Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Jahresmeldungen
2.    Ãœberlassung eines „Werkstattwagens“
3.    Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Wegfall der Vermietungs-möglichkeit
4.    Besteuerung von Personenkraftwagen
5.    Nachehelicher Betreuungsunterhalt
6.    Betriebsprüfung
7.    Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Auswirkungen auf die Bildung von Pensionsrückstellungen
8.    Buchführungspflicht
 

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1. Jahresmeldungen

[ID:20090401]

Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Kalenderjahr 2008 sind spätestens zum 15.04.2009 vorzunehmen. Neben dem Arbeitsentgelt des Kalenderjahres 2008 ist in der Jahresmeldung der Zeitraum der Beschäftigung anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen.

Auf für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijobzentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (bis 400,00 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

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2. Überlassung eines „Werkstattwagens“

[ID:20090402]

Sofern einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wird, ist regelmäßig ein geldwerter Vorteil in Höhe 1% des Pkw-Listenpreises monatlich dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Ein weiterer Zuschlag in Höhe 0,03% je Entfernungskilometer erfolgt ggf. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil entschieden, dass die 1%-Regelung nicht für Fahrzeuge anzuwenden ist, die „typischerweise“ nicht für private Zwecke eingesetzt werden.

Im zu beurteilenden Streitfall nutzte der Arbeitnehmer einen zweisitzigen Kastenwagen mit fensterlosem Aufbau, der mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war (Werkstattwagen). In diesem Fall kann das Finanzamt nicht ohne weiteres die 1%-Regelung anwenden.

Ob ein derartiges Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde, wäre dann ggf. vom Finanzamt nachzuweisen. Der vom Finanzamt angesetzte Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,03% je Entfernungskilometer wurde vom Kläger nicht beanstandet.

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3. Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Wegfall der Vermietungs-möglichkeit

[ID:20090403]
Bei Gebäuden, die durch Vermietung der Einkunftserzielung dienen, werden die Anschaffungskosten im Wege der Absetzungen von Abnutzung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt und stellen insoweit abzugsfähige Werbungskosten dar. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG sind darüber hinaus ggf. Absetzungen für außergewöhnliche, wirtschaftliche oder technische Abnutzung zulässig. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt z. B. dann vor, wenn ein Gebäude nach Beendigung eines Mietverhältnisses nur noch eingeschränkt an Dritte vermietet werden kann, weil das Gebäude im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des bisherigen Mieters gestaltet ist. Die außergewöhnliche Absetzung scheidet allerdings dann aus, wenn das Gebäude nach Aufgabe der Vermietungsabsicht durch Veräußerung noch wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden kann. Die (im Privatvermögen in der Regel steuerfreie) Veräußerung überlagert dann die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit durch Vermietung.

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4. Besteuerung von Personenkraftwagen

[ID:20090404]

Das BMF hat neue Übersichten zur Besteuerung von Personenkraftwagen bei Erstzulassung vor und ab dem 01.07.2009 veröffentlicht.

Zeitgleich mit der Neuregelung der Personenkraftwagen zum 01.07.2009 gehen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für diese Steuer verfassungsrechtlich geregelt von den Ländern auf den Bund über. Für konkrete Einzelfälle bleibt jedoch weiterhin als Ansprechpartner wie bisher das örtlich zuständige Finanzamt. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt, woran die Besteuerungsgrundlagen sodann anknüpft.

Die Übersichten zur Besteuerung von Personenkraftwagen stehen ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht oder zum Download bereit.

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5. Nachehelicher Betreuungsunterhalt

[ID:20090405]

Der Bundesgerichtshof hatte über die in der Rechtsprechung sowie der Literatur umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Gemäß § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Der zeitliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Den Ausführungen des BGH folgend stehe dem betreuenden Elternteil für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe jedoch das stärkere Gewicht. Hieraus folgend sind vorrangig stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist.

