Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Ãœbernachtungskosten: Dienstreisen von Arbeitnehmern ab 2008
2.    Mietverträge mit Angehörigen
3.    Parkplatzgestellung am Arbeitsplatz
4.    Private Kfz-Nutzung
5.    Betriebliche Altersvorsorge
 

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1. Ãœbernachtungskosten: Dienstreisen von Arbeitnehmern ab 2008

[ID:20070901]

Bei Dienstreisen bzw. Fahrtätigkeit entstehende Übernachtungskosten können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Der Arbeitgeber kann gemäß Richtlinie 40 Abs. 3 LStR (2005) bei Dienstreisen im Inland, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, eine Pauschale von 20,00 € für jede Übernachtung steuerfrei zahlen.

In dem neuen Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 ist die Pauschale für Inlandsreisen nicht mehr vorgesehen. Dies würde bedeuten, dass ab dem Kalenderjahr 2008 Übernachtungskosten nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerfrei erstattet werden könnten.

Sofern der Übernachtungsbeleg nur einen Gesamtpreis für Unterkunft einschließlich Frühstück, ohne einen separaten Ausweis des Frühstücksanteils, enthält, sind die steuerlich maßgebenden Übernachtungskosten gegenwärtig um 20% der vollen Verpflegungspauschale bei Auslandsreisen bzw. um 4,50 € bei Inlandsreisen zu kürzen.

Ab dem Kalenderjahr 2008 soll für das Frühstück auch im Inland eine Kürzung um 20% der Verpflegungspauschale (24,00 €) erfolgen und somit betragsmäßig eine Kürzung um 4,80 € nach sich ziehen.

Sofern in den Hotelkosten auch Mittag- und Abendessen enthalten sind, erfolgt ab dem Kalenderjahr 2008 eine weitere Kürzung der Übernachtungskosten um jeweils 40% der Verpflegungspauschale. Dies bedeutet bei Inlandsreisen eine Kürzung für jedes Mittag- bzw. Abendessen um 9,60 €.

Darüber hinaus können neben den gekürzten Übernachtungskosten Verpflegungspauschalen in voller Höhe steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.

Zusätzlich ist zu beachten, dass darüber hinaus weitere vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bis zu einer Höhe der jeweiligen Verpflegungspauschale mit 25% pauschal versteuert werden können. Die lohnsteuerfreien bzw. pauschalversteuerten Reisekostenerstattungen unterliegen nicht der Sozialversicherung.

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2. Mietverträge mit Angehörigen

[ID:20070902]

Bei Mietverträgen mit Angehörigen ist sehr häufig festzustellen, dass die vereinbarte Miete bei Vermietung an Angehörige nicht mit der ortsüblichen Miete übereinstimmt. Dies führt dazu, dass die steuerrechtliche Anerkennung von Mietverträgen mit Angehörigen seitens der Finanzverwaltung sehr häufig in Frage gestellt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige z. B. an Kinder mit eigenem Einkommen oder an Geschwister, Schwiegereltern usw. das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinnahmte unter der ortsüblichen Miete liegt.

Sofern die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete liegt (einschließlich der umlagefähigen Kosten) ist Folgendes zu berücksichtigen:

Beträgt die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

Bei einer Miete von weniger als 75%, aber mindestens 56% der ortsüblichen Marktmiete wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunfterzielungsabsicht abhängig gemacht. Mit der Folge, dass nur bei einer positiven Überschussprognose eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich ist.

Bei negativer Überschussprognose bzw. bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56% der ortsüblichen Miete wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Wichtig zu berücksichtigen ist, dass seitens der Finanzverwaltung eine anteilige Kürzung der Werbungskosten auch in dem Fall vorgenommen wird, wenn es aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die Eingangs dargestellten Grenzen einzuhalten.

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3. Parkplatzgestellung am Arbeitsplatz

[ID:20070903]

Hinsichtlich der Überlassung von Parkplatz- bzw. Tiefgaragenstellplätzen an Arbeitnehmer haben verschiedene Urteile zur erheblichen Verunsicherung in der Praxis geführt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln stellt die Überlassung des Parkplatzes an den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, mit der Folge, dass der Arbeitgeber hierfür Lohnsteuer einzubehalten hat. Dies hätte zur Folge, dass ebenfalls Arbeitnehmern auf firmeneigenem Gelände zur Verfügung gestellter Parkraum ein geldwerter Vorteil sein könnte. Erfreulich in diesem Zusammenhang ist, dass nunmehr die Oberfinanzdirektion Münster die Auffassung vertritt, dass aus Ihrer Sicht diese Problematik nicht aufgegriffen werden sollte, sondern nach wie vor der Standpunkt vertreten wird, dass eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht lohnsteuerpflichtig ist.

