Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
2.    Teilabfindung: Steuerbegünstigte Entschädigungen
3.    Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
4.    Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Jahr 2007
5.    Wichtige Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer ab 2010
 

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1. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

[ID:20091201]

Die neue Bundesregierung plant hinsichtlich der Förderung des Wirtschaftswachstums, bereits ab 2010 wirksam werdend, folgende Maßnahmen:

  • Der Kinderfreibetrag sowie der Betreuungsfreibetrag sollen von derzeit zusammen 6.024,00 € auf 7.008,00 € angehoben werden. Ebenfalls wird ab 2010 das Kindergeld für jedes Kind um 20,00 € erhöht.
  • Im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden die Verlustabzugsbeschränkungen i. S. d. § 8c KStG abgemildert. Die Regelungen zur Zinsschranke werden entschärft und die höhere Freigrenze von 3 Mio. € soll dauerhaft gelten (§ 4h EStG).
  • Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Erwerb von Betriebsvermögen durch die Absenkung der Behaltefrist von 7 auf 5 Jahre (bzw. bei vollständiger Steuerbefreiung von 10 auf 7 Jahre) sowie durch Reduzierung der Mindestlohnsumme auf 400% (bzw. 700%) erleichtert.

Ferner werden für Geschwister, Neffen, Nichten etc. die Steuersätze reduziert.

  • Für ab 2010 erworbene geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410,00 € Anschaffungs-/Herstellungskosten wird wieder eine Sofortabschreibung eingeführt. Alternativ können Wirtschaftsgüter zwischen 150,00 € und 1.000,00 € in den Sammelposten aufgenommen werden.
  • Die gewerbliche Hinzurechnung von Immobilienmieten, Pachten etc. wird von 65% auf 50% reduziert.
  • Umsätze für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe , die ab dem 01.01.2010 ausgeführt werden, sollen dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.

Es ist beabsichtigt, das Gesetz noch im Laufe des Kalendermonats Dezember 2009 zu verabschieden.

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2. Teilabfindung: Steuerbegünstigte Entschädigungen

[ID:20091202]

Gemäß einem BFH-Urteil vom 25.08.2009, welches am 18.11.2009 veröffentlicht wurde, handelt es sich um eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG, sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert.


Nach Auffassung des BFH wird eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden müsse. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.

Der BFH folgt der Auffassung im Schrifttum, dass eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG auch bei einer Änderungskündigung vorliegen kann. Die beiden weiteren Voraussetzungen, dass es nämlich zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen sein muss und dass die Änderung des Arbeitsvertrages unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck erfolgt ist, dürften leicht zu belegen sein. Eine Zusammenballung von Einkünften ist in der Regel offenkundig und nur dann fraglich, wenn eine Abfindung ratenweise in verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird. Der äußere Zwang sollte sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Hierauf sollte bei Abfassung der Vereinbarung geachtet werden.

Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das Finanzgericht muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH außerdem prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrages unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Das Finanzgericht darf nicht, wie im Streitfall geschehen, nur vermuten, dass die Initiative zur Vertragsänderung von der Klägerin ausgegangen sei.

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3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

[ID:20091203]

In der Regel findet die Inventur zum 31.12. statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den abweichenden Bilanzstichtag.

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt aus den §§ 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.

Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, sofern bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Die mengen- und wertmäßige Überprüfung des Inventars muss möglich sein. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • Die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikelnummer)
  • Der Wert der Maßeinheit

Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Dies erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware. Falls erforderlich sind Hinweise auf die Einkaufsrechnungen, die Lieferanten oder die Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung bzw. der Artikelnummer nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

Wird eine Wertminderung (z. B. Teilwertabschreibung) geltend gemacht, ist der Grund und die Höhe nachzuweisen.

Eine ordnungsgemäße Bestandaufnahme ist grundsätzlich am Bilanzstichtag oder innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.

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4. Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Jahr 2007

[ID:20091204]

Es ist nicht zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. geltend machen können, sondern bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a und 1c n. F. genannten Größenmerkmale den neu eingeführten Investitionsabzugsbetrag nach    § 7g EStG n. F. (BFH, Beschluss v. 13.10.2009, veröffentlicht am 11.11.2009).

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Ansparabschreibung unter Vornahme zahlreicher Detailänderungen zu einem Investitionsabzugsbetrag umgestaltet. Insbesondere wurde bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Gewinngrenze von 100.000,00 € eingeführt. Dem gegenüber konnten Vier-Drei-Rechner nach Maßgabe der Altregelung eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Gewinn über 100.000,00 € lag. Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages sind nunmehr insbesondere viele Freiberufler von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Umstritten ist, ab wann die insoweit ungünstigere Neuregelung für Freiberufler, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt, also schon ab 2007 oder erst ab 2008.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass § 7g EStG n. F. in jedem Fall bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu dieser Problematik ist allerdings uneinheitlich.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu nunmehr ausgeführt, dass die Rechtslage bereits bei summarischer Prüfung eindeutig ist. Auch für Freiberufler ist die Neufassung des       § 7g EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Dafür sprechen nach Auffassung des Senats sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch ihr Zweck.

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5. Wichtige Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer ab 2010

[ID:20091205]

Ab dem 01.01.2010 werden Umsätze unterschieden, nach Umsätzen von Unternehmern an andere Unternehmer (B2B-Umsätze) und Umsätzen von Unternehmern an Privatpersonen (B2C-Umsätze). Der B2C-Bereich wird dabei überwiegend wie bisher behandelt.

Bei B2B-Dienstleistungen gilt die neue Grundregel, dass die Leistung dort ausgeführt wird, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder seine Betriebsstätte hat, soweit die Leistung an diese erbracht wird. Bisher galt diese Regel, nur für bestimmte Dienstleistungen (z. B. Beratung).

Die neue Grundregel hat nur noch wenige Ausnahmen. z. B. bleibt es bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück der Ort weiterhin dort wo das Grundstück liegt. Außerdem gelten die Ausnahmen bei sonstigen Leistungen im Bereich Kunst, Kultur, Unterricht, Unterhaltung oder Sport sowie bei Restaurationsleistungen bei dem Ort, an dem die jeweilige Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird.

Werden Dienstleistungen an im EU-Ausland ansässige Unternehmer erbracht und unterliegen diese dem Ort an dem die Leistung erbracht wird sog. Empfängerortprinzip, ist in der Rechnung die ausländische USt-Id-Nr. des Abnehmers anzugeben.

Die Umsatzsteuer darf hingegen in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden, da der Leistungsempfänger im Ausland die Umsatzsteuer nach dem sog. Reverse Charge Verfahren melden und abzuführen muss. Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist dabei in der Rechnung Bspw. mit dem Satz: „Recipient is liable for VAT under the reverse charge mechanism.“ hinzuweisen.

Darüber hinaus muss der Unternehmer ab 2010  nicht nur für innergemeinschaftliche Lieferungen eine Zusammenfassende Meldung abgeben, sondern auch für die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen, die im Ausland besteuert werden. Dabei sind die Bemessungsgrundlagen je USt-Id-Nr. anzugeben.
Für die Frage, ob es sich bei dem Geschäftspartner um einen Unternehmer handelt oder nicht, ist zwingend Umsatzsteuer-Identifikationsnummer  (USt-Id-Nr. / VAT No.) erforderlich. Bei außerhalb der EU ansässigen Unternehmern ist unter Umständen eine gesonderte Nachfrage erforderlich.