Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Wachstumsbeschleunigungsgesetz
2.    Hotelfrühstück
3.    Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
4.    Steuerlich begünstigte Abfindung wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit
5.    Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen
 

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1. Wachstumsbeschleunigungsgesetz

[ID:20100101]

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) zugestimmt.

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen schnell und nachhaltig entlasten.

Zum 01.01.2010 bekommen Familien pro Kind 20,00 € mehr Kindergeld. Ab 2010 steigt der jährliche Kinderfreibetrag von 6.024,00 € auf 7.008,00 €. Für erste und zweite Kind werden statt bisher 164,00 € sodann 184,00 €, für das dritte Kind
190,00 € (statt bisher 170,00 €) und ab dem vierten Kind 215,00 € (statt bisher 195,00 €) pro Monat an Kindergeld gezahlt.

Anpassungen bei der Erbschaftsteuer erleichtern die Unternehmensnachfolge (beispielsweise Reduzierung der Mindestlohnsumme und Lohnsummenfrist, um die sogenannte Regelverschonung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ungekürzt zu erhalten). Außerdem sinkt die Erbschaftsteuerbelastung für Geschwister, Nichten und Neffen. Für Erben der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten und Neffen) wird ein neuer Steuertarif von 15 bis 43% eingeführt (bisher gilt ein Tarif von 30 bis 50%).

Zudem soll die deutsche (mittelständisch geprägte) Tourismuswirtschaft gestärkt werden. Der Mehrwertsteuersatz für Übernachtungsleistungen sinkt von bisher 19 auf zukünftig 7%.

Die Verabschiedung des Gesetzes war bis zuletzt offen, da die Finanzierung der Steuervergünstigungen, welche Mindereinnahmen in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro pro Jahr (Berechnungszeitraum 2010 bis 2014) mit sich bringen, nicht geklärt war.

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2. Hotelfrühstück

[ID:20100102]

Durch die Zustimmung des Bundesrates für das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf Übernachtungskosten von bisher 19 auf 7% ab dem 01.01.2010 für die kurzfristige Beherbergungen bis zu sechs Monaten Vermietung von Fremden (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Dies betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Dies betrifft die Verpflegung und hier das Frühstück sowie die Getränkeversorgung/Minibar.

Die Umsatzsteuertarifsenkung führt dazu, dass die Preise zum 01.01.2010 um rund 10% (12/119) sinken könnten. Es gibt allerdings keine Verpflichtung für die Unternehmen, die Ermäßigung an ihre Kunden weiterzureichen.

Geschäftsreisende werden von der Neuregelung jedoch kaum profitieren, weil sie die Vorsteuer aus den Hotelrechnungen ohnehin erstattet bekommen. Werden die Endpreise 2010 nicht entsprechend gesenkt, haben sie den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors.

Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze müssen Beherbergungsunternehmen ab 2010 in Rechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung (7%) die Nebenleistungen für Verpflegung (19%) gesondert ausweisen sowohl bei Nettobetrag als auch der jeweiligen Umsatzsteuer. Für Kleinbetragsrechnungen bis 150,00 € gibt es Erleichterungen.

Da neben der reinen Übernachtung Nebenleistungen ab dem Jahreswechsel gesondert ausgewiesen werden müssen, ergeben sich Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen. Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück muss dann in der angegebenen Höhe und darf nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 € vom Rechnungsbetrag gekürzt werden. Nur die verbleibenden Hotelkosten könnten als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.

Allerdings könnte sich hier kurzfristig noch eine Lösung von Verwaltungsseite ergeben, da dies im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits angedeutet wurde.

Vorbehaltlich dieser Vereinfachungsregel könnte als Alternative ein Ansatz des Sachbezugswertes von 1,57 € für ein Frühstück oder 2,80 € je Mittag- und Abendessen ab Neujahr 2010 in Betracht kommen, sofern der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn mitgebucht hat. In diesem Fall spielt der Rechnungsausweis für das Frühstück keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert von 1,57 €/2,80 € kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.

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3. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

[ID:20100103]

Die bisherige gesetzliche Regelung sah vor, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400,00 €/1.500,00 € steuerlich berücksichtigt werden konnten. Die Höchstgrenze von 2.400,00 € galt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen (z. B. Selbstständige). Für Arbeitnehmer galt die Grenze von 1.500,00 €, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte.

Ab dem 01.01.2010 können 400,00 € mehr abgesetzt werden, also 2.800,00 € bzw. 1.900,00 €. Bei Zusammenveranlagung wird jedem Ehegatten dieses Abzugsvolumen zugestanden. Sofern der Steuerzahler mit seinen Kranken-, Pflegeversicherungs- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen liegt, kann er diese komplett steuerlich absetzen. Sofern er mehr aufwendet, kann er nur die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung voll ansetzen. Das jährliche Entlastungsvolumen beträgt ca. 10 Milliarden Euro und betrifft ca. 16,6 Millionen Menschen (sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte). Aufgrund der unmittelbaren Übertragung auf das Lohnsteuerverfahren kommt die Neuregelung sofort dem Steuerpflichtigen zugute.

Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen können innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge weiterhin geltend gemacht werden. Das betrifft z. B. Aufwendungen für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.

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4. Steuerlich begünstigte Abfindung wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit

[ID:20100104]

Steuerlich begünstigt sind Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, sofern sie zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden (z. B. Versicherungsleistungen aufgrund eines Verdienstausfalls, Abfindungen des Arbeitgebers). In diesen Fällen greift die sogenannte Tarifbegünstigung, d. h. nach dem Gesetz wird der steuerliche Tarif ermäßigt, um die Progressionsbelastung abzumildern, die aufgrund der Einmalzahlung der Entschädigung entsteht.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes gehören zu den steuerbegünstigten Entschädigungen auch sogenannte Teilabfindungen, d. h. eine Zahlung des Arbeitgebers, die dieser seinem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Änderung des Arbeitsvertrages gewährt. Nach dem BFH-Urteil ist eine Teilabfindung steuerlich begünstigt, da sie wegen der entgehenden Einnahmen gewährt wird. Den Ausführungen im Rahmen des Urteils folgend kommt es nicht darauf an, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Allerdings müssen für die steuerliche Begünstigung folgende zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Arbeitnehmer muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben, als er der Änderung seines Arbeitsvertrages zustimmte. Es kommt demzufolge nicht zu einer Tarifbegünstigung, wenn die Reduzierung der Wochenarbeitszeit durch den Arbeitnehmer veranlasst wird.
Die Abfindung muss in einer Summe gezahlt werden, da es nur dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu der Progressionsbelastung kommt, die durch die Tarifbegünstigung gemildert werden soll.

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5. Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen

[ID:20100105]

Nach § 147 der Abgabenordnung gelten für Buchführungsunterlagen bestimmte Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2009 folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1999 und früher erfolgt ist
  •  Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1999 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1999

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2003 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2003 oder früher


Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte allerdings beachtet werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten!

Diese Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Auf diese Daten muss während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff möglich sein. Sofern ein Systemwechsel der betrieblichen EDV erfolgt, ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiterhin vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist gemäß §§ 169, 170 AO dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.