Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
2.    Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
3.    Unzulässigkeit von „starren“ Schönheitsreparatur-Fristen in Gewerbemietverträgen
4.    Erbschaftssteuerreform: Eckpunkte des Kompromisses der Koalition
5.    Haushaltsnahe Dienstleistungen
6.    „Finanzkrise“
 

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1. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

[ID:20081201]

Der Arbeitgeber kann mit der Dezemberabrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seinen im Kalenderjahr 2008 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Sofern am 31.12.2008 mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs.

Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn ermittelt und mit der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Die Differenz wird bei der Dezemberabrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein. Damit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf insbesondere in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden:

  • Es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder IV oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet,
  • bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen,
  • der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuerjahresausgleich (weil er z. B. aufgrund anderer Einkünfte sonst mit einer Einkommensteuernachzahlung rechnen muss),
  • es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42b I Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen,
  • der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig.

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich ist gleichzeitig auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls für die Kirchensteuer durchzuführen.

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2. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen

[ID:20081202]

Bilanzierende Gewerbetreibende, Freiberufler usw., deren Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres 235.000,00 € (bei Einnahmen-Überschussrechnung gilt eine Gewinngrenze von 100.000,00 €) nicht übersteigt, können Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter vornehmen (§ 7 EstG). Bei Land- und Forstwirten ist eine Wirtschaftswertgrenze von 125.000,00 € maßgebend. Hierbei ist im Rahmen eines

so genannten Konjunkturprogramms vorgesehen, die Betriebsvermögens- bzw. Gewinngrenze ab 2009 auf 335.000,00 € bzw. 200.000,00 € zu erhöhen.

Die Wirtschaftsgüter müssen bis zum Ende des Anschaffungsjahres und dem gesamten folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.

Die Sonderabschreibungen können im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend gemacht werden.

Die steuerliche Wirkung kann auch bereits vor dem Jahr der Anschaffung erzielt werden, indem der Gewinn außerhalb der Bilanz durch einen so genannten Investitionsabzugsbetrag gemindert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Investition innerhalb von drei Jahren nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages tatsächlich durchgeführt wird. Durch die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vermindert sich regelmäßig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen des Folgejahres, so dass eine Vorverlagerung des Abschreibungspotentials stattfindet.

Ist die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes geplant oder im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung bereits erfolgt, ist zu prüfen, ob ein Investitionsabzugsbetrag vor dem Anschaffungsjahr geltend gemacht werden soll, um einen Vorholeffekt zu erzielen. Wird ein Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt, ergeben sich im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge.

Der Investitionsabzugsbetrag ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde.

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3. Unzulässigkeit von „starren“ Schönheitsreparatur-Fristen in Gewerbemietverträgen

[ID:20081203]

Die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen ist auch im Gewerberaummietrecht unwirksam, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen (BGH Urteil vom 08.10.2008).

Unwirksam gemäß § 307 BGB ist etwa die Klausel für ein Ladenlokal: „Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen (…) durch Fachhandwerker ausführen zu lassen.“

Wie bei Wohnmietverträgen dürfe auch hier dem Mieter nicht der Einwand abgeschnitten werden, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben sei.

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4. Erbschaftssteuerreform: Eckpunkte des Kompromisses der Koalition

[ID:20081204]

Bei der Reform des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechts hat sich die Koalition in den bis zuletzt strittigen Punkten geeinigt. Vorgesehen ist danach folgendes:

  • Selbstgenutzte Wohnimmobilien
    Selbstgenutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unabhängig vom Wert in vollem Umfang steuerfrei, sofern sie an Ehegatten oder Kinder vererbt werden und von diesen mindestens zehn Jahre lang selbst genutzt werden. Erben Kinder, gilt dies für Immobilien bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Verkauf, Vermietung oder auch die Nutzung als Zweitwohnung ist schädlich, d. h. führt zu einem Wegfall der Steuerbefreiung.

  • Betriebsvermögen
    Für die Vererbung von Betriebsvermögen gelten zwei Verfahren, die wahlweise in Anspruch genommen, nachträglich aber nicht mehr geändert werden können.

    Bei einer Haltefrist von sieben Jahren werden 85 % des übertragenden Vermögens verschont. Eine komplette Steuerfreiheit lässt sich durch Fortführung des Betriebes über zehn Jahre erreichen. Diese Wahl soll mit der Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich getroffen werden müssen.

    Voraussetzung für die erste Alternative ist, dass die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht unterhalb von 650 % der Ausgangssumme liegen darf (das entspricht rechnerisch einer durchschnittlichen Lohnquote von 93 % pro Jahr, die eingehalten werden muss). Bei der zweiten Option muss die Lohnsumme nach zehn Jahren 1000 % des Ausgangswertes betragen (d. h. durchschnittlich 100 % jährlich).

    Demnach können innerhalb der Frist Mitarbeiter entlassen werden, wenn zum Ende des 7- bzw. 10-Jahres-Zeitraums wieder entsprechende Einstellungen vorgenommen werden. In beiden Fällen erfolgt keine Indexierung der Lohnsumme. Bei Unterschreiten der jeweiligen Lohnsumme will die Koalition den Verschonungsabschlag rückwirkend in dem prozentualen Ausmaß verringern, wie die Lohnsumme unterschritten worden ist. Von der Lohnsummenregelung ausgenommen sollen Betriebe sein, die nicht mehr als zehn Beschäftigte haben.

