Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Jahressteuergesetz 2008 (Referenzentwurf)
2.    Geplante Erbschaftsteuerreform
3.    Unternehmenssteuerreform 2008
4.    Anmerkungen zur Unternehmensteuerreform
 

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1. Jahressteuergesetz 2008 (Referenzentwurf)

[ID:20070801]

Der Referenzentwurf des BMF sieht unter anderem folgende Neuregelungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vor:

Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten:

Es soll grundsätzlich bei Darlehen, die ein zu mehr als 25% beteiligter Gesellschafter seiner GmbH gibt, von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen werden.

Mit diesem Darlehen zusammenhängende Gewinnminderungen z. B. Teilwertabschreibungen unterliegen dann dem Abzugsverbote des § 8 b Abs. 3 KStG. Das Abzugsverbot soll auch für die Inanspruchnahme aus Sicherheiten und Bürgschaften gelten.

Besteuerung der vorweggenommenen Erbfolge:

Zielgenaue Regelung der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Grundvermögen und Kapitalanlagen soll zukünfig wegfallen. Die GmbH-Anteile sollen ebenfalls zukünftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein.

Lohnsteuerkartenverfahren:

Ab dem Kalenderjahr 2011 soll das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale abgelöst werden.

Bereits ab dem Kalenderjahr 2009 soll für die Lohnsteuer für Ehegatten das optionale „Anteilsverfahren“ gelten. Darüber hinaus ist die Abschaffung des Verfahrens des Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber vorgesehen.

§ 42 AO:

Der § 42 AO soll präzisiert werden, d. h. Präzisierung der steuerlichen Anerkennung rechtlicher Gestaltungen. Künftig soll sich § 42 AO gegen „Steuergestaltungen“ schlechthin richten und nicht wie bisher nur gegen Mißbrauchsfälle.

Der Kabinettsbeschluss ist für Anfang August 2007 vorgesehen.

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2. Geplante Erbschaftsteuerreform

[ID:20070802]

Die Regierungsfraktionen haben in einem Antrag die Eckpunte der geplanten Erbschaftsteuerreform definiert. Die konkrete Ausgestaltung des Reformvorhabens ist allerdings noch offen. Neben dem Bundesfinanzminister ist der Ministerpräsident Hessens beauftragt worden, ein Konzept zu erarbeiten.

Nachfolgend haben wir die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Erbschaftsteuerreform aufgelistet:

An einer Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen wird ausdrücklich festgehalten.

Innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, d.h. bis spätestens 31.12.2008 soll ein Gesetzentwurf verabschiedet werden, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt.

Erbschaftsteuer auf weitervererbte Unternehmen soll zukünftig ganz entfallen, sofern das Unternehmen zehn Jahre weiter geführt wird.

Vermögensübertragungen in einem gewissen Umfang insbesondere auf Ehegatten und Kinder wie z. B. die Übertragung selbst genutzten Wohneigentums sollen weitgehend steuerfrei bleiben.

Hohe Vermögensübertragungen sollen entsprechend der Leistungsfähigkeit zum Steueraufkommen beitragen.

Die geplante Erbschaftsteuerreform soll das gegenwärtige Steueraufkommen sicherstellen.

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3. Unternehmenssteuerreform 2008

[ID:20070803]

Der Bundesrat hat am 06.07.2007 der vom Bundestag am 25.05.2007 beschlossenen Fassung unverändert zugestimmt.

Auch für die Kapitalgesellschaften enthält der Entwurf zahlreiche Änderungen. Die Unternehmenssteuerreform soll den Standort Deutschland international konkurrenzfähig machen und dabei möglichst aufkommensneutral sein.

Prägnant ist sicherlich, dass die Steuersätze abgesenkt werden, allerdings ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Maßnahmen der Gegenfinanzierung dem gegenüber stehen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthält zahlreiche Änderungen, die in zwei Stufen ab 2008 und 2009 wirksam werden. Im Unternehmen belassene Gewinne werden steuerlich entlastet. Die Höhe der Besteuerung ist relevant für alle Unternehmer bzw. für diejenigen, die ihre Existenz erst noch gründen werden. Der Körperschaftsteuertarif von Kapitalgesellschaften wird von 25% auf 15% herabgesetzt. Zur Zeit zahlt derjenige, der sein Unternehmen als Kapitalgesellschaft (z. B. als GmbH oder AG) führt, insgesamt noch ca. 38,65% Steuern auf den Gewinn.

Nach der Reform wird diese Belastung auf ca. 29,83% sinken.

