Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Ãœbernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber
2.    Ãœbernachtungspauschalen
3.    Neue Abgrenzungsmerkmale für Betriebsgrößenklassen
4.    Milchabgabe
5.    Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
 

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1. Ãœbernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber

[ID:20090901]

Sofern ein Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter die Kosten externer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen übernommen hat, war bislang nicht immer sichergestellt, dass das Finanzamt diese Zahlungen als steuer- und abgabefrei behandelt. Nach einem internen Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin steigen nunmehr die Chancen auf Steuerfreiheit.

Lautet die Rechnung über die externe Fort- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers auf den Namen des Arbeitgebers und ist offensichtlich, dass die Fort- und Weiterbildung aus beruflichen Gründen erfolgte, ist die Übernahme der Kosten steuer- und abgabenfrei.

Sofern die Rechnung dagegen auf den Namen des Arbeitnehmers lautete und der Arbeitgeber diese Kosten ersetzte, wurde die Steuerfreiheit von der Finanzverwaltung bisher abgelehnt. Nun wurde festgelegt, dass die Steuerfreiheit zumindest dann trotz Rechnung auf den Namen des Arbeitnehmers zu bejahen ist, wenn die Übernahme der Kosten für die Bildungsmaßnahme vor Beginn der Maßnahme zugesagt wurde.

Zahlt der Arbeitnehmer die Bildungsmaßnahme selbst, sollte im Vorfeld zur Wahrung der Steuer- und Abgabenfreiheit schriftlich fixiert werden, dass der Arbeitgeber die hierbei anfallenden Kosten ersetzt. Dieser Erlass ist auch in allen anderen Finanzamtsbereichen anzuwenden, da die Vorgehensweise auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt wurde.

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2. Ãœbernachtungspauschalen

[ID:20090902]

Zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für Übernachtungskosten, so ist dieses Geld steuerfrei, vorausgesetzt, es sind tatsächlich Aufwendungen in der gezahlten Größenordnung angefallen.

Im vorliegenden Streitfall stritten sich ein Lkw-Fahrer und das Finanzamt. Der Fahrer hatte von seinem Arbeitgeber eine Übernachtungspauschale erhalten. Das Finanzamt war der Auffassung, das Geld gehöre zum Arbeitslohn und sei daher steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung begründete dies, dass bei seinen Fahrten ins Ausland der Fahrer in der Lkw-Kajüte übernachtet hätte. Da er keine Aufwendungen für Übernachtungen hatte, sei die gezahlte Übernachtungspauschale versteckter Arbeitslohn.

Der Fahrer widersprach dieser Auffassung und erklärte, er habe nicht in der Schlafkajüte seines Fahrzeuges übernachtet. Die Richter glaubten dem Lkw-Fahrer. Die Richter stellten klar, dass sofern der Verdacht besteht, dass ein erstatteter Aufwand gar nicht angefallen sei, der Steuerzahler damit rechnen müsste, dass das Finanzamt Nachforschungen anstellt (FG, Urteil vom 16.03.2009).

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3. Neue Abgrenzungsmerkmale für Betriebsgrößenklassen

[ID:20090903]

Mit Schreiben vom 20.08.2009 hat das Bundesfinanzministerium neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung der Betriebe in Größenklassen entsprechend der Betriebsprüfungsordnung bekannt gegeben. Die neuen Werte sollen ab 01.01.2010 gelten.

Die Einordnung zu Betriebsgrößenklassen ist von Bedeutung für den Prüfungsturnus im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung und die Zuständigkeit der prüfenden Finanzbehörde. Hierbei werden die Betriebe in Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe entsprechend der Abgrenzungsmerkmale eingeteilt.

Großbetriebe sollen nach der gesetzlichen Vorgabe permanent, alle anderen Betriebe nur für einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Jahren geprüft werden.

Für die Entscheidung über den Prüfungsturnus ist grundsätzlich die Größenklasse maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist. Die Eingruppierung in die jeweilige Größenklasse erfolgt alle drei Jahre.

Die ab 01.01.2010 geltenden Abgrenzungsmerkmale der Betriebsgrößenklassen werden in einer Verwaltungsanweisung bekannt gegeben. Diese ist für einen bestimmten Zeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums einsehbar.

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4. Milchabgabe

[ID:20090904]

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.05.2009 erneut Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, wann einem Landwirt die auf seinem Hof erzeugte Milch als eigene Milcherzeugung zugerechnet werden kann, sofern er Stall und Herde an einen anderen Landwirt verpachtet hat.