Demnach sei es abgestimmter Auffassung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dass Parkplatzgestellungen durch den Arbeitgeber nicht zu versteuern sind.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist daher über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden. Die Ausführungen der Oberfinanzdirektion Münster bedeuten somit, dass die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer auch ab dem Kalenderjahr 2007 aus Sicht des Arbeitnehmers keine Privatsache darstellt, sondern dient letztendlich beruflichen Erfordernissen und führt somit nicht zu zusätzlichem Arbeitslohn.

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4. Private Kfz-Nutzung

[ID:20070904]

Gemäß einem Urteil und den nachfolgend dargestellten Aussagen der zuständigen Richter des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein gilt die 1%-Regelungen auch für „Lkw“.

Die Annahme einer Privatnutzung eines laut Kfz-Brief als „Lkw“ zu besteuerndem Fahrzeug (im Lagefall: Opel Combo, zweisitziger Kastenwagen, Aufbau ohne Fenster mit Materialschränken und Fächern für Werkzeug, auffällige Lackierung und Beschriftung) scheidet nicht deshalb aus, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein sogenanntes Kombinationsfahrzeug handelt. Nach Auffassung der Richter kann ein solches Fahrzeug nach allgemeinen Erfahrungssätzen nicht nur gelegentlich privat mitbenutzt werden und deshalb ist somit die 1%-Regelung vorzunehmen.

Auf die nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung als Lastkraftwagen kommt es dabei nicht an. Eine andere Beurteilung ist auch deswegen nicht vorzunehmen, weil das Fahrzeug mit einer auffälligen Aufschrift versehen ist bzw. mit Werkzeug ausgestattet ist, denn dies schießt nicht aus, dass es auch privat z. B. für Fahrten zum Arzt, Friseur, zur Apotheke, Post oder zur Erledigung von Einkäufen genutzt worden ist.

Die Ausführungen der Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein, den somit im Widerspruch mit den Ausführungen des-BMF Schreiben vom 21.01.2002, wonach die 1%-Regelung auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden ist.

Endgültige Rechtssicherheit besteht insofern in der Praxis ganz offensichtlich nicht. Allerdings ist ebenfalls anzumerken, dass bereits in der Vergangenheit die Finanzverwaltung, was sogenannte Kombinationsfahrzeuge z. B. Pick-ups angeht, die Auffassung vertreten hat, dass bei solchen Fahrzeugen es darauf ankomme, ob das Kfz einer nicht nur gelegentlichen Privatnutzung grundsätzlich zugänglich ist.

Im Streitfall führten selbst die Ausführungen, dass aufgrund von bestehenden Wartungserträgen bzw. Störungsdienst, der 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche zu erfolgen hat, nicht dazu, dass eine mögliche private Mitbenutzung ausgeschlossen werden kann.

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5. Betriebliche Altersvorsorge

[ID:20070905]

Bislang war die Sozialabgabenfreiheit auf Beiträge zur Betriebsrente bis Ende 2008 befristet. Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung, welcher vom Bundeskabinett am 08.02.2007 beschlossen wurde, sieht vor, die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeldumwandlung über das Kalenderjahr 2008 hinaus unbefristet fortzusetzen und damit eine dauerhafte Grundlage für die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge zu schaffen. Demnach würden auf Beiträge zur Betriebsrente auch künftig keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Untersuchungen zur Folge beruht die positive Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in erster Linie auf der Steuer- und Beitragsfreiheit der Entgeldumwandlung.

Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzesentwurf Regelungen insbesondere hinsichtlich der Alterssicherung von Frauen. Wer arbeitgeberfinanziert eine Zusatzvorsorge für das Alter aufbaut, konnte bisher die so gebildete Anwartschaften trotz fünfjährigem Bestehens verlieren, sofern er vor Erreichen des 30. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausschied. Künftig sollen Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahres unverfallbar sein. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Geplant ist, den Gesetzentwurf ab dem 01.01.2009 in Kraft treten zu lassen.