Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Krankenversicherungsbeitragssatz ab 01.07.2009
2.    Vorsteuervergütungsverfahren
3.    Kursverluste von Aktien im Betriebsvermögen
4.    Besitz und Betrieb einer Apotheke dürfen Apothekern vorbehalten bleiben
 

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1. Krankenversicherungsbeitragssatz ab 01.07.2009

[ID:20090601]

Im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) wurde unter anderem der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.07.2009 von 14,6 % auf 14,0 % gesenkt.

Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung beträgt sodann 7 % und der Arbeitnehmeranteil 7,9 % (der allgemeine Gesamtbeitragssatz beträgt 14,9 %).

Diese Beitragssenkung führt dazu, dass sich auch der Höchstbetrag für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer von 268,28 € auf 257,25 € (3.675,00 € x 7 %) verringert.

Die ursprünglich zum 01.07.2010 vorgesehene Anhebung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 % auf 3,0 % wurde auf den 01.01.2011 verschoben.

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2. Vorsteuervergütungsverfahren

[ID:20090602]

Deutsche Unternehmer, die im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben, haben die Möglichkeit, diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren  vergütet zu bekommen. Dieses sogenannte Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist für Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen,
d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in dem Staat keine Umsatzsteueranmeldung abzugeben haben.

Die Vorsteuererstattung aus einem Mitgliedsstaat der EU ist auch dann möglich, wenn lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden (z. B. steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Beförderungseinzelbesteuerung oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte).

Die Vorsteuervergütung aus Nicht-EU-Staaten, d. h. so genannten Drittländern, ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine so genannte Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht (BMF -Schreiben vom 10.11.2008, BStBl 2008 I Seite 967).

Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30.06. des Folgejahres bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind die Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

Es ist darauf hinzuweisen, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Hier sind zum Teil erhebliche Einschränkungen zu berücksichtigen.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Vergütung häufig nur in Betracht kommt, wenn ein je nach Staat unterschiedlich hoher Mindestbetrag erreicht wird.

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3. Kursverluste von Aktien im Betriebsvermögen

[ID:20090603]

Gemäß § 6 I Nr. 2 EStG können nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter in der Bilanz auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn es sich voraussichtlich um eine dauernde Wertminderung handelt.

Dem Bundesfinanzhof folgend ist bei Aktien, die als Finanzanlagen gehalten werden, dann davon auszugehen, wenn der Börsenwert am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und auch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

Da der Bundesfinanzhof offen gelassen hat, ob auch geringe Wertveränderungen bereits eine Abschreibung rechtfertigen, hat die Finanzverwaltung nunmehr Stellung dazu genommen.

Die Finanzverwaltung hat jetzt Grenzen festgelegt, bei deren Überschreiten eine Teilwertabschreibung zugelassen wird. Danach können Aktien auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden, wenn der Kurswert im Verhältnis zu den Anschaffungskosten am Bilanzstichtag mehr als 40 % oder am aktuellen und am vorangegangenen Bilanzstichtag, also über einen längeren Zeitraum um mehr als
25 % gesunken ist.

Kenntnisse, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung gewonnen werden, sind grundsätzlich wie bisher mit zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass zum nächsten Bilanzstichtag eine gewinnerhöhende Wertaufholung vorgenommen werden muss, wenn der Kurs bis zu diesem Stichtag wieder ansteigt.

Wird eine Teilwertabschreibung auf Aktien vorgenommen, die von einer Kapitalgesellschaft gehalten werden, ist zu beachten, dass diese Abschreibung in der Regel steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Bei Personenunternehmen wirken sich lediglich 60 % des Abschreibungsbetrages steuermindernd aus.

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4. Besitz und Betrieb einer Apotheke dürfen Apothekern vorbehalten bleiben

[ID:20090604]

Der EuGh hat entschieden, dass eine nationale Vorschrift, nach der nur ein Apotheker eine Apotheke besitzen und betreiben darf, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009).

In dem EuGH-Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke oder vom Erwerb von Beteiligungen an Apotheken betreibenden Gesellschaften zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs darstellt.

Diese Beschränkung lasse sich jedoch mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang betonte der Gerichtshof den ganz besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheide.

Die Entscheidung geht darauf zurück, dass das zuständige saarländische Ministerium der niederländischen Aktiengesellschaft DocMorris die Erlaubnis erteilt hat, ab dem 01.07.2006 eine Filialapotheke in Saarbrücken zu betreiben. Mehrere Apotheker und ihre Berufsverbände haben die Entscheidung des Ministeriums wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen Recht, das das Recht zum Besitz und Betrieb von Apotheken Apothekern vorbehält, vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes angefochten.