Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetzentwurf Erbschaftsteuerreform
2.    Pendlerpauschale
3.    Abgabefristen: Steuererklärungen 2007
4.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2008
 

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1. Gesetzentwurf Erbschaftsteuerreform

[ID:20080201]

Wie bereits dargelegt, ist der Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer geprägt durch drei wesentliche Elemente: völlige Neufassung der wesentlichen Bewertungsvorschriften, Neuregelung der Begünstigungsregelungen und strukturelle Veränderungen bei Freibeträgen und Steuertarif.

Die einschneidensten Veränderungen werden sich bei den Bewertungsvorschriften ergeben, da unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts alle Vermögenswerte mit einem zumindest dem Verkehrswert nahe kommenden Wert angesetzt werden müssen.

Die persönlichen Freibetrag nach § 16 Erbschaftsteuergesetz werden durchgehend angehoben. Für die Steuerklassen II und III wird (mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft) ein einheitlicher persönlicher Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR eingeführt. Nachfolgend haben wir die beabsichtigte neue Struktur bei den Freibeträgen dargestellt:

Steuerklasse

Personenkreis

Freibetrag

alt

Freibetrag

neu

I

Ehegatte

307.000,00 €

500.000,00 €

 

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder

 

205.000,00 €

 

400.000,00 €

 

Enkelkinder

  51.200,00 €

200.000,00 €

 

Eltern und Großeltern bei Erbschaften

  51.200,00 €

100.000,00 €

II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen;

Geschwister, Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; Geschiedene Ehegatten

 

 

  10.300,00 €

 

 

  20.000,00 €

III

Alle übrigen Beschenkten und Erwerber

(z.B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen

 

    5.200,00 €

 

  20.000,00 €

 

Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner

bei einer eingetragenen Lebenspartner-schaft

 

    5.200,00 €

 

500.000,00 €

Der Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht wird nach dem Gesetzentwurf von 1.100,00 EUR auf 2.000,00 EUR angehoben. Die sachlichen Freibeträge bleiben zum Teil unverändert, zum Teil werden sie leicht nach oben angepasst.

Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG bleibt von der Höhe her unverändert.

Die beabsichtigte neue Struktur der Steuersätze:

Steuersätze § 19 Abs. 1 ErbStG

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Prozentsatz in der Steuerklasse

alt / neu

bisher

neu

I

II

III

52.000,00 €

75.000,00 €

7  /  7

12  /  30

17  /  30

256.000,00 €

300.000,00 €

11  /  11

17  /  30

23  /  30

512.000,00 €

600.000,00 €

15  /  15

22  /  30

29  /  30

5.113.000,00 €

6.000.000,00 €

19  /  19

27  /  30

35  /  30

12.783.000,00 €

13.000.000,00 €

23  /  23

32  /  50

41  /  50

25.565.000,00 €

26.000.000,00 €

27  /  27

37  /  50

47  /  50

über 25.565.000,00 €

über 26.000.000,00 €

30  /  30

40  /  50

50  /  50

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2. Pendlerpauschale

[ID:20080202]

Der Bundesfinanzhof hält die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Für den Steuerzahler ändert sich dadurch zunächst noch nichts, denn das letzte Wort hat diesbezüglich das Bundesverfassungsgericht, welches aller Voraussicht nach im Laufe des Kalenderjahres 2008 noch ein endgültiges Urteil fällen wird.

Die Deutlichkeit mit der die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs die Kürzung der Pendlerpauschale für die ersten 20 km kritisierten, könnte das Bundesverfassungsgericht allerdings als Vorlage aufnehmen. Der Bundesfinanzhof erkannte unter anderem Verstöße gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und gegen die Folgerichtigkeit der Gesetzgebung. Darüber hinaus seien auch der Schutz der Familie, die Berufswahlfreiheit und die Freizügigkeit berührt.

Bis zur abschließenden Klärung durch das Bundesverfassungsgericht sollten daher alle Steuerzahler ihre Fahrten zur Arbeit wie in den Vorjahren ab dem ersten Kilometer in der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007 berücksichtigen.

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3. Abgabefristen: Steuererklärungen 2007

[ID:20080203]
Der 31.05. ist zwar das den meisten bekannte Fristende, aber viele Steuerzahler haben deutlich länger Zeit zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007. Nur Pflichterklärungen müssen bis Ende Mai das Finanzamt erreicht haben. Von der Pflichtveranlagung betroffen sind unter anderem alle Unternehmer, Selbständige und Rentner mit einem Einkommen über dem Grundfreibetrag von 7.664,00 € (Ledige bzw. 15.329,00 € (Ehepartner). Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht zur Abgabe verpflichtet. Von dieser Regel gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. Dazu gehören z. B. die Wahl der Steuerklassenkombination 3/5, Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410,00 € oder ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, können Sie eine Verlängerung der „Mai-Frist“ beantragen. Das Finanzamt verlangt in den meisten Fällen eine Begründung und gewährt die Verlängerung nur dann, wenn Sie Erklärung unverschuldet nicht ausfüllen können.

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4. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2008

[ID:20080204]

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2008 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für das Kalenderjahr 2007 gestellt haben oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2008 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind sodann für den Kalendermonat Januar am 10. März, für den Kalendermonat Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.

Die Gewährung der Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2007 angemeldet und bis zum 10. Februar 2008 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2009 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2008 angerechnet.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich übermitteln, brauchen keine Sondervorauszahlungen zu leisten. Bei ihnen gilt, die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre bis auf Widerruf weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2008 beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlichen Zusammenfassenden Meldungen gemäß § 18 a UStG, in denen Angaben zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu machen sind. Die Zusammenfassenden Meldungen sind dann jeweils bis zum 10. Mai, 10. August, 10. November 2008 sowie bis zum 10. Februar 2009 zu übermitteln.