Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge
2.    Häusliches Arbeitszimmer
3.    Steuerliche Förderung von Diesel-PKW
4.    Rentenbesteuerung
5.    Kürzung des Vorwegabzugs
 

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1. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge

[ID:20070601]

In einem besonderen Verfahren können deutsche Unternehmer, die im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben, die entrichteten Vorsteuerbeträge regelmäßig rückvergütet bekommen. Dieses Vorsteuervergütungsverfahren ist für diejenigen Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit auch nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in dem Staat keine Umsatzsteueranmeldungen abzugeben haben.

Darüber hinaus ist die Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedsstaat auch dann möglich, wenn lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden.

Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten, d.h. so genannten Drittländern, ist nur möglich, sofern zu dem betreffenden Staat eine so genannte Gegenseitigkeit besteht.

Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen ausländischen Erstattungsbehörde direkt (vgl. www.bzst.de) oder aber über die jeweilige entsprechende Auslandshandelskammer (vgl. www.ahk.de) zu stellen. Dem Antrag muss die Originalrechnung, bzw. der Einfuhrbeleg, sowie eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beigefügt werden.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass regelmäßig nur die Vorsteuern rückvergütet werden können, die auch ein in dem jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Hier sind länderspezifisch erhebliche Einschränkungen zu berücksichtigen.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Vergütung häufig nur dann in Betracht kommt, wenn bestimmte Mindestbeträge, die je nach Staat unterschiedlich hoch sind, überschritten werden.

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2. Häusliches Arbeitszimmer

[ID:20070602]

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der Wohnung dürfen ab 2007 nur noch dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies bedeutet, dass in vielen Fällen (z. B. bei Lehrern, Richtern oder Handels-, bzw. Versicherungsvertretern mit Tätigkeitsschwerpunkt Außendienst) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer daher nicht mehr abzugsfähig sein dürfen.

Das Arbeitszimmer ist nur dann Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn dort mindestens die Hälfte der Betätigung erfolgt. Gemäß den Ausführungen des BFH ist entscheidend, dass hinsichtlich der Tätigkeit der bedeutendere Teil im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und somit ist nicht unbedingt das Verhältnis der Arbeitszeiten maßgebend.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass bei mehreren Einzeltätigkeiten nicht jede Tätigkeit für sich zu betrachten ist, sondern die gesamte berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass für Arbeitszimmer, die nicht zur eigenen Wohnung gehören und räumlich davon abgetrennt sind, das Abzugsverbot nicht gilt. So können z. B. die Kosten für ein Arbeitszimmer im Dach- oder Kellergeschoss eines Mehrfamilienhauses, das nicht zur Wohnung gehört, ggf. abgezogen werden. Das Abzugsverbot gilt ebenfalls nicht für Geschäftsräume, die sich im gleichen Gebäude befinden wie die Wohnung, wenn die Geschäftsräume für intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sich eine Arzt- oder Rechtsanwaltspraxis und die Wohnung im gleichen Gebäude befinden, selbst wenn diese über räumliche Verbindungen verfügen.

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3. Steuerliche Förderung von Diesel-PKW

[ID:20070603]

Dieselkraftfahrzeuge, die mit einem Rußfilter nachgerüstet werden, werden steuerlich gefördert. Der Bundesrat hat der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zugestimmt. Die neue Steuerbefreiung von 330,00 € deckt etwa die Hälfte der Nachrüstungskosten von durchschnittlich 600,00 bis 700,00 €.

Generell werden Nachrüstungen vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 gefördert.

Bei einem Wechsel des Fahrzeughalters soll der neue Eigentümer eine noch nicht abgelaufene Steuerbefreiung übernehmen können.

Fahrzeughalter die ihren Diesel (Erstzulassung vor dem 01.01.2007) im Kalenderjahr 2006 schon nachgerüstet haben, erhalten die Steuerbefreiung rückwirkend.

Die Steuerbefreiung wird allerdings erst gewährt, wenn die Kfz-Zulassungsstelle die technische Nachrüstung festgestellt hat.

