Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Entwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts
2.    Förderung selbst genutztes Wohneigentum „neue Eigenheimrente“
3.    Jahressteuergesetz 2009: Änderungen für Arbeitnehmer
4.    Die GmbH-Reform
 

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1. Entwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts

[ID:20080701]

Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Geplant ist den Entwurf umgehend dem Bundesrat vorzulegen und im Bundestag unmittelbar nach der Sommerpause zu beraten.

Der größte Teil der neuen Vorschriften soll erstmals für Geschäftsjahre gelten, die 2009 beginnen. Erleichterungen könnten ggf. schon für das Kalenderjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfs zusammengefaßt.

  • Buchführungspflichterleichterung:

Einzelkaufleute mit weniger als 500.000,00 € Umsatzerlöse und 50.000,00 € Gewinn pro Geschäftsjahr werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach dem HGB befreit.

  • Anhebung der Schwellenwerte der Größenklassen:

Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben. Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. Mehr Unternehmen als bisher können dann die Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für kleine oder mittlere Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen oder auf die gesetzliche Pflichtprüfung des Jahresabschlusses verzichten. Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. €), rd. 9,8 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. €), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als „klein“ klassifiziert zu werden. „Mittelgroß“ sind in Zukunft solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. €), rd. 38,5 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. €), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens:

Immateriell selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z.B. Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Nicht zu aktivieren sind jedoch Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden.

  • Herstellungskosten:

Die Herstellungskosten müssen künftig einbezogen werden: Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung, angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens soweit durch die Fertigung veranlasst. Darüber hinaus sind angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, sowie für soziale Einrichtungen des Betriebes für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

  • Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert:

Aktien, Schuldverschreibungen, Fondanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert bewertet.

  • Änderung der Rückstellungsbewertung:

Bei der Bewertung der Rückstellung sollen künftige Preis- / oder Lohnentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Insgesamt ergeben sich höhere Rückstellungswerte, so dass der Entwurf vorsieht die Rückstellung ggf. über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Um Steuerausfälle zu vermeiden, sollen die steuerlichen Vorschriften beibehalten werden.

  • Abschaffung von Wahlrechten:

Wahlrechte entfallen, z.B. die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit Rückstellungen für einen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden oder die Aktivierung von Ingangsetzungsaufwendungen nach § 269 HGB.

  • Latente Steuern:

Die Berechnung aktiver und passiver latenter Steuern wird künftig für mittlere und große Kapitalgesellschaften verpflichtend. Bisher waren nur die passiven Steuern zu ermitteln.

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2. Förderung selbst genutztes Wohneigentum „neue Eigenheimrente“

[ID:20080702]

Die Bundesregierung beabsichtigt mit Hilfe eines „Eigenheimrentengesetzes“ das selbst genutzte Wohneigentum besser in die Riesterförderung zu integrieren. Ergänzend zu der bisherigen Förderung sollen künftig auch die Tilgung von Darlehen zur Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums, die Anschaffung von Wohnungsgenossenschaftsanteilen und Bausparverträgen begünstigt sein. Wie bei allen anderen Riesterprodukten kommt hier ab 2008 in der „Einzahlungsphase“ die Altersvorsorgezulage, bzw. ein Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100,00 € im Jahr in Betracht.

Technisch soll die Umsetzung in der Form erfolgen, dass die in der Einzahlungsphase erbrachten Leistungen auf einem Wohnförderkonto erfasst und am Jahresende um jeweils 2 % des Bestandes erhöht werden. Die nachgelagerte Versteuerung erfolgt in der so genannten Auszahlungsphase, die zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr beginnt und mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Der Bestand des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) wird rechnerisch gleichmäßig auf die Auszahlungsphase verteilt. Die sich dabei ergebenden Jahresbeträge unterliegen als fiktive Einnahme mit einem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer.