Landwirte in der Europäischen Gemeinschaft werden mit einer hohen Abgabe belegt, wenn sie in einem Jahreszeitraum insgesamt mehr Milch an ihre Molkerei liefern, als es der ihrem Betrieb staatlich zugeteilten sogenannten Referenzmenge entspricht. Zur Vermeidung einer solchen abgabepflichtigen Überproduktion werden mitunter Stall und Kühe vorübergehend an einen anderen Bauern verpachtet, dessen Betrieb über eine durch die eigene Milchproduktion nicht ausgeschöpfte Referenzmenge verfügt.

Nach Auffassung des BFH spricht in solchen Fällen die kurze Pachtzeit (nur wenige Wochen oder Monate) bereits gegen die Annahme, der Pächter sei Erzeuger der Milch im Sinne des Marktordnungsrechts. Sucht der Pächter diejenigen, denen in der Pachtzeit die Betreuung der Kühe obliegt, nicht selbst aus, leitet er sie nicht an und beaufsichtigt er sie auch nicht selbst, so spreche dies ebenfalls dagegen, dass er und nicht der Verpächter nach der Entscheidung des BFH Milcherzeuger ist. Die Würdigung solcher Umstände obliegt als Tatsacheninstanz dem Finanzgericht, an deren Beurteilung der BFH insofern gebunden ist. Allerdings muss die Würdigung der Tatsachen seitens des Finanzgerichtes nachvollziehbar sein, anderenfalls kann das Urteil des Finanzgerichtes vom BFH aufgehoben werden.

Im vorliegenden Fall hatte der BFH über einen Fall eines Milchbauern zu entscheiden, der mit einer GmbH, deren Sitz von seinem Hof ca. 400 km entfernt ist, vereinbart hatte, dass sie im Februar und März eines Jahres die Milcherzeugung auf seinem Hof übernehmen solle. Das zuständige Hauptzollamt will den Vertrag jedoch marktordnungsrechtlich nicht anerkennen und die in den betreffenden Monaten erzeugte Milch deshalb dem Eigentümer des Betriebes zurechnen, den es wegen Überlieferung seiner betrieblichen Referenzmenge mit einer entsprechenden Abgabe belegt hat.

Nach Auffassung des BFH mit Recht, da es nicht ausreiche, Verträge zu schließen, die einen rechtlichen Rahmen für einen Übergang der Milcherzeugung an einen anderen bereitstellen, wenn in dem tatsächlichen Vollzug dieser Verträge dem Verpächter die Betriebsführung weitgehend überlassen wird. Der Pächter werde dann auch nicht dadurch zum Milcherzeuger, dass er in gewissem Umfang das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung zu tragen hat.

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5. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

[ID:20090905]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung beschlossen. Der Gesetzgeber hat neben der vom Bundesverfassungsgericht verlangten stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung vorgenommen.

Das Gesetz soll zum 01.01.2010 in Kraft treten. Folgende nachfolgend dargestellte wichtige Änderungen bringt das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung mit sich:

Ab 2010 können grundsätzlich alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die ein der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern, steuerliche Berücksichtigung finden. Erstmalig sind auch Beiträge des eingetragenen Lebenspartners und für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig absetzbar. Aufwendungen für die Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung können unter Einbeziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 1.900,00 € bzw. 2.800,00 € in Abzug gebracht werden. Das Abzugsvolumen steht vorrangig für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die übrigen Versicherungsbeiträge werden daher nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen noch nicht aufgebraucht ist. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben auch bei Überschreitung des Höchstbetrages voll abziehbar.

Es erfolgt eine Anpassung der Einkommensgrenzen an den Grundfreibetrag. Die „Schädlichkeitsgrenze“ für Einkünfte und Bezüge wird bei volljährigen Kindern und bei Unterhaltsempfängern von derzeit 7.680,00 € ab dem Jahr 2010 auf 8.004,00 € angehoben.

Darüber hinaus erfolgt eine Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke. Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird auf 3 Mio. € erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnt und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.

Das Gesetz enthält darüber hinaus eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel für Unternehmen. Bei der Übernahme eines anderen Unternehmens können dessen Verlustvorträge steuerlich genutzt werden. Allerdings muss der Erwerb darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Erforderlich hierfür ist die Erhaltung der Arbeitsplätze, der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze oder die Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen bzw. Erlass von Verbindlichkeiten. Hierbei ist es ausreichend, eines dieser Merkmale zu erfüllen. Die Regelung findet für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2009 Anwendung.

Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) wird mit Wirkung ab dem 01.07.2009 bundeseinheitlich für alle Unternehmen auf 500.000,00 € erhöht. Die Erhöhung gilt befristet bis zum 31.12.2011.