Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Verbilligte Ãœberlassung von Arbeitskleidung
2.    Verbindliche Auskunft
3.    Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen
4.    Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage
5.    Dienstwagenbesteuerung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
6.    Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben
7.    Vorsteuerabzugsbeschränkung für privat mitgenutzte betriebliche Pkw
8.    Umrüstungspflicht von Registrierkassen abgewendet
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Verbilligte Ãœberlassung von Arbeitskleidung

[ID:20080901]
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegt die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage, wenn Sie (wie im zu beurteilenden Streitfall) durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Im vorliegenden Fall hatten ein Metzger und ein Metallbauunternehmer Ihren Arbeitnehmern, die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofes zu Unrecht die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Verbindliche Auskunft

[ID:20080902]

Ein Steuerbürger hat die Möglichkeit bei seinem Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten einzuholen. Seit dem Kalenderjahr 2007 wurde diese bereits bestehende Möglichkeit gesetzlich näher geregelt und gleichzeitig mit einer Gebühr belegt.

Ein Steuerpflichtiger aus Baden-Württemberg hat nunmehr den Gebührenbescheid zur verbindlichen Auskunft per Klage angegriffen. Das angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Finanzverwaltung für die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu Recht erhebt. Aufgrund erstinstanzlicher Aussage ist die Gebühr damit rechtmäßig.

Mit Hilfe der Gebühr soll der durch die Erteilung einer solchen Auskunft entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt werden. Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften gehe es um eine über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehende „individuelle Dienstleistung“, so die Auffassung des Finanzgerichtes. Die mit der verbindlichen Auskunft verbundene Planungs- und Rechtssicherheit sei ein besonderer Vorteil, an den der Staat die Gebührenpflicht knüpfen dürfe. Denn der Bürger erhalte damit vorab eine seinen steuerlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gestaltungsinteressen dienende Verwaltungshandlung. Die Verbindlichkeit der Auskunft führe zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung, was im Ergebnis die Erhebung der Gebühr rechtfertige.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen

[ID:20080903]

Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur ihrem Inhalt nach daraufhin zu überprüfen, ob sie dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Darüber hinaus ist auch die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses einer solchen Überprüfung zu unterziehen.

Hierzu ergeben sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofes einige Hinweise:

Ein Mietverhältnis ist dann nicht anzuerkennen, wenn sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft vollzieht. Kriterien für diese Betrachtung sind ein gemeinsamer Zugang zur Wohnung und vollständig miteinander verflochtene Wohnbereiche. Es handelt sich dann um ein übliches Wohnverhältnis, bei dem zwei Generationen unter einem Dach zusammen leben.

Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt.

Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten) gilt Folgendes:

  • Beträgt die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.
  • Bei einer Miete von weniger als 75%, aber mindestens 56% der Marktmiete, wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht. Nur bei einer positiven Ãœberschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.
  • Bei negativer Ãœberschussprognose oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56% wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage

[ID:20080904]

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem nunmehr veröffentlichen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage, die 1997 auf dem Dach eines privat genutzten Einfamilienhauses installiert wurde, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, sofern der überschüssige Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.

Für diesen sog. Altfall (Stromeinspeisung vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz) hatten Finanzamt und Finanzgericht dies mit der Begründung abgelehnt, angesichts der geringen Mengen und Vergütung handele es sich nicht um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und der Kläger sei deshalb nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage  betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war.

Er stützte seine Entscheidung vielmehr darauf, dass die Photovoltaikanlage nicht zeitnah dem unternehmerischen Betrieb zugeordnet worden war. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers „bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes“.

Die Voraussetzungen lagen nicht vor, denn der Kläger hatte nicht zeitnah mit der Anschaffung, sondern erst fünf Jahre danach im Urteilsfall im Jahr 2002 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 abgegeben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Dienstwagenbesteuerung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

[ID:20080905]

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dieser geldwerte Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der steuerpflichtige Wert wird dabei in der Regel nach einer pauschalen Methode ermittelt.

  • 1% des Brutto-Listenpreises des Pkw für Privatfahrten

sowie

  • 0,03% des Listenpreises als Zuschlag für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Nach bisheriger Praxis kommt es für die Versteuerung der Pkw-Überlassung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Pkw auch tatsächlich privat nutzt, ausreichend ist, dass ihm das Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung steht. Eine Pauschalversteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn ein Nutzungsverbot seitens des Arbeitgebers besteht und dieses überwacht wird oder wenn die Nutzung ausgeschlossen ist (z. B. wenn der Pkw nach der Arbeit auf dem Betriebsgelände abgestellt werden muss).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt dieser Praxis hinsichtlich des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in zwei Urteilen widersprochen:

  • Ein Außendienstmitarbeiter erhielt für Kundenbesuche einen Dienstwagen, nur an einem Arbeitstag in der Woche wurde der Betriebssitz des Arbeitgebers aufgesucht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Zuschlag nicht arbeitstäglich, sondern nur auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte zu berechnen (hier eine Fahrt wöchentlich). Der Zuschlag ist dabei lediglich mit 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.
  • Ein Angestellter nutzte seinen Dienstwagen lediglich für eine Teilstrecke von seiner Wohnung zum nächstgelegenen Bahnhof, von dem aus er mit der Bahn zur Arbeitsstätte weiterfuhr (Jahresbahnfahrkarte lag vor). Das Gericht entschied, dass der Zuschlag nicht für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern nur für die arbeitstägliche Teilstrecke zum Bahnhof in Betracht kommt.

