Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Neuregelung Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen
2.    Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ab 2009
3.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
4.    Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
5.    Entfernungspauschale/Pendlerpauschale
6.    Gesetzesbeschlüsse
 

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1. Neuregelung Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

[ID:20090101]

Nach geltendem Recht können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Gesetzgeber muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sicher zustellen, dass ab 01.01.2010 die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden. Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf sollen neben den Beiträgen zur Altersvorsorge ab 2010 eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie entsprechende Beiträge für Ehegatten und Kinder in vollem Umfang als Vorsorgeaufwendung abzugsfähig sein, wobei Beitragsanteile für Krankengeld aus den Krankenversicherungsbeiträgen herauszurechnen sind.

Ab 2010 sollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zur Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherung allerdings nicht mehr abziehbar sein. Damit könnte die Neuregelung bei Arbeitnehmern mit geringerem Einkommen zum Nachteil gegenüber dem bisherigen Recht führen. Diese Benachteiligung soll durch eine so genannte Günstigerprüfung, bei der das bis 2009 geltende Recht alternativ angewendet werden kann, vermieden werden.

Unklar ist derzeit noch, wie der Anteil für den „Basiskrankenversicherungsschutz“ aus den Beiträgen von Privatkrankenversicherten ermittelt werden soll. Hierzu bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

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2. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ab 2009

[ID:20090102]

Nach einem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die so genannte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) befristet wieder einzuführen. Danach kann für entsprechende Wirtschaftsgüter statt der linearen Abschreibung eine Abschreibung mit einem festen Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert (fallende Jahresbeträge) vorgenommen werden. Der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen.

Diese Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und bis zum 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Wirtschaftsgut dann als angeschafft im Sinne dieser Regelung gilt, wenn die Lieferung erfolgt ist bzw. wenn eine eventuell vereinbarte Montage durch den Lieferanten abgeschlossen worden ist.

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3. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20090103]

Gemäß der Abgabenordnung gelten für Buchführungsunterlagen bestimmte Aufbewahrungsfristen (§ 147 AO).

Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2008 folgende Unterlagen vernichtet werden:

zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1998 und früher erfolgt ist
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1998 oder früher aufgestellt wurden, sowie zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1998

sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2002 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfall- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2002 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Sofern ein Systemwechsel der betrieblichen EDV erfolgt, ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel (trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit) weiterhin aufbewahrt werden sollten.

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4. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

[ID:20090104]

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 II BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzuges

  • ab 01.01.2008: 1.473,00 €
  • ab 01.01.2009: 1.514,00 €
  • ab 01.07.2009: 1.584,00 €

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 I BUKG beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzuges

  • ab 01.01.2008: 1.171,00 €
  • ab 01.01.2009: 1.204,00 €
  • ab 01.07.2009: 1.256,00 €

und für Ledige bei Beendigung des Umzuges

  • ab 01.01.2008: 585,00 €
  • ab 01.01.2009: 602,00 €
  • ab 01.07.2009: 628,00 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 III Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten

  • zum 01.01.2008 um 258,00 €
  • zum 01.01.2009 um 265,00 €
  • zum 01.07.2009 um 277,00 €.

Gemäß dem neuen BMF-Schreiben vom 16.12.2008 ist das bisherige BMF-Schreiben vom 05.08.2003 auf Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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5. Entfernungspauschale/Pendlerpauschale

[ID:20090105]

Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.12.2008 entschieden, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale, wie sie der Deutsche Bundestag beschlossen hatte, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 01.01.2007 die Entfernungspauschale gesetzlich neu regeln. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage – zu Ihren Gunsten aber bereits ab dem ersten Entfernungskilometer. Aus diesem Grund ergehen die „neuen“ Steuerbescheide vorläufig „im Hinblick auf die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ….. angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung….“.

Ab sofort gilt damit die Entfernungspauschale rückwirkend wieder ab dem ersten Entfernungskilometer, das bedeutet:

  • Die Steuerbescheide 2007 werden hinsichtlich der Entfernungspauschale geändert.
  • In der jetzt anstehenden Steuererklärung 2008 berücksichtigt das Finanzamt die Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer.
  • Das gilt auch für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, um sich auf der Lohnsteuerkarte 2009 einen Freibetrag eintragen zu lassen. Wer bereits einen Freibetrag nur nach der gekürzten Entfernungspauschale hat, kann diesen nachträglich vom Finanzamt erhöhen lassen.

Unternehmen müssen Sie nur dann etwas, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung 2007 keine Angaben zu Ihren Fahrten zur Arbeit gemacht haben. Reichen Sie Ihre Angaben jetzt nach. Dies sollten Sie schriftlich unter Angabe Ihrer Steuer-Nr. tun. Ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt genügt.

Dies lohnt sich aber nur, wenn Sie mit Ihren Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € im Jahr überschreiten.

Die Finanzverwaltung hat erklärt, die Steuerbescheide möglichst schnell zu ändern. Sie dürften in den Monaten Januar bis März 2009 mit der Steuererstattung rechnen.

Bei Auszahlung bis 31.03.2009 wird die Erstattung nicht verzinst. Denn laut Gesetz beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Falls Ihnen das Geld erst nach dem 01.04.2009 überwiesen wird, haben Sie Anspruch auf eine Verzinsung von monatlich 0,5 % des Erstattungsbetrages.

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6. Gesetzesbeschlüsse

[ID:20090106]

Auf seiner letzten Sitzung im laufenden Kalenderjahr hat der Bundesrat am 19.12.2008 neben den rein steuerlichen Neuregelungen wie dem Jahressteuergesetz 2009 noch weitere Gesetzesentwürfe beschlossen. Dies sind neben dem Jahressteuergesetz 2009, dem Bürokratieabbaugesetz und dem Familienleistungsgesetz eine Reihe weiterer Maßnahmen, unter anderem:

Bekämpfung Schwarzarbeit

Das zweite Gesetz zur Änderung des vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze sieht unter anderem die Einführung einer Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsaufnahme in Risikobranchen vor.

Lohnnebenkosten

Durch das achte Gesetz zur Änderung des III. Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze erfolgt eine Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung um 0,3 Punkte auf 3,0 %. Zusätzlich wird der Beitragssatz vorübergehend vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2010 durch Rechtsverordnung auf 2,8 % abgesenkt.

Elterngeld

Das für nach 2006 geborene Kinder gezahlte Elterngeld wird nunmehr erst bei einem Mindestbezugszeitraum von zwei Monaten gewährt. Die Bezugsberechtigung wird auf Enkel erweitert, wenn Großeltern den Nachwuchs betreuen und ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde.

Umlage

Ab dem 01.01.2009 wird die Insolvenzgeldumlage in die monatliche Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages eingebunden. Durch die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld wird eine Erhöhung von 0,10 % festgesetzt.

Arbeitszeitguthaben

Arbeitnehmer können einseitig eine Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen, die Rückübertragung auf den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.