Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
2.    Arbeitgeberdarlehen
3.    Vermietung von Ferienwohnungen an ausschließlich wechselnde Feriengäste
4.    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen
5.    Doppelte Haushaltsführung
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

[ID:20070301]

Durch das Alterseinkünftegesetz ist ab dem Kalenderjahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten sowie andere Altersbezüge auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt worden.

Im Kalenderjahr 2005 werden 50% der Rentenzahlungen besteuert. Bei einem späteren Rentenbeginn erhöht sich der Besteuerungsanteil um jeweils 2% pro Jahr. Hiermit korrespondierend sind im Kalenderjahr 2005 60% der Rentenversicherungsbeiträge sowie bestimmte andere Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Bis zum Kalenderjahr 2025 erhöht sich der abziehbare Anteil jährlich um weitere 2%.

Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr über eine Klage zu entscheiden, mit der die Anerkennung der bis zum Kalenderjahr 2005 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten beantragt wurde, da die Rentenversicherungsbeiträge bis zum Kalenderjahr 2005 nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar gewesen seien. Das Gericht hat die Berücksichtigung der Beiträge vor dem Kalenderjahr 2005 als vorweggenommene Werbungskosten abgelehnt.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Arbeitgeberdarlehen

[ID:20070302]

Gewähren Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern zinsverbilligte Darlehen, so unterliegt die Zinsersparnis regelmäßig als Sachbezug der Lohnsteuer und der Sozialversicherung sofern die Restschuld 2.600,00 € übersteigt.

Die Finanzverwaltung nimmt zurzeit ein Zinsvorteil an, sofern der Effektivzinssatz 5% unterschreitet.

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass auch bei Zinssätzen unterhalb dieser Grenze kein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil gegeben ist, sofern der vereinbarte Zinssatz marktüblich ist.

Im zu beurteilenden Streitfall lag der Zinssatz für ein Baudarlehen um ca. einen Prozentpunkt unter dem Vergleichszinssatz der Finanzverwaltung.

Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtmäßig, wenn bei der Ermittlung des Marktzinssatzes die Untergrenze der in der Bundesbankstatistik vorzufindenden Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze zugrunde gelegt wird, da üblicherweise sich Darlehensnehmer für die günstigste Alternative entscheiden. Im vorliegenden Fall kam daher ein steuerpflichtiger Sachbezug nicht in Betracht.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Vermietung von Ferienwohnungen an ausschließlich wechselnde Feriengäste

[ID:20070303]

Durch ein neues BFH-Urteil wurde die bisherige Rechtssprechung bestätigt, wonach bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen nicht allein wegen hoher Werbungskostenüberschüsse zu prüfen ist.

In einem derartigen Fall ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen.

Diese Rechtssprechung ist von der Finanzverwaltung nach anfänglichen Widerständen akzeptiert und durch ein BMF-Schreiben präzisiert worden. Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil klar, dass auch bei Vorliegen von Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume hinweg, sei es bei der auf Dauer angelegten Fremdvermietung unerheblich gewesen, ob die Kläger tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnten. Zu einer Prognosebetrachtung komme es nämlich gar nicht. Vielmehr sei es für die einschlägige typisierende Betrachtung kennzeichnend, im Hinblick auf die Einkünfteerzielungsabsicht auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen.

Nur in dem Ausnahmefall, dass die Vermietung, die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen mindestens um 25% unterschreitet, ohne das Vermietungshindernisse erkennbar sind, sei eine Prognose nach Auffassung des Gerichts anzustellen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen

[ID:20070304]

Seit dem Kalenderjahr 2006 sind auch Instandsetzungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die durch Handwerker im privaten Haushalt erbracht werden, steuerlich begünstigt.

Die Einkommensteuer kann für entsprechend Maßnahmen um 20% der Kosten höchstens 600,00 € jährlich gemäß § 35 a Abs. 2 EStG ermäßigt werden. Da jedoch nur Arbeits- bzw. Lohnkosten nicht jedoch das Material begünstigt sind, stellt sich die Frage, wie bei vereinbarten Einheitspreisen zu verfahren ist.

Beispiel: Ein Handwerker berechnet für die Erneuerung von Fliesen im Badezimmer einen Einheitspreis von 50% je m². In dem Rechnungspreis (Einheitspreis) sind die ausgesuchten Fliesen, das Arbeitsmaterial sowie die Lohnkosten des Fliesenlegers, einschließlich der An- und Abfahrt enthalten.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es ausreichend, wenn in diesen Fällen, der ausgewiesene Rechnungsbetrag z.B. wie folgt ergänzt wird:

Im Rechnungsbetrag in Höhe von …. € sind Materialkosten in Höhe von …. € brutto enthalten.

Somit ist der nach Abzug der Materialkosten verbleibende Rechnungsbetrag sodann im Rahmen des § 35 a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Sofern bei so genannten Gefälligkeitsrechnungen der Materialpreis erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, akzeptiert die Finanzverwaltung eine derartige Aufteilung nicht.

In diesem Fall wird der Aufteilungsmaßstab geschätzt.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen unter anderem bestimmt, dass zu den ab dem Kalenderjahr 2006 steuerlich geförderten Handwerkerleistungen unter anderem auch die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen, wie z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC oder Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfegerleistungen, Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören (haushaltsnahe Dienstleistungen).

Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die als Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen auftreten, gilt Folgendes:

Der Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, sofern die Begünstigten Aufwendungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden, der Anteil der Steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand eines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wird. Der Verwalter kann den Anteil des Wohnungseigentümers bescheinigen.

Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung beanspruchen, sofern die von ihm zu zahlenden Nebenkosten, Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Der Mieter muss die gleichen Nachweise wie der Wohnungseigentümer erbringen. Die Steuerermäßigung kann von beiden Personengruppen in allen noch offenen Fällen ab dem Kalenderjahr 2003 in Anspruch genommen werden.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Doppelte Haushaltsführung

[ID:20070305]

Bezieht ein Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Wohnung, so kann er die damit zusammenhängenden Mehraufwendungen z. B. für Miete, Fahrtkosten usw. als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der eigene Hausstand am bisherigen Wohnort aufrechterhalten wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr zu entscheiden, wie zu verfahren ist, sofern die bisherige Familienwohnung aufgrund der Trennung der Eheleute aufgegeben und am bisherigen Wohnort eine neue Wohnung bezogen wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung als auch der Finanzgerichte ist dieser Vorgang als Beendigung der doppelten Haushaltsführung anzusehen, da der Arbeitnehmer nunmehr seinen Hausstand an Beschäftigungsort hätte begründen können.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Finanzverwaltung sowie der Finanzgerichte nicht gefolgt und hat die Fortdauer der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bejaht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es unerheblich aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung fortgesetzt würde, solange der Haupthausstand sich am bisherigen Wohnort befinde (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in einem derartigen Fall steuerlich anzuerkennen.