Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gekürzte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
2.    Mietimmobilien: Grundsteuererlass bei Leerstand
3.    Unternehmenssteuerreform 2008
4.    Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten
5.    Identifikationsnummer
 

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1. Gekürzte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

[ID:20070701]

Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bzw. Betriebsstätte, ist seit dem 01.01.2007 erheblich einge-schränkt worden. Ab diesem Zeitpunkt kommt die Pauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer erst ab dem 21 Kilometer in Betracht. Gemäß § 9 Abs. 2 EStG können für kürzere Entfernungen entsprechende Fahrtkosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Zahlreiche Arbeitnehmer haben bereits im Rahmen von Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2007 diese Neuregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen vor verschiedensten Finanzgerichten beanstandet. Aus diesen Gründen wurde das Problem nunmehr zur Entscheidung dem Bundes-verfassungsgericht vorgelegt.

Mit BMF-Schreiben vom 04.05.2007 hat die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung genommen, wie diese Angelegenheit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behandelt werden soll. Die Finanzverwaltung lehnt demnach die Berücksichtigung der bisherigen Entfernungspauschale in ungekürzter Höhe als Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2007, bzw. im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab. Dies bedeutet, dass eine Berücksichtigung der ungekürzten Pauschale im laufenden Kalenderjahr ohne Einreichung einer Klage beim Finanzgericht derzeit nicht möglich ist.

Die höhere Entfernungspauschale kann grundsätzlich auch noch später mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 (in der Regel im Kalenderjahr 2008) beantragt werden, so dass ggf. eine entsprechende steuerliche Auswirkung sichergestellt ist.

Sofern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen sollte, müsste der betreffende Einkommensteuerbescheid angefochten und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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2. Mietimmobilien: Grundsteuererlass bei Leerstand

[ID:20070702]

Es besteht die Möglichkeit, sofern bei bebauten Grundstücken der Rohertrag wesentlich, d.h. sich um mehr als 20 % gemindert hat, bei der zuständigen Behörde einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Grundstückseigentümer auf die Umstände, die zur Minderung der Ertragslage geführt haben, selbst keinen Einfluss hat. Gemäß § 33 Abs. 1 GrStG beträgt die Höhe des Grundsteuererlasses 80 % des Prozentsatzes der Ertragsminderung.

Mit Beschluss vom 24.04.2007 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung nicht nur bei a-typischen und vorübergehenden Umständen in Betracht kommt, sondern z.B. auch bei konjunkturell bedingtem Lehrstand, z. B. Unvermietbarkeit aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat der Vermieter bei zur Vermietung bereit stehenden Objekten, die leer stehen, die dadurch bedingte Ertragsminderung nicht zu vertreten, sofern er sich in Ortsüblicherweise um eine entsprechende Vermietung bemüht (Ausnahmen bestehen bei Wohneinheiten, die nur zeitweise vermietet werden wie z. B. Ferienwohnungen).

Der Vermieter darf grundsätzlich dabei keine höhere als die marktgerechte Miete verlangen. Ist dies der Fall, liegt ein vom Vermieter nicht zu vertretender Umstand und damit die Voraussetzung für einen Grundsteuererlass auch dann vor, wenn die Miete ausfällt z. B. weil der Mieter zahlungsunfähig ist.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer kann spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres gestellt werden. Gemäß Abschnitt 41 GrStR kann diese Frist nicht verlängert werden.

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3. Unternehmenssteuerreform 2008

[ID:20070703]

Die Unternehmenssteuerreform 2008 wurde vom Bundestag am 25.05.2007 beschlossen. Gegenüber dem Referenten, sowie Regierungsentwurf haben sich noch einige Änderungen ergeben.

Nachfolgend haben wir wesentliche Eckpunkte der Reform zusammengefasst:

Steuersatzminderung:

Der Körperschaftsteuersatz wird von 25 % auf 15 % abgesenkt. Die Gewerbe-steuermesszahl wird von 5 % auf 3,5 % reduziert.

Gewerbesteuer:

Die Gewerbesteuer selbst ist nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Durch eine Änderung der Hinzurechnungsvorschriften wird die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer verbreitert.

Zinsschranke:

Die Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke wurde um die Abschreibungen erweitert. Zinsen bis zu 30 % des Gewinns vor Steuern, Zinsen und Abschrei-bungen sind danach sofort abziehbar.

Zu beachten ist, dass die Zinsschranke nur greift, wenn die Freigrenze von 1 Mio. € überschritten ist.

