Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Bauabzugsteuer: Freistellungsbescheinigung rechtzeitig verlängern
2.    Investitionsabzug gemäß § 7 g EStG
3.    Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
4.    Finanzierungsmaßnahmen: Einsatz von Krediten vers. Einsatz von Eigenkapital
5.    Doppelte Haushaltsführung: Wohnflächenbeschränkung
6.    Unternehmensteuerreform: Entnahme von Altgewinnen
7.    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe
 

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1. Bauabzugsteuer: Freistellungsbescheinigung rechtzeitig verlängern

[ID:20071201]

Seit dem 01.01.2002 gilt der so genannte Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 ff. EStG.

Viele Bauunternehmen können sich des hierin geregelten 15%-igen Steuerabzugs entledigen, in dem sie ihren Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Die Freistellungsbescheinigungen wurden von den zuständigen Finanzämtern in der Regel für drei Kalenderjahre erteilt.

Nach der ersten Verlängerung endet nun für viele Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48 b EStG deren Gültigkeit per 31.12.2007.

Die zweite Verlängerung kann formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

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2. Investitionsabzug gemäß § 7 g EStG

[ID:20071202]

Gemäß § 7 g Abs. 1 EStG können Gewerbetreibende oder selbständig Tätige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermitteln, einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung bzw. Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nur in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht mehr als 135.000,00 € beträgt.

In der Praxis kommt es vielfach vor, dass bei „Grenzfällen“ oftmals die Möglichkeit eines Investitionsabzugsbetrages dadurch verloren geht, dass beispielsweise das betriebliche Geschäftskonto ein erhebliches Guthaben zum Jahresende ausweist. Eine Entnahme ins Privatvermögen kann in solchen Fällen ggf. zu einer erforderlichen Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsvermögensgrenze führen.

Allerdings sollte hierbei nicht die mögliche negative Folgewirkung in anderen Bereichen außer Acht bleiben, so kann z. B. durch die Entnahme zwar ggf. die Voraussetzung hinsichtlich der Betriebsvermögensgrenze und des Abzugsbetrages nach § 7 EStG erreicht werden, allerdings ebenfalls eventuelle negative Auswirkung hinsichtlich der Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4 a EStG eintreten.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass durch die Entnahme ein verringerter Eigenkapitalausweis entsteht, der ggf. das Kreditinstitut „verärgert“ und Auswirkungen auf die Finanzierung bzw. das Rating hat.

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3. Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

[ID:20071203]

Unternehmen müssen bis Silvester 2007 Ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Bundesanzeigerverlag in Köln abgeben. Seit Jahresbeginn müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen einreichen. Zuvor waren die Abschlüsse auf Papier bei den Registergerichten abzugeben. Hintergrund hierfür ist, dass im Vorjahr in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister.

Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen Ordnungsgelder von 2.500,00 € bis 25.000,00 €. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschafter als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter notfalls auch mehrfach festgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass Verstöße schneller auffallen, als in der Vergangenheit, da die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten vom neu eingerichteten Bundesamt für Justiz in Bonn überwacht wird. Diese Behörde ahndet Verstöße von Amt wegen, erst einmal mit der Aufforderung kurzfristig den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes. Kommt die Gesellschaft nun ihren Pflichten nach, muss sie die Verfahrenskosten nicht, aber das Ordnungsgeld zahlen.

Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt 12 Monate, der Jahresabschluss 31.12.2006 muss also spätestens am 31.12.2007 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen. Da diese Frist nicht verlängerbar ist, müssen sich die Gesellschaften beeilen.

Für eine Übergangsfrist bis Ende 2009 können die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger zwar noch in Papierform eingereicht werden, die dadurch entstehenden Mehraufwendungen für die Digitalisierung müssen dann allerdings vom einreichenden Unternehmen getragen werden.

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4. Finanzierungsmaßnahmen: Einsatz von Krediten vers. Einsatz von Eigenkapital

[ID:20071204]

Sofern ein Mietshaus erstellt bzw. gekauft werden soll oder aber größere Renovierungsmaßnahmen anstehen, empfiehlt sich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten regelmäßig der vorrangige Einsatz des vorhandenen Eigenkapitals.

Ursache hierfür ist, dass die ersparten Kreditzinsen regelmäßig über den Erträgen aus den eigenen Finanzmitteln liegen. Steuerlich hingegen ergeben sich keine Auswirkungen, da sich vermehrte Schuldzinsen als Werbungskosten oder entsprechend geminderte Kapitaleinnahmen mit der gleichen Progression entlastend auswirken. Hieraus folgend ist alleine die Zinsersparnis das ausschlaggebende Argument.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer kehrt sich dieser seit Jahren bekannte Effekt ins Gegenteil um. Empfehlenswert ist diese Auswirkung bereits heute in langfristige Kreditentscheidungen einfließen zu lassen.

Ab dem Kalenderjahr 2009 unterliegen die privaten Zinserträge dem Pauschalsteuersatz von 25% und belasten auch nicht mehr die Progressionen des übrigen Einkommens. Mieteinkünfte hingegen werden weiterhin mit der individuellen Progression besteuert. Liegt der persönliche Steuersatz eines Vermieters über  25%, wirkt sich der Einsatz von Fremdmitteln steuerlich stärker aus als die Verwendung von eigenen Finanzmitteln.