Alternativ besteht die Möglichkeit der Sofortversteuerung des gesamten Auflösungsbetrages zur Beginn der Auszahlungsphase. In diesem Fall werden 70 % des Betrages mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der sonstigen Einkünfte versteuert. Die restlichen 30 % bleiben unversteuert. Voraussetzung ist generell, dass die Wohnung tatsächlich die ganze Zeit (bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Für die vorzeitige Beendigung der Selbstnutzung gelten Sonderregelungen.

Ob die „Eigenheimrente“ wie dargestellt umgesetzt wird, ist noch ungewiss, hier muss das weitere Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden.

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3. Jahressteuergesetz 2009: Änderungen für Arbeitnehmer

[ID:20080703]

Nachfolgend haben wir wesentliche Änderungsvorschläge für Berufstätige zusammengefasst, die beabsichtigt sind im Rahmen der Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2009.

Sofern Bürger für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke aktiv werden, können sie den so genannten Übungsleiterfreibetrag nutzen. Dieser sorgt dafür, dass Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben. Der Freibetrag hat sich 2007 von 1.848,00 € pro Jahr auf 2.100,00 € erhöht. Dies bedeutet, dass z.B. Betreuer im Jugend- und Sportbereich monatlich 175,00 € steuerfrei kassieren können. Gleichzeitig unterliegen die Einnahmen nicht der Sozialversicherung.

Darüber hinaus kann die gemeinnützige Institution im Rahmen eines so genannten Minijobs bis zu 400,00 € monatlich zahlen. Insgesamt fallen sodann beim Übungsleiter auf bis zu 575,00 € monatlich keine Abgaben an. Nunmehr gilt diese Steuerfreistellung auch, wenn der Auftraggeber nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU- oder EWR-Staat sitzt.

Wer seine Dienste nicht unter den Voraussetzungen für Übungsleiter anbietet, profitiert ab dem Kalenderjahr 2007 ebenfalls. Personen, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, können einen neuen Steuerfreibetrag von 500,00 € im Jahr geltend machen. Mit der Einführung dieser steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen wird das Ehrenamt aufgewertet. Diese Steuerfreistellung gilt auch bei Auftraggebern mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat.

Beide Änderungen gelten in allen offenen Fällen, also auch für den noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid 2007 und bei der Übungsleiterpauschale sogar schon vorher.

Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten pro Jahr und Personen bis zu 500,00 € steuerfrei für die Gesundheitsvorsorge zukommen lassen. Das gilt ab dem Kalenderjahr 2008 wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zu Gute kommt. Hierzu zählen etwa Aufwendungen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsaparats, für die gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung, zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz oder im Kampf gegen Alkohol und Nikotin.

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Ausgenommen ist lediglich die Kostenübernahme bei Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios.

Ab dem Kalenderjahr 2010 soll es ein neues so genanntes Faktorverfahren für Ehegatten bei der Lohnsteuer geben. Hiernach wird für beide Partner die Steuerklasse IV. angewandt, sowie zusätzlich und anders als bei der Steuerklassenkombination IV. / IV. die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dieses neue Verfahren ist künftig nicht zwingend, sondern kann von den Ehegatten gewählt werden.

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4. Die GmbH-Reform

[ID:20080704]

Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.

Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hierin wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie z.B. der englischen Limited gesehen, da in vielen Mitgliedsstaaten der EU geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.

Wenn das MoMiG, wie beabsichtigt, Oktober / November 2008 in Kraft tritt, wird es eine umfassende Reform des GmbH-Gesetzes sein.

Vorgesehen ist ein Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird es verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag zwar notariell beurkundet werden - bei niedrigerem Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue GmbH-Variante, die ohne das Stammkapital auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich.

Da diese GmbH-Variante allen kleineren Existenzgründern eine flexible und billige Möglichkeit eröffnet, kann das Mindestkapital der klassischen GmbH wie gewohnt bei 25.000,00 € bleiben.

Ferner sind im Gesetzgebungsverfahren noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise eingeführt worden.