Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abgeltungsteuer
2.    Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
3.    Erbschaftssteuerreform
4.    Finanzmarktstabilisierungsgesetz
5.    Kinderfreibetrag
6.    Krankenversicherungsbeiträge ab 2009
 

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1. Abgeltungsteuer

[ID:20081101]

Sofern einer Bank, Sparkasse oder einem sonstigen Finanzdienstleister ein Freistellungsauftrag erteilt wird, unterbleibt ab dem Kalenderjahr 2009 der Abzug der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge bis zu 801,00 € bzw. bei Ehegatten bis zu 1.602,00 €. Dies bedeutet, dass bis zu diesen Beträgen die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt zu bekommen. Dies ist dann der Fall, sofern neben den Kapitalerträgen keine anderen nennenswerten Einkünfte vorhanden sind. Sofern aufgrund der Einkünfte nämlich nicht zu erwarten ist, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer erforderlich wird, kann beim Finanzamt eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bank, Sparkasse oder dem sonstigen Finanzdienstleister vorgelegt werden.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird dann erteilt, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664,00 € (bzw. bei Ehegatten 15.329,00 €) voraussichtlich nicht übersteigt. Das kann z. B. bei Kindern der Fall sein, die noch nicht über eigenes Erwerbseinkommen verfügen.

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2. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

[ID:20081102]

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen sind insbesondere Erleichterungen bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) geschlossen worden.

Das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) ist am 18.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt damit wie geplant zum 01.11.2008 in Kraft. Geändert werden neben dem GmbH-Gesetz zahlreiche weitere Gesetze wie etwa das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz und die Insolvenzordnung. Wichtigste Ziele des MoMiG sind die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen sowie die Vermeidung von Missbrauchsfällen im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH.

In diesem Zusammenhang gilt künftig Folgendes:

  • Gesellschaften, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, können in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden. Dabei ist ein notariell beurkundungspflichtiges Musterprotokoll zu verwenden, in dem drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) zusammengefasst sind.
  • Die ursprünglich vorgesehene Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 25.000,00 € (auf 10.000,00 €) ist nicht umgesetzt worden. Allerdings ist zum Beispiel für Existenzgründer, die gegebenenfalls nur wenig Stammkapital haben bzw. benötigen, eine Einstiegsvariante der GmbH geschaffen worden: Die so genannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die zunächst ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Künftige Gewinne dürfen allerdings nicht voll ausgeschüttet werden, sondern sind in Höhe von 25 % in eine Rücklage einzustellen, mit der das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000,00 € nach und nach angespart wird.
  • Bislang musste die GmbH-Stammeinlage mindestens 100,00 € je Gesellschafter betragen. Künftig muss jeder Geschäftsanteil lediglich auf einen Betrag von mindestens 1,00 € lauten.

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3. Erbschaftssteuerreform

[ID:20081103]

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, die Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis zum 31.12.2008 zu reformieren. Sollte bis zum Jahresende keine Neuregelungen gefunden werden, darf gegebenenfalls ab 01.01.2009  solange keine Steuern auf Erbschaften und Schenkungen erhoben werden, bis die Reform verabschiedet ist.

Für die Festsetzung der Erbschafts-/Schenkungssteuer sind die Verhältnisse am Todestag des Erblassers bzw. am Tag der Schenkung maßgebend. In Erbfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem Inkrafttreten des neuen Rechts haben die Erben voraussichtlich ein Wahlrecht (bei Option zum neuen Recht sollen aber die Freibeträge nach altem Recht angesetzt werden), ob das neue oder das alte Recht anzuwenden ist.

Bei Schenkungsvorgängen ist kein entsprechendes Wahlrecht vorgesehen, dass heißt das neue Recht wird ab Inkrafttreten angewendet, bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Sind in der nächsten Zeit Schenkungen z. B. an Angehörige geplant, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob das alte oder das neue Recht günstiger ist, um entsprechend die Schenkung vor oder nach dem Stichtag durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere Zuwendungen von ein und derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengefasst werden und dazu führen können, dass der persönliche Freibetrag überschritten wird. Betroffen sind z. B. soweit wegen Überschreitung der persönlichen Freibeträge mit Schenkungssteuer zu rechnen ist,

  • Ãœbertragung von Grundbesitz (neues Recht wegen des Ansatzes höherer Verkehrswerte gegebenenfalls ungünstiger)
  • Ãœbertragung von Barvermögen, Wertpapieren oder Kapitalanleihen (neues Recht gegebenenfalls günstiger wegen höherer persönlicher Freibeträgen)
  • Ãœbertragung von Betrieben (individuelle Prüfung notwendig, welche Regelung gegebenenfalls günstiger ist)
  • Zuwendung an den eingetragenen Lebenspartner (neues Recht wegen Einführung eines Teilbetrages gegebenenfalls günstiger)
  • Zuwendung an Nichten und Neffen (neue Regelung voraussichtlich wegen höherer Steuersätze ungünstiger in Abhängigkeit von den zu nutzenden Freibeträgen)

Es muss damit gerechnet werden, dass zwischen dem Bekannt werden der endgültigen Reformvorschriften und ihrem Inkrafttreten nur sehr wenig Zeit bleibt, die richtige Disposition zu treffen. Hierbei sollten Zeiten für die rechtliche und steuerliche Beratung sowie gegebenenfalls für die Beurkundung beim Notar eingeplant werden.