Der Bundesfinanzhof bestätigt aber auch, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass der überlassene Dienstwagen für alle Fahrten und für die Gesamtstrecke genutzt wird. Der Zuschlag kann nur dann geringer bemessen werden, wenn dieser Anscheinsbeweis entkräftet wird.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

6. Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben

[ID:20080906]

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), die zum Jahresende 2006 noch über Körperschaftsteuerguthaben aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens  (vor 2001) verfügten, erhalten dieses Guthaben in den Jahren 2008 bis 2017 über 10 gleiche Jahresraten verteilt ausgezahlt (§ 37 Abs. 4 ff KStG).

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat die Finanzverwaltung jetzt eine Billigkeitsregelung getroffen. Hiernach wird das Guthaben ab dem 30.09.2008 in einer Summe ausbezahlt, wenn es nicht mehr als 1.000,00 € beträgt. Dies gilt auch dann, wenn sich durch eine spätere Änderung der Festsetzung der Anspruch erhöht und diese Erhöhung das bisher ausgezahlte Guthaben um nicht mehr als 1.000,00 € übersteigt.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

7. Vorsteuerabzugsbeschränkung für privat mitgenutzte betriebliche Pkw

[ID:20080907]

Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Verschlechterung beim Vorsteuerabzug betrieblicher Pkw wieder einzuführen, die bereits zwischen den Kalenderjahren 1999 und 2004 gegolten hat und mangels europarechtlicher Genehmigung abgeschafft werden musste. Danach können Vorsteuerbeträge aus dem Kauf eines Kfz nur noch zu 50% geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt ebenfalls für sämtliche laufenden Kraftfahrzeugbetriebskosten wie z. B. Benzin, Reparaturen, Ersatzteile oder Leasinggebühren.

Betroffen sind insbesondere Pkw, die betrieblichen Zwecken dienen und vom Unternehmer oder Personengesellschafter auch privat genutzt werden. Nicht unter diese Regelung fallen Dienstwagen, die von Arbeitnehmern genutzt werden (hierzu gehört z. B. auch der einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überlassene Pkw), weil diese Fahrzeuge ausschließlich als unternehmerisch genutzt gelten.

Für die von der Änderung betroffenen Fahrzeuge ist der normalerweise zu ermittelnde private Nutzungsanteil dann zwar nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, die Vorsteuerabzugsbeschränkung bedeutet aber oftmals einen Liquiditätsnachteil, weil die Vorsteuererstattung beim Erwerb des Fahrzeuges geringer ausfällt. Die neue Regelung soll für alle Fahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2008 angeschafft, hergestellt, eingeführt, gemietet oder geleast werden. Dieser Termin kann sich noch hinausschieben, sofern die Genehmigung des EU-Rates, die hierfür erforderlich ist, nicht rechtzeitig vorliegt.

Ob die gesetzliche Regelung tatsächlich verabschiedet wird, ist noch nicht sicher, eine Entscheidung des Bundesrates wird erst gegen Jahresende erwartet.

Ist der Erwerb eines entsprechendes Fahrzeuges in der nächsten Zeit geplant, sollte der Termin aber dennoch, sofern möglich, in die Planungen einbezogen werden, um den vollen Vorsteuerabzug auf jeden Fall sicher zu stellen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

8. Umrüstungspflicht von Registrierkassen abgewendet

[ID:20080908]

Das Bundesfinanzministerium wollte Betreiber von Registrierkassen verpflichten, alle alten Kassen umzurüsten bzw. neue Kassen anzuschaffen. Die Kassen hätten mit einer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Signatureinheit (Smart-Card) ausgestattet werden müssen, um den Finanzbehörden die Möglichkeit einzuräumen, während der Geschäftszeiten und ohne vorherige Ankündigung die ordnungsgemäße Funktion der Registrierkassen zu überprüfen. Als Begründung wurde angeführt, dass moderne elektronische Registrierkassen Manipulationen möglich machen würden, die als solche nicht erkennbar sind.

Diese Umrüstpflicht hätte zu Umrüst- bzw. Neuanschaffungskosten von deutlich über 800 Millionen Euro geführt.

Bereits heute erfüllen moderne Kassensysteme die Anforderung an die gebotene Datenverlässlichkeit. Seit Einführung der digitalen Betriebsprüfung wird in den überwiegend zum Einsatz gebrachten modernen Kassensystemen schon heute ein Kassenjournal elektronisch archiviert, das alle relevanten Daten lückenlos enthält. Die Bestückung mit einer Smart-Card wäre daher in den meisten Fällen komplett unnötig gewesen. Das Bundeskabinett hat nunmehr die Passagen zu den Registrierkassen aus dem Referentenentwurf gestrichen.