Bei der Gewerbesteuer wird der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmer und Personengesellschaften von zur Zeit 5% durch eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5% ersetzt, die auch zukünftig für Kapitalgesellschaften gilt.

Einzel- und Personenunternehmern, wie Freiberuflern werden in Zukunft auch weiterhin 42% („Reiche“ sogar 45%) Einkommensteuer „in der Spitze“ bezahlen müssen.

Sofern die Gewinne im Unternehmen belassen werden, darf auf Antrag eine steuerbegünstigte Rücklage gebildet werden, so dass der Steuersatz auf 28,25% fällt.

Antragsberechtigt sind alle, die zu mehr als 10% am Gewinn beteiligt sind oder der Gewinnanteil mehr als 10.000,00 € beträgt. Wer den so begünstigten Gewinn später entnimmt, muss die Entnahme mit 25% nachversteuern.

Künftig sind geringwertige Wirtschaftsgüter nur noch dann sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern ihre Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 150,00 € (bisher 410,00 €) nicht übersteigen. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 150,00 €, bis zu einem Wert von 1.000,00 €, ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist. Hiervon betroffen sind Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft bzw. hergestellt werden.

Die degressive Abschreibung (zurzeit max. 30%) kann letztmals für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die bis zum 31.12.2007 angeschafft bzw. hergestellt werden.

Im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG kann zukünftig vor Durchführung der Investition ein „Investitionsabzugsbetrag“ geltend gemacht werden.

Erfolgt die Investition nicht innerhalb einer dreijährlichen Frist, ist der Abzug rückgängig zu machen. Die Betriebsvermögensgrenze wird auf 235.000,00 € erhöht. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt künftig eine Gewinngrenze von 100.000,00 €.

Die Gewerbesteuer darf nicht mehr bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bleibt erhalten, der Faktor erhöht sich von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrages.

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4. Anmerkungen zur Unternehmensteuerreform

[ID:20070804]

Thesaurierungsbegünstigung:

Künftig gilt für einbehaltene Gewinne (aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit) auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 28,25%. Die Thesaurierungsbegünstigung gilt nur bei Betriebsvermögensvergleich, nicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Für Mitunternehmer ist Voraussetzung, dass sie zu mehr als 10% beteiligt sind bzw. einen Gewinnanteil erhalten, der mehr als 10.000,00 € beträgt. Sofern der ermäßigt besteuerte Gewinn in einem späteren Jahr entnommen wird, sind die Entnahmen mit 25% nachzuversteuern. Dies führt zu einer Gesamtbesteuerung in Höhe von ca. 48,20% bei einem unterstellten Hebesatz von 400, unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Sofern die Gewinne sofort entnommen werden, beträgt die Gesamtsteuerbelastung in der Spitze ca. 47,45%.

Liegt die persönliche Steuerbelastung (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) unter 28,25% ergibt eine Thesaurierung keinen Sinn.

Die Thesaurierung ist nur dann vorteilhaft, je höher die persönliche Steuerbelastung ist und je länger der Gewinn im Unternehmen verbleibt. Zu beachten sind allerdings die sogenannten verdeckten Entnahmen. Diese liegen vor, sofern zwar die Gewinne thesauriert werden, aber die auf sie entfallenen Steuern mit der betrieblichen Liquidität bezahlt werden. Im günstigsten Fall beträgt die Steuerbelastung damit 36,16% statt 28,25%.

Abgeltungsteuer:

Ab dem 01.01.2009 gilt die neue Abgeltungsteuer. Dann werden Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne bei einer Beteiligung von mehr als 1% aus privaten Kapitalanlagen einheitlich mit 25% an der Quelle besteuert. Hiervon ausgenommen sind Gesellschafterdarlehen.

Das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträge. Es wird sodann ein Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € gewährt, weitere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden.

Die Verlustverrechnung ist stark eingeschränkt, da nur eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen und nicht mit anderen Einkünften möglich ist, da die 25%-ige Veräußerungsgewinnbesteuerung nur für Neufälle gilt, ist ggf. die Anschaffung vor dem 01.01.2009 empfehlenswert.

Zinsschranke:

Zukünftig sind maximal 30% des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) als Zinsaufwand abzugsfähig. Durch die Freigrenze in Höhe von 1.000.000,00 € wird die Zinsschrankenregelung weitestgehend für den Mittelstand entschärft. Bei unterstellten 6% Fremdkapitalzinsen ist der Zinsaufwand auf 16,6 Mio. Euro Fremdkapital unabhängig von der Höhe des EBITDA abzugsfähig.