Soweit die Betreuung des Kindes sicher gestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, könnten einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Darüber hinaus sind weiter Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

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6. Betriebsprüfung

[ID:20090406]

Gemäß einer aktuellen Umfrage des Bundes der Steuerzahler NRW ist bei einer Betriebsprüfung fast regelmäßig mit Beanstandungen zu rechnen. Die häufigsten Gründe für Beanstandungen sind den Angaben der Teilnehmer folgend:

  • Privatnutzung des Firmenwagens (38%)
  • Kassenaufzeichnungen (20%)
  • Buchführung (14%)
  • Angehörigenverträge (14%)
  • Bewirtungskosten (14%)
  • Bewertungsfragen (13%)
  • Reisekosten (11%)

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7. Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Auswirkungen auf die Bildung von Pensionsrückstellungen

[ID:20090407]

Die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz hat auch Auswirkungen auf die Bildung von Pensionsrückstellungen.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wurden die Einkommensteuerrichtlinien entsprechend geändert und das bisherige Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren jahrgangsabhängig wie folgt erhöht:

Jahrgänge 1953 bis 1961: 66 Jahre
Jahrgänge ab 1962: 67 Jahre

Bei den Jahrgängen bis 1953 erfolgt keine Anpassung. Die neuen Mindest-Pensionsalter gelten für Bilanzstichtage ab dem 30.11.2008, ohne, dass eine Übergangsregelung vorgesehen ist. Hieraus folgend sind ggf. bereits erstellte Gutachten für Pensionsrückstellungen 2008 unter steuerlichen Gesichtspunkten neu zu berechnen.

Handelsrechtlich kann ein höheres Mindestalter nur bei einer entsprechenden Anpassung der Zusage berücksichtigt werden. Erfolgt keine derartige Anpassung, sind in den Gutachten zukünftig jeweils für handels- und steuerrechtliche Zwecke unterschiedliche Berechnungen durchzuführen, mit der Folge einer Abweichung von Handels und Steuerbilanz.

Für die Praxis bedeutet dies, dass durch die Erhöhung des Mindest-Pensionsalters für Jahrgänge ab 1953 die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen grundsätzlich geringer ausfallen. Es kann im Einzelfall sogar zu einer einmaligen Auflösung von Pensionsrückstellungen kommen. Durch eine wertgleiche Abänderung bzw. Anpassung der Pensionszusage lässt sich das Absinken des Rückstellungswertes begrenzen. Dies kann z. B. durch eine Zusagenerhöhung, die Vereinbarung einer Rentendynamik oder aber die Aufnahme eines Zuschlags für die spätere Inanspruchnahme der Pension geschehen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die spätere Finanzierung sicher gestellt ist. Eine isolierte Erhöhung der Pensionszusage ausschließlich für Zwecke der Steuerersparnis ohne gleichzeitige Erhöhung des Ausfinanzierungsgrades der Zusage ist nicht empfehlenswert.

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8. Buchführungspflicht

[ID:20090408]

Jedes Jahr erhalten zahlreiche Selbständige vom Finanzamt die Aufforderung, ihren Gewinn zum 01.01. des Folgejahres nicht mehr nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln, sondern anhand einer Bilanz. Ursache hierfür ist meist, dass die Gewinn- oder Umsatzgrenzen des § 141 der Abgabenordnung überschritten wurden. Welche Umsätze das Finanzamt in seine Prüfung einbeziehen darf, erläutert ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Brandenburg.

Gewerbetreibende, deren Umsätze in den vergangen Jahren

  • mehr als 500.000,00 Euro betragen haben oder
  • deren Gewinn höher als 50.000,00 Euro ausfiel,

erhielten meist entsprechende Nachricht, mit der Aufforderung, dass sie zum 01.01.2009 von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung wechseln müssen.

In vielen Fällen wurde die Verpflichtung zur Buchführung vom Finanzamt ausgesprochen, obwohl scheinbar weder die Umsätze noch der Gewinn über den Höchstgrenzen lag. Ursächlich hierfür ist, dass bei der Prüfung der 500.000,00 Euro-Grenze sämtliche Umsätze eines Selbständigen einbezogen werden, d. h. erfasst werden nicht nur die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, sondern auch die umsatzsteuerfreien und sogar die nicht steuerbaren Auslandsumsätze.

Wer die Möglichkeit hat, sollte ggf. dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass die Umsatzgrenze in den Vorjahren nur ausnahmsweise und einmalig überschritten wurde und dass die Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen des § 141 der Abgabenordnung nicht mehr erreicht werden. Sodann hat das Finanzamt die Möglichkeit seiner Aufforderung nach § 148 der Abgabenordnung rückwirkend zurückzuziehen.