Sofern ausreichend Eigenkapital für die Immobilieninvestition zur Verfügung steht und die Finanzmittel bei dem Kreditinstitut angelegt bleiben, werden die Erträge steuerlich künftig mit abgeltender Wirkung zu einem Viertel erfasst. Sofern der Bauherr bzw. Käufer das geplante Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften verwenden will, wirken sich Schuldzinsen als Werbungskosten auch ab 2009 unverändert zum individuellen Tarifsteuersatz mindernd aus und entlasten somit auch noch den Tarif auf die übrigen Einkunftsarten.

Entsprechendes gilt, sofern der Kredit für die Renovierung der Mietimmobilie aufgenommen wird.

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5. Doppelte Haushaltsführung: Wohnflächenbeschränkung

[ID:20071205]

Notwendige Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern der eigene Hausstand am Familienwohnort beibehalten wird (sog. doppelte Haushaltsführung).

Bislang war nicht geklärt, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort als notwendig anzusehen sind. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.08.2007 entschieden hat, kann wegen der unterschiedlichen Miethöhen an verschiedenen Orten eine betragsmäßige Höchstgrenze nicht festgelegt werden. Allerdings dürfen die Kosten für die Wohnung den durchschnittlichen Mietzins einer 60 m² Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Kostengrenze auch dann nicht überschritten werden kann, wenn am Beschäftigungsort ein Mangel an kleineren Wohnungen herrscht oder die Wohnungswahl eilbedürftig ist. Für den Abzug als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werden die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort somit ggf. auf einen angemessenen Betrag gekürzt.

Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Urteil vom 14.06.2007 zur doppelten Haushaltsführung eines Alleinstehenden entschieden, dass die Tatsache, dass sich der eigene Hausstand des Alleinstehenden im Haus der Eltern befand und ihm unentgeltlich überlassen wurde, nicht als Ausschluss der doppelten Haushaltsführung gewährte. Da nach der gerichtlichen Überprüfung feststand, dass der Alleinstehende nicht in die Haushaltsführung seiner Eltern eingegliedert war, wurde das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung bejaht.

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6. Unternehmensteuerreform: Entnahme von Altgewinnen

[ID:20071206]

Ab dem Kalenderjahr 2008 können Unternehmer beantragen, dass ihre nicht entnommenen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nicht mit ihrem individuellen, persönlichen Steuersatz von bis zu 45%, sondern im Rahmen des § 34 a EStG nur mit einem Steuersatz von 28,25% der Einkommensteuer unterliegen. Bei einer späteren Entnahme erfolgt dann eine Nachversteuerung mit 25%.

Diese Regelung ist dann vorteilhaft, wenn die Nachversteuerung möglichst spät erfolgt. Die Nachversteuerung der nicht entnommenen Gewinne wird durchgeführt, sobald in einem Jahr die getätigten Entnahmen höher sind, als der Gewinn zuzüglich etwaiger Einlagen und zwar solange, bis der nachversteuerungspflichtige Betrag aufgebraucht ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Nachversteuerung auch dann stattfindet, wenn für die Entnahmen genug Altgewinne aus der Zeit vor 2008 zur Verfügung stehen, die bereits vollständig mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterlegen haben.

Selbständige, die bereits für 2008 die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 4 a EStG beanspruchen wollen, sollten deshalb überlegen, ob in den folgenden Jahren höhere Entnahmen, die eine Nachversteuerung auslösen könnten, notwendig werden könnten. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Entnahmen bei ausreichender Liquidität noch im Jahr 2007 getätigt werden, um eine frühere Nachversteuerung und damit den Verlust des steuerlichen Vorteils zu vermeiden.

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7. Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

[ID:20071207]

Sofern bei der Aufgabe einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit Wirtschaftsgüter wie z. B. Gebäude, Pkw in das Privatvermögen überführt werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Schuldzinsen für ein nach der Aufgabe noch vorhandenes ursprünglich für betriebliche Zwecke aufgenommenes Darlehen zu behandeln sind.

Soweit die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart z. B. Vermietung und Verpachtung genutzt werden, können die Schuldzinsen ggf. bei diesen Einkünften steuermindernd berücksichtigt werden. Gemäß der BFH-Rechtsprechung des dann nicht mehr auf den ursprünglich verfolgten Zweck der Darlehensaufnahme an.

Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass eine Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben nur dann in Betracht kommt, wenn die Schulden nicht beglichen werden können.

Dies ist z. B. der Fall, wenn der Verkaufserlös des ehemaligen Betriebsvermögens dafür nicht ausreicht. Das Gericht hat auch darauf verwiesen, dass Schulden, die aufgrund eines Verwertungshindernisses nicht tilgbar sind, bis zum Wegfall dieses

Hindernis weiterhin betrieblich veranlasst und die Schuldzinsen damit abzugsfähig bleiben.
Abschließend möchten wir Ihnen und Ihren Familien und Freunden eine friedliche und besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen. Viel Glück, Gesundheit und vor allem Zufriedenheit im neuen Jahr.

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und Ihr Interesse und hoffen Sie auch im kommenden Jahr umfassend beraten und informieren zu können.