Zurzeit hat der Gesetzgeber noch keine Einigkeit über die strittigen Punkte hinsichtlich der Umsetzung der Erbschaftssteuerreform erzielt. Am 30.10.2008 ist ein Treffen der Parteispitzen von CDU und CSU geplant, die Streitpunkte auszuräumen. Am 10.11. bis 14.11.2008 (46. Kalenderwoche) soll sodann voraussichtlich die zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgen. Es ist beabsichtigt, am 28.11.2008 die Verabschiedung der Erbschaftssteuerreform im Bundesrat vorzunehmen. Sobald diesbezüglich sich Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie umgehend informieren.

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4. Finanzmarktstabilisierungsgesetz

[ID:20081104]

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz FNStG) im Eilverfahren am 17.10.2008 beschlossen. Das Gesetz ist am 18.10.2008 in Kraft getreten. Das staatliche Rettungspaket wurde von der EU-Kommission am 28.10.2008 genehmigt.

Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz soll das Vertrauen in das Finanzsystem wieder herstellen, den Hinter-Banken-Geschäftsverkehr normalisieren und Liquiditätsengpässe überbrücken. Das Gesetz sieht Bundesbürgschaften in Höhe von bis zu 400 Milliarden Euro vor. Deren Übernahme geht bis Ende 2009 und ist auf maximal 36 Monate befristet. Zusätzlich bietet der Bund den Banken bis zu 80 Milliarden Euro Kapitalhilfen an. Für die Rekapitalisierung gilt je Unternehmen eine Obergrenze von 10 Milliarden Euro, für etwaige Risikoübernahmen von 5 Milliarden Euro. Eine Durchführungsverordnung regelt die Bedingungen für Banken, die die Hilfe des Bundes annehmen. Eine dieser Auflagen ist die Begrenzung von Managergehältern auf maximal 500.000,00 € im Jahr für den Zeitraum, in dem die Bank unter dem staatlichen Schutzschirm steht. Für die Dauer der Risikoübernahme dürfen die Finanzinstitute keine Dividenden an ihre Aktionäre ausschütten. Banken, die das Hilfspaket in Anspruch nehmen, müssen für die staatliche Garantieübernahme oder eine Rekapitalisierung eine marktgerechte Vergütung zahlen. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch eine bei der Deutschen Bundesbank angesiedelten Anstalt öffentlichen Rechts, die Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FNSA).

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5. Kinderfreibetrag

[ID:20081105]

Der 7. Existenzminimumbericht der Bundesregierung wird voraussichtlich am 05.11.2008 im Bundeskabinett vorgestellt. Seit dem 29.10.2008 befindet sich die vorläufige Fassung in der so genannten Ressortabstimmung in allen Bundesministerien. Danach wird der Bericht dem Deutschen Bundestag zugeleitet und im Anschluss als BT-Drucks veröffentlicht.

Der Bericht betont den erforderlichen Anpassungsbedarf des Kinderfreibetrages. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren wird die Bundesregierung nun den Kinderfreibetrag gegebenenfalls noch stärker anheben als Mitte Oktober zunächst vorgeschlagen. Bereits im Jahr 2009 soll sich der Betrag auf 3.864,00 € erhöhen. Zusammen belaufen sich dann die steuerlichen Freistellungen aus Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf 6.024,00 €.

Auch das Kindergeld soll laut Gesetzentwurf angehoben werden. Für erste und zweite Kinder soll es um jeweils 10,00 € von 154,00 € auf 164,00 € steigen, für dritte Kinder um 16,00 € von 154,00 € auf 170,00 € sowie für vierte und weitere Kinder um jeweils 16,00 € von 179,00 € auf 195,00 € monatlich.

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6. Krankenversicherungsbeiträge ab 2009

[ID:20081106]

Das Bundeskabinett hat am 29.10.2008 den bundesweit einheitlichen Beitragssatz für gesetzlich Versicherte ab 01.01.2009 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit teilte mit, dass der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sodann 14,6 % beträgt und der ermäßigte Beitragssatz 14,0 %. Hinzu kommt ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten, den die Mitglieder allein tragen würden, d. h. ohne hälftige Beteiligung der Arbeitgeber. Die Verteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ändere sich nicht.

Mit dem Beschluss der ab 2009 geltenden Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung seien weitere Voraussetzungen für die Errichtung des Gesundheitsfonds erfüllt, so das Gesundheitsministerium. Der bundeseinheitliche Beitragssatz wurde von der Bundesregierung auf Basis einer Empfehlung des Schätzerkreises beim Bundesversicherungsamt für alle gesetzlich Versicherten beschlossen.

Inwieweit der beschlossene Beitragssatz von 15,5 % zu einer Unterfinanzierung des Gesundheitsfonds führt, bleibt abzuwarten.