Die Zulassungsstellen werden den Finanzämtern die Nachrüstung melden.

Damit entfällt eine eigene Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren. Für nicht nachgerüstete Fahrzeuge (Erstzulassen vor dem 01.01.2007) und Neuwagen ohne Filter wird die Kfz-Steuer erhöht um 1,20 € je 100 cm3 Hubraum. Das gilt auch für Wagen der €-4-Abgasnorm, sofern sie nicht auch den Partikelgrenzwert der geplanten €-5-Norm einhalten.

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4. Rentenbesteuerung

[ID:20070604]

Seit dem Kalenderjahr 2005 werden Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungskassen in Höhe von mindestens 50 % der Zahlungen der Einkommensteuer unterworfen.

Der der Besteuerung unterliegende Anteil hängt vom Rentenbeginn ab. Der Besteuerungsanteil beträgt bei Bestandsrenten, bzw. bei Rentenbeginn im Kalenderjahr 2005 50 % und steigt für später beginnende Renten bis zu einer kompletten Besteuerung im Jahr 2040 auf insgesamt 100 % an. Dies bedeutet, dass im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs der steuerfreie Anteil Rente ermittelt wird, der dann für den jeweiligen Rentenbezieher grundsätzlich ein Leben lang unverändert bleibt. Aufgrund dieser Regelung sind bereits Klagen erhoben worden, wonach zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Berücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten gefordert wurde. Nachdem diese Klagen abgewiesen wurden, ist nunmehr erstmals ein Verfahren vor einem Finanzgericht anhängig, welches sich direkt mit der Besteuerung der Rentenzahlungen ab dem Kalenderjahr 2005 auseinandersetzt. In der Klage wird zum einen eine mögliche Doppelbesteuerung aufgrund der eingeschränkten Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge, als auch ein Verstoss gegen das Enteignungsverbot beanstandet. Die Begründung basiert darauf, dass die Rentenbeiträge für versicherungsfremde Leistungen und somit zweckentfremdet würden und hieraus folgend eine niedrigere Rentabilität der Pflichtbeiträge im Vergleich zu privaten Rentenversicherungen resultiert.

Da zur Zeit lediglich ein Verfahren vor einem Finanzgericht anhängig ist, kommt im Fall eines Einspruchs ein Ruhen des Verfahrens nicht zwingend in Betracht, sondern lediglich auf besonderen Antrag und mit Zustimmung des Finanzamtes.

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5. Kürzung des Vorwegabzugs

[ID:20070605]
Gemäß einem neu veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hat eine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als Gesellschafter-Geschäftsführern zu erfolgen. Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v.H. des Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten handelt. Der Vorwegabzug ist u. a. dann um 16 v. H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG (ohne Versorgungsbezüge) zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während des ganzen oder eines Teil des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungpflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben hat. Eine durch die Pensionszusage eingetretene Minderung des seinem Ehegatten zustehenden gesellschaftsrechtlichen Gewinnanspruch als „eigene“ Beitragsleistung kann auch im Falle der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgen. Mindert sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Zusage der Altersversorgung zugleich auch dauerhaft der Gewinnanteil eines Mitgesellschafters oder dessen Anspruch auf Teilhabe am Liquidationserlös, ohne dass dem Mitgesellschafter eine vergleichbare, seiner Beteiligungsquote entsprechende Alterssicherung zugesagt worden ist, so erwirbt der Steuerpflichtige seine Pensionsanwartschaft zumindest insoweit ohne eine von ihm selbst erbrachte „eigene“ Beitragsleistung. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der den Grundhöchstbetrag ergänzende Vorwegabzug nach den Vorstellungen des Gesetzgebers solche Steuerpflichtigen begünstigen soll, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen müssen. Sämtliche im Gesetz verwendeten Begriffe lassen erkennen, dass sowohl die vereinbarte Anwartschaft, als auch die volle Beitragsleistung in der selben Person verwirklicht worden sein müssen wenn von der Kürzung des Vorwegabzugs abgesehen werden soll.