Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen
2.    Pauschalbesteuerung betrieblicher Sachzuwendungen
3.    1%-Regelung trotz vertraglichem Privatnutzungsverbot
4.    Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen
5.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
6.    Geltendmachung von Körperschaftsteuerguthaben
7.    Schulgeld: Sonderausgabenabzug
8.    Bewertung von Grundstücken
 

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1. Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen

[ID:20070201]

Bereits im Kalenderjahr 2005 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Unternehmer auch die Vorsteuer aus 30% der angemessenen Bewirtungsaufwendungen abziehen dürfen. Die diesbezüglich einschränkenden Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes verstoßen gegen das Gemeinschaftsrecht.

Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen muss möglich sein, soweit es sich um angemessene und nachgewiesene Aufwendungen handelt. Hieraus folgend darf nur der Vorsteuerabzug aus unangemessenen Aufwendungen ausgeschlossen werden. Ab dem Kalenderjahr 2007 wird die Vorschrift geändert, so dass auch ohne Berufung auf das günstige Gemeinschaftsrecht die Vorsteuer aus angemessenen Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass bei mangelnder Aufzeichnung nach wie vor der Betriebsausgabenabzug entfällt.

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2. Pauschalbesteuerung betrieblicher Sachzuwendungen

[ID:20070202]

Sachzuwendungen, die aus betrieblichem Anlass an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde gewährt werden, führen bei dem Empfänger zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil ist für den Empfänger häufig schwierig zu ermitteln. Aus diesem Grund gibt es ab dem 01.01.2007 zur Erleichterung der Besteuerung ein Pauschalierungswahlrecht. Hierdurch hat der Zuwendende die Möglichkeit, die Einkommensteuer pauschal zu erheben und damit den geldwerten Vorteil beim Empfänger abzugelten. Diese Regelung gilt sowohl für Geschenke, als auch für zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Vergütung gewährte Zuwendungen (z. B. Besuche von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen).

Das Pauschalierungswahlrecht kann für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nur einheitlich durch die Anmeldung der Pauschalsteuer ausgeübt werden. Ein Widerruf ist nicht möglich.

Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach den tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich der Umsatzsteuer.

Der Pauschalsteuersatz beträgt 30%. Der Empfänger ist von der Übernahme der Steuer zu unterrichten.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, sobald die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000,00 € übersteigen.

Die pauschale Einkommensteuer ist bei der Lohnsteueranmeldung zu erfassen.

Die Pauschalsteuer kann nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn sie auf Zuwendungen an Arbeitnehmer entfällt.

Die Pauschalsteuer für Zuwendungen an Geschäftsfreunde stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

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3. 1%-Regelung trotz vertraglichem Privatnutzungsverbot

[ID:20070203]

Unternehmer sowie Freiberufler, die ihren Geschäftswagen auch zu privaten Zwecken nutzen, haben die private Nutzung als sogenannte Privatentnahme zu versteuern. Falls kein Fahrtenbuch geführt wird, erfolgt die Versteuerung regelmäßig gemäß der so genannten 1%-Regelung. Streitfall in der Praxis ist sehr häufig, ob die Vereinbarung eines Privatnutzungsverbotes dazu führen kann, die Besteuerung der Privatnutzung zu umgehen. Auch in einem neuerlichen Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts wurde die Auffassung vertreten, dass generell der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein zur Verfügung stehendes Fahrzeug grundsätzlich auch privat genutzt werden kann. Die bloße Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots stehe dem nicht entgegen.

Ein solches Verbot kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sicher gestellt ist, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden können.

Entsprechende organisatorische Vorsorgemaßnahmen sind diesbezüglich zu treffen (beispielsweise, weil das Firmenfahrzeug nach Betriebsende auf einem Firmenparkplatz verbleibt). Der BFH hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot dem Anscheinsbeweis zu Gunsten einer privaten Mitbenutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge, die an ihre Gesellschafter überlassen werden, entgegensteht, oder ob unabhängig davon die 1%-Regelung anwendbar ist, weil die Gesellschafter keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen haben, um eine private Mitbenutzung von vornherein auszuschließen.