Personengesellschaften:

Personengesellschaften wird für thesaurierte Gewinne eine ermäßigte Besteue-rung ermöglicht.

Abschreibung:

Ab dem Kalenderjahr 2008 wird die degressive Afa abgeschafft. Für so genann-te geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten 150,00 bis 1.000,00 €) erfolgt eine Pool-Bewertung.

Mantelkauf:

Eine zweistufige Verlustbeschränkung regelt den Mantelkauf. Eine Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % und weniger als 50 % führt zu ei-nem quotalen Verlustabzugsuntergang. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % geht der Verlustabzug vollständig unter.

Eine Privilegierung von Sanierungsgewinnen wird gesetzlich nicht geregelt, soll allerdings aufgrund eines BMF-Schreibens erfolgen.

Abgeltungssteuer:

Die Abgeltungssteuer tritt 2009 in Kraft. Sodann fallen Dividenden einer GmbH unter die Abgeltungssteuer. Sofern die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft gehalten werden, kommt das so genannte Teileinkünfteverfahren (40 %-ige Freistellung) zur Anwendung.

Bei Aktien werden zukünftig Kursverluste wie heute nur mit Kursgewinnen verrechnet.

Ansparabschreibung:

Ein Investitionsabzugsbetrag für kleine Unternehmen ersetzt die bisherige An-sparabschreibung gem. § 7 g EStG. Die Betriebsgrößengrenze beträgt 235.000,00 € und der Ansparzeitraum 3 Jahre.

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4. Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten

[ID:20070704]

Gemäß einem Urteil des Finanzgerichtes Köln können Bewirtungsaufwendungen eines Angestellten in leitender Position für Mitarbeiter als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das Finanzgericht Köln berücksichtigt bei seiner Entscheidung, dass die Gehälter von Führungskräften in immer größerem Umfang variable Bestandteile enthalten, die vom Erfolg der ihnen unterstellten Mitarbeiter abhängen.

Dem Finanzgerichtsurteil liegt folgender Fall zugrunde:

Aufwendungen eines im Außendienst tätigen Organisationsleiters einer Versicherung für die Einladung zu einer Dinnershow im Anschluss an die Jahresabschlusstagung mit den ihm unterstellten Mitarbeitern sind beruflich veranlasst, wenn sein Gehalt zu 40 % vom Erfolg dieser Mitarbeiter abhängig ist. Die Aufwendungen sind aus diesem Grund bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gesetzlich geregelten Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen greifen bei der Bewirtung durch einen Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers nicht ein. Anzumerken ist, dass gegen das FG-Urteil vom 19.01.2007 Revision eingelegt wurde (Az., BFH: VI R 7/07).

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5. Identifikationsnummer

[ID:20070705]

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Abgabenordnung ergänzt, die hinzugefügten Paragraphen enthalten Regelungen über ein Identifikationsmerkmal. Natürlichen Personen wird danach eine Identifikationsnummer zugeordnet, wirtschaftlich Tätigen, unabhängig von der Rechtsform, eine Wirtschaftsidentifikationsnummer. Ab dem 01.07.2007 werden auf dieser Basis die Identifikationsnummern für natürliche Personen vergeben (eine Verordnung zur Einführung der Wirtschaftsindentifikationsnummer existiert noch nicht).

Das neue Identifikationssystem setzt auf die Merkmale der Eindeutigkeit, der Beständigkeit und der Unveränderlichkeit. Jeder Steuerpflichtige erhält nur eine Ordnungsnummer. Sie wird sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändern, auch nicht bei Wohnsitzwechsel.

Die für natürliche Personen zum 01.07.2007 eingeführte Indentifikationsnummer besteht aus 10 Ziffern und einer Prüfzimmer. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt das Ordnungsmerkmal. Die Steuerpflichtigen werden unverzüglich nach Zuteilung der Nummer informiert. Jede natürliche Person erhält eine Indentifikationsnummer, die jeweils nur einmal vergeben wird.

Nur die Finanzbehörden dürfen die Nummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden. Für den einzelnen Steuerpflichtigen werden die folgenden Merkmale gespeichert:

  • Identifikationsnummer (Wirtschafts-Identifikationsnummer)
  • Familienname, früherer Name, Vorname
  • Doktorgrad, Ordensnamen, Künstlername
  • Tag und Ort der Geburt, Geschlecht
  • Gegenwärtige oder letzte bekannt Anschrift
  • Zuständige Finanzbehörde
  • Ggf. der Sterbetag

Die gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörde nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

Die Identifikationsnummer wird die jetzt noch gebräuchliche Steuernummer ersetzen.