    Hinsichtlich nicht produktiven (Verwaltungs-) Vermögen ist folgendes zu beachten:

    Bei Option 1 darf das Verwaltungsvermögen bis zu 50 % betragen. Bei Option 2 dagegen höchstens 10 %. Der Begriff des Verwaltungsvermögens soll angepasst werden: Demnach sind fremdvermietete Wohnimmobilien vom Verwaltungsvermögen ausgenommen, wenn die Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgt. Zudem ist beabsichtigt, Immobilien innerhalb eines Konzerns gemäß § 4h EStG und Grundstücke, die Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, nicht als Verwaltungsvermögen einzustufen.

    Für Erbfälle, die nach dem 31.12.2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein Wahlrecht zur Anwendung des alten Rechts vorgesehen. Dieses kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht längstens bis zum 30.06.2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung des Rechts am 01.07.2009 außer Kraft tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich, das Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.

    Die Erbschaftssteuerreform soll im Dezember vom Bundesrat verabschiedet werden. Einzelheiten des endgültigen Gesetzes werden wir sodann umgehend weitergeben.

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5. Haushaltsnahe Dienstleistungen

[ID:20081205]

Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer sowie der Vor- bzw. Rücktrag in Höhe des verfallenen Anrechnungsüberhanges aus § 35a EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Urteilsfall nahmen die Kläger für Renovierungsarbeiten Handwerkerleistungen im Streitjahr in Anspruch, auf denen sich ein Aufwand in Höhe von 3.046,00 € errechnete. Für diesen Betrag wollten sie die Ermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 600,00 € in Anspruch nehmen. Eine steuerliche Auswirkung ergab sich jedoch deswegen nicht, weil aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger keine Einkommensteuer festzusetzen war. In dem Klageverfahren trugen die Kläger vor, dass sie entgegen der Auffassung des Finanzamtes beschwert seien, da ihnen nur, weil sie Rentner mit geringen Einkommen seien, die Begünstigung des § 35a EStG versagt werde. Dies stelle eine Ungleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 GG dar. Um diesen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu beseitigen, sei es geboten, hinsichtlich des Anrechnungsüberhanges zu einer Steuererstattung zu kommen. Mindestens sei jedoch ein Rück- bzw. Vortrag des Anrechnungsüberhanges, wie in der Norm des § 34f EStG ehemals vorgesehen, verfassungsrechtlich geboten.

Das Finanzgericht Köln vertrat daraufhin folgende Rechtsauffassung:

In § 35a EStG ist weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch ein Vor- bzw. Rücktrag vorgesehen. Das Finanzgericht sieht in dieser Tatsache auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Rechtsnorm nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachzuprüfen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden ist. Das Gebot der Steuergerechtigkeit verlangt jedoch nicht in jedem Fall Gleichheit der steuerlichen Belastung. Der Gesetzgeber hat § 35a EStG bewusst so ausgestaltet, dass ein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen wird. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichtes mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren.

Der BFH hat nunmehr im anhängigen Revisionsverfahren zu prüfen, ob die von den Klägern geforderte Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit oder die Festsetzung einer negativen Steuerschuld verfassungsrechtlich geboten ist.

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6. „Finanzkrise“

[ID:20081206]

Während Privatanleger Börsenverluste steuerlich nur beim Verkauf geltend machen können, dürfen Betriebe eine Teilwertabschreibung vornehmen. Damit kommt es zu einer vorgezogenen Gewinnminderung.

Verluste im privaten Bereich zählen steuerlich nur, wenn Wertpapiere verkauft oder Termingeschäfte aufgelöst werden. Dabei ist das realisierte Minus nur binnen Jahresfrist als Spekulationsgeschäft relevant, sofern es sich nicht um Finanzinnovationen oder wesentliche Beteiligungen handelt. Ganz anders sieht es bei den Gewinneinkünften aus.

Auf dem Wertpapierbestand des notwendigen und gewillkürten Privatvermögens kommt eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 6 I Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Person- oder Kapitalgesellschaft handelt. Bei Körperschaften gilt jedoch die Besonderheit, dass sich eine Teilwertabschreibung auf den Aktienbestand steuerlich nicht auswirkt, da Gewinne und Verluste nach § 8b II KEStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Selbstständige mit Einnahmen-Überschussrechnungen hingegen müssen wie Privatanleger warten, bis sie eine Veräußerung durchführen.

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die ehemaligen Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

Zwar ist eine Teilwertabschreibung bei nichtnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Diese Voraussetzung liegt aber vor, wenn aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren lässt sich aus dem Kurs mit größerer Wahrscheinlichkeit der künftige Wert von Aktien und anderen Wertpapieren prognostizieren als auch den ursprünglichen Anschaffungskosten.

In der Praxis kann eine Teilwertabschreibung auf den letzten Börsenkurs des Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, wenn dieser unter dem ehemaligen Kaufpreis oder bereits im Vorjahr verminderten Bilanzansatz liegt. Kommt es bis zur Bilanzaufstellung allerdings wieder zu einer Erholung des Kurses, darf die Teilwertabschreibung nur bis zu diesem Wert vorgenommen werden.