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4. Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen

[ID:20070204]

Seit dem Kalenderjahr 2005 können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur berufständischen Versorgungseinrichtung mit einem jährlich steigenden Prozentsatz als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Im Kalenderjahr 2006 können 62% der Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Hier sind ebenfalls die Beiträge zur einer ab dem Kalenderjahr 2005 abgeschlossenen kapitalgedeckten Lebensversicherung (Rührup-Rente, Basisrente) betroffen.

Gleichzeitig wurde durch eine sogenannte Günstigerprüfung gewährleistet, dass die Vorsorgeaufwendungen mindestens in dem Umfang des Kalenderjahres 2004 abzugsfähig sind.

Allerdings war bei nichtsozialversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. Selbständigen oder Gesellschafter-Geschäftsführern, durch diese Regelungen nicht sicher gestellt, dass sich zusätzliche Beiträge zur einer neuen Basisrentenversicherung als Sonderausgaben auswirken.

Durch eine rückwirkende Gesetzesänderung (§ 10 Abs. 4 a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007) wurde die Abzugsmöglichkeit für Beiträge zu einer Basisrente bereits rückwirkend für das Jahr 2006 verbessert.

Somit wirken sich die zusätzlich aufgebrachten Beiträge zur Basisrentenversicherung aufgrund der Neuregelung bereits ab dem Kalenderjahr 2006 in Höhe von 62% auf die abzugsfähigen Sonderausgaben aus. Für das laufende Kalenderjahr 2007 beträgt der Prozentsatz 64%.

Diese neue Günstigerprüfung führt speziell bei Selbständigen zu Vorteilen, die keine Beiträge zur berufständischen Versorgungseinrichtungen leisten, sofern die bis zum Kalenderjahr 2004 geltenden Höchstbeträge bereits durch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft wurden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eventuell zusätzlich eine neue Leibrentenversicherung abgeschlossen werden sollte, um künftig von der verbesserten steuerlichen Möglichkeit zu profitieren.

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5. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20070205]

In der Abgabenordnung (vgl. § 147 AO) werden die Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen bestimmt. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2006 folgende Unterlagen vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre:

• Kontenbücher, Journale, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1996 und früher erfolgt ist

• Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Inventare, welche 1996 oder früher aufgestellt wurden

• Buchungsbelege, d. h. z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten aus dem Jahr 1996

Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt ebenfalls für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Es muss sicher gestellt sein, dass während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff auf dieses Datum möglich ist. Sofern ein Systemwechsel der EDV erfolgt, ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter bestehen bleiben.

 

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre:

• Unterlagen, Bescheinigungen und Lohnkonten mit Eintragungen aus dem Kalenderjahr 2000 oder früher

• Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Kalenderjahr 2000 und früher

Festzuhalten ist, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Wirtschaftsjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde, der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen worden ist, oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Sofern die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§§ 169, 170 AO), ist die Vernichtung der Unterlagen nicht zulässig.

Bei einer Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte ebenfalls überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel, obwohl die offizielle Vernichtungsmöglichkeit besteht, weiterhin aufbewahrt werden sollten.

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6. Geltendmachung von Körperschaftsteuerguthaben

[ID:20070206]

Bislang bestand die Möglichkeit, sofern eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügte, welches aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens (vor 2001) stammte, dieses Guthaben in Abhängigkeit von der vorgenommenen Gewinnausschüttung mit der zu zahlenden tariflichen Körperschaftsteuer zu verrechnen. Durch eine Gesetzesänderung ist diese Verfahrensweise nunmehr neu geregelt worden. Die Neuregelung betrifft die Auszahlungsweise für das bis Ende 2006 nicht durch Ausschüttung realisierte Körperