Der Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster folgend sind Rückstellungen für die Kosten der Aufbewahrungspflichten für elektronische Dokumente erst in den Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen, die nach dem 24.12.2008 enden. Eine Rückstellungsbildung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung scheidet dagegen für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre aus, da Sanktions-Möglichkeiten erst durch das  Jahressteuergesetz 2009 eingeführt wurden.

Des Weiteren ist nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Münster bei der Bewertung der Rückstellung zu beachten, dass künftige Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.

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6. Betriebsprüfungsschwerpunkt Kasse

[ID:20100606]

Die Kassenführung stellt seit jeher einen Schwerpunkt bei Betriebsprüfern dar. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung erfolgt in der Regel eine Hinzuschätzung zwischen 2 % und 5 %, teilweise bis zu 10 %, des getätigten Jahresumsatzes.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung und der wiederholten Handhabung kann bei Unternehmen mit überwiegenden Barumsätzen zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden, um eine ordnungsgemäße Kasse vorzuweisen:

  1. Registrierkasse mit täglichen „Z“- Bon („Z“ – Abschlag) oder
  2. Tageskassenbericht

Bei Registrierkassen sind alle Einnahmen und Ausgaben des Tages zu erfassen. Am Tagesende hat zwingend ein Ausdruck des Gesamtkassenstreifens und als Tagesabschluss der so genannte „Z-Bon“ zu erfolgen. Der „Z-Bon“ hat zwingend folgende Angaben zu enthalten:

  • Name des Unternehmers
  • Datum sowie Uhrzeit des Ausdrucks
  • Brutto-Tageseinnahmen getrennt nach verschiedenen Steuersätzen
  • Laufende automatische Nummerierung
  • Stornierungen und Löschhinweise für den Tagesspeicher

Neben der Aufbewahrung des Gesamtkassenstreifens und des „Z-Bons“ müssen sämtliche Unterlagen zum Kassensystem nebst Bedienungsanleitung, Programmieranleitungen und Einrichtungsprotokollen im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Verfügung stehen.

Programmierungsänderungen müssen durch entsprechende Ausdrucke dokumentiert werden. Bei Kassen mit mehreren Speichern (z.B. für jeden Kellner) sind alle einzelnen Ausdrucke zu sichern.

Da die meisten elektronischen Kassen die „Z-Bons“ auf Thermopapier drucken, muss durch die Steuerpflichtigen die Lesbarkeit des Dokuments gesichert werden.

Gemäß eines Schreibens des BMF ist geplant, dass zukünftig nur noch Registrierkas-sen akzeptiert werden, die einen integrierten Speicherchip aufweisen, der Manipulatio-nen aufdeckt und speichert. Auch Öffnungen der Kassen sollen mit Uhrzeit registriert werden. Diesen Datenabruf bzw. die Dokumentation kennt man bereits bei Geldspielau-tomaten. Zudem sollen alle Bedienerschlüssel des Kassensystems im zentralen Speicher erfasst werden.

Beabsichtigt, so die Planung, ist eine Umrüstung ab 2013.

Bei so genannten Schubladenkassen (ohne Registriererfassung) ist für jeden Tag ein gesonderter Vordruck „Tageskassenbericht“ auszufüllen. Dies muss handschriftlich erfolgen. Damit werden selbsterstellte Excel-Tabellen zu einem erheblichen Risikopotential, da diese seitens der Finanzbehörde als nicht manipulationssicher eingestuft werden.

Am Markt erhältliche Software wird als ordnungsgemäß anerkannt, sofern eine nachträgliche Änderung unmöglich bzw. sofern unmöglich mit einem entsprechenden automatisch vom Programm gesetzten Vermerk ersichtlich ist. Im Rahmen der Kassenführung auftretende typische Fehler, die jeweils einzeln zur Verwerfung der Aufzeichnung führen können bzw. Hinzuschätzungen zur Folge haben, sind weiterhin:

  • Die Aufzeichnungen sind nicht vollständig und wahrheitsgemäß, das heißt, es erfolgt keine lückenlose Erfassung der Belege. Jeder Buchung hat ein Beleg zugrunde zu liegen. Dies gilt sogar für Privateinlagen bzw. Privatentnahmen.
  • Werden Barbelege erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses über ein Privatkonto nachgebucht, ist die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß.
  • Der Abgleich zwischen Kassensoll- und Kassenistbestand muss täglich gesichert sein (Kassensturzfähigkeit). Andernfalls liegt ein schwerer Mangel vor.
  • Vielfache Ãœberschreibungen, nachträgliche Änderungen, erhebliche Rechenfeh-ler und Streichungen im Kassenbuch rechtfertigen die Verwerfung der Kassen-führung.
  • Die Verwendung von unrichtigen Tageskassenberichten führt zur Verwerfung.
  • Tageseinnahmen werden bei so genannten Schubladenkassen oft nur gerundet notiert. Damit die Ordnungsmäßigkeit gesichert ist, müssen allerdings alle Beträge centgenau dokumentiert und eingetragen sein.
  • Der Kassenbestand darf niemals negativ sein. Diese Fehlbeträge zeigen, dass die Erfassung unrichtig erfolgt und keine täglichen Kassenstürze durchgeführt werden. In der Regel wird sodann die Kassenaufzeichnung verworfen.
  • Die Einnahmen und Ausgaben werden nicht in der richtigen Reihenfolge des Datums erfasst.
  • Aus dem Erscheinungsbild der Kassenberichte oder auch aus anderen Um-ständen kann sich ergeben, dass keine zeitnahe Eintragung erfolgt ist.
  • In Restaurants und Gaststätten werden teilweise weder die Außer-Haus-Umsätze getrennt aufgezeichnet noch bei Familienfeiern und Betriebsveranstal-tungen Einzelaufzeichnungen gemacht.
  • Sofern Diebstahl und Unterschlagung beim Kassensturz festgestellt werden, ist dies zu dokumentieren. Wichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit der Behauptung sind die nachweisbaren Konsequenzen bzw. Strafanzeigen gegen Unbekannt oder Abmahnung gegenüber dem verantwortlichen Personal.
  • Bei Geldtransit zwischen Bank und Kasse ist auf das richtige Datum zu achten. So ist der Zugang in der Kasse an dem Tag zu erfassen, an dem das Geld abgehoben wurde, auch wenn die Wertstellung seitens der Bank erst später erfolgt. Zudem ist auf die Uhrzeit zu achten, die auf den Kontoauszügen vermerkt ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Geldtransit von der Kasse zur Bank vor Geschäftsbeginn erfolgt.