Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab dem Kalenderjahr 2010
2.    Informationen zur strafbefreienden Selbstanzeige
3.    Haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim
4.    Kulanzregelungen zum Spendenabzug / Erdbebenkatastrophe in Haiti
5.    Grundsteuererlassantrag
6.    Fotovoltaik-Anlagen-Förderung
 

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1. Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab dem Kalenderjahr 2010

[ID:20100301]

Seit dem 01. Januar 2010 unterliegen „die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.

Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, sind dagegen nicht begünstigt.

Dies bedeutet, dass insbesondere das Frühstück, die Nutzung von Telefon, Internet und Fernsehen, die Getränkeversorgung aus der Minibar und Wellnessangebote dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Die Finanzverwaltung hat inzwischen eine Hilfe zur Abgrenzung zwischen begünstigter Übernachtungsleistung und nicht begünstigten anderen Leistungen veröffentlicht (www.ofd-karlsruhe.de).

Frühstück:

Werden die Zimmer wahlweise mit oder ohne Frühstück angeboten, ist der Mehrbetrag für das Frühstück dem höheren Steuersatz zu unterwerfen. Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten, kann der Wert anhand der Preiskalkulation des Übernehmens berechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann entsprechend den lohnsteuerlichen Regelungen ein Betrag von 4,80 € brutto für das Frühstück angesetzt werden.

Wellnessangebote:

Für Wellnessleistungen beträgt der Umsatzsteuersatz grundsätzlich 19 %. Ist mit dem Übernachtungsentgelt die Benutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, gilt diese Leistung als unentgeltlich erbracht, d. h. die Leistung ist nicht weiter aufzuteilen und unterliegt insgesamt dem Steuersatz von 7 %. Bei sogenannten Pauschalangeboten kann der „normale“ Übernachtungspreis mit 7 % versteuert werden, während der Mehrpreis für Verpflegung und Nutzung bestimmter Wellnessangebote dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt.

Überlassung von Tagesräumen:

Wird für die Überlassung von Tagesräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Tagungsräume unentgeltlich erfolgt.

Telefon, Internet und Fernsehgerät:

Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernsehgerät ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechen. Werden gesonderte Gebühren für die Telefon- und Internetnutzung berechnet, unterliegen diese dem Regelsteuersatz. Dasselbe gilt, wenn für die TV-Nutzung gesonderte Gebühren entstehen („Pay-per-View“, Pay-TV).

Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug sollten Übernachtungsgäste, die auch nicht begünstigte Leistungen bezogen haben, z. B. Gebühren für die Benutzung von Internet oder Telefon, darauf achten, dass diese in der Rechnung gesondert mit 19% Umsatzsteuer ausgewiesen werden, weil eine nachträgliche Aufteilung nach den obigen Grundsätzen durch den Leistungsempfänger unzulässig ist.

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2. Informationen zur strafbefreienden Selbstanzeige

[ID:20100302]

Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in Zusammenhang mit dem Anstieg der Selbstanzeigen bezüglich der Kapitalanlagen in der Schweiz auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit solcher Angaben hin.

Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfalte noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu sei es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuernden Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei vielen der eingegangenen Selbstanzeigen die erforderlichen Auskünfte über die unversteuert gebliebenen Kapitalerträge fehlten.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein
  2. Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden
  3. Die Art der Einnahmen muss angegeben werden
  4. Aus der Selbstanzeige muss hervorgehen, wann (Gliederung nach Jahren) die Einkünfte erzielt wurden

Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt die einfache Form oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.

Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.

Eine Schätzung reicht zunächst aus. Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.

Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.

Bürger, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen. Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.

Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.

Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, sofern die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können (OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 25.02.2010).

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3. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim

[ID:20100303]

Das BMF weist auf seinen Internetseiten auf die steuerliche Förderung von sogenannten „haushaltsnahe Dienstleistungen“ hin und bezieht sich dabei insbesondere auf die Regelungen für Heimbewohner.

Das BMF hat mit dem Schreiben vom 15.02.2010 zuletzt seine Verwaltungsvorschriften an die sich zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit zahlreichen Steuererleichterungen bezüglich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen angepasst.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt, können 20% der Aufwendungen, höchstens 510,00 €, von der Steuerschuld abgezogen werden. Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20% der Aufwendungen, höchstens mit insgesamt 4.000,00 €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Um eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend zu machen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

Zu berücksichtigen ist, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen, um begünstigt zu werden.

Besondere Regelungen gelten für Steuerpflichtige, die etwa in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim wie z. B. in einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet.

Dabei müssen die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein, individuell genutzt werden können und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören folgende Leistungen:

  • im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführte und individuell abgerechnete Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- und Handwerkerleistungen im Appartement),
  • Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten
  • Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume 
  • die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht
  • Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- und Betreuungskosten in Anspruch zu nehmen

Dies betrifft ebenfalls auch die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern nachgewiesen ist, dass die abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem Heimbewohner tatsächlich erbracht worden ist. Eine Steuerermäßigung gibt es hingegen nicht für Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden.

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4. Kulanzregelungen zum Spendenabzug / Erdbebenkatastrophe in Haiti

[ID:20100304]

Um die Spendenbereitschaft zu fördern, gewährt der Fiskus für den steuerlichen Spendenabzug und andere Maßnahmen zur Hilfe eine Reihe von Vereinfachungs- und Kulanzregelungen für Spenden bis zum 31.07.2010 (BMF-Schreiben vom 04.02.2010).

Grundsätzlich gilt, dass ohne Zuwendungsbestätigung keine Steuerermäßigung möglich ist. Spenden müssen also immer mit einer formellen Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden, um den begehrten Steuerabzug zu erreichen. Doch für Spenden im Katastrophenfall gilt ein vereinfachter Spendennachweis:

Ausreichend ist hier der von der Bank abgestempelte Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung! Der vereinfachte Spendennachweis gilt für Spenden, die bis zum 31.07.2010 auf Sonderkonten von amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden, inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie inländischen öffentlichen Dienststellen eingezahlt werden. Gleiches gilt für Spenden, die bis zum 31.01.2010 auf ein gewöhnliches Konto – statt auf ein Sonderkonto – der vorgenannten Organisationen eingezahlt wurden.

Eine Kulanzregelung gibt es ebenfalls für nicht steuerbegünstigte Spendensammler, die Spendenkonten einrichten und zu Spenden aufrufen. Auch in solchen Fällen können die Spenden steuerlich absetzbar sein, sofern der Spendensammler ein Treuhandkonto einrichtet, die eingegangenen Gelder auf das Konto einer anerkannten Hilfsorganisation überweist und eine Spendenliste mit den einzelnen Spenden beilegt, damit die Organisation entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen kann.

Sofern andere gemeinnützige Vereine, z. B. Sport- und Musikvereine, Spendenaktionen für die Erdbebenopfer durchführen, ist dies in der Regel nicht erlaubt, Mittel für Zwecke außerhalb ihrer Satzung zu verwenden, denn dies kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Hier gilt eine Sonderregelung: Für die Gemeinnützigkeit des Vereins ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn der Verein die Gelder, die er im Rahmen einer Sonderaktion für die Erdbebenhilfe erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet. Der Verein darf für die erhaltenen Spenden selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen und darin sogar die „Förderung mildtätiger Zwecke“ bescheinigen, muss jedoch ausdrücklich auf die Sonderaktion hinweisen.

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5. Grundsteuererlassantrag

[ID:20100305]

Bei vermieteten Häusern und Wohnungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen, wenn erhebliche Mieteinbußen vorliegen und der Eigentümer diese nicht zu vertreten hat.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nichtstrukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen.

Entsprechend der neueren Rechtslage besteht die Möglichkeit, zu einem Steuererlass nicht nur bei Mietausfällen wegen z. B. Brand, Hochwasser oder Blitzeinschlag, sondern auch bei Mieteinbußen aufgrund allgemeinen Mietverfalls, Überangebot an Wohnungen oder schleichenden Bevölkerungsrückgangs in der Region.

Die Rabattmöglichkeit wurde allerdings durch das Jahressteuergesetz 2009 verschlechtert. Seit dem 01.01.2009 kommt ein Grundsteuererlass nur noch dann in Betracht, wenn die Ertragsminderung mehr als 50% beträgt (vorher: 20%). Nunmehr beträgt der Steuerrabatt 25%. Nur im Ausnahmefall bei vollständigem Mietausfall gibt es nunmehr höchstens 50% der Grundsteuer zurück.

Zu beachten ist, dass der Antrag bis zum 31.03.2010 für das Vorjahr zu stellen ist.

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6. Fotovoltaik-Anlagen-Förderung

[ID:20100306]

Es ist beabsichtigt, dass ab dem 01.07.2010 die Förderung für Neuanlagen drastisch gekürzt werden.

Bei Installation der Anlage im ersten Halbjahr 2010 beträgt die Einspeisevergütung für den Rest des Jahres sowie für die folgenden 20 Jahre

  • bei Anlagen bis 30 kW: 39,14 Cent pro kWh
  • bei Anlagen bis 100 kW: 37,23 Cent pro kWh
  • bei Freiflächenanlagen: 28,43 Cent pro kWh
  • bei Direktverbrauch bis 30 kW: 22,76 Cent pro kWh

Abschließend wird das Bundeskabinett voraussichtlich Anfang März über die Kürzung der Fördermöglichkeiten entscheiden. Über die neuen Förderregeln werden wir Sie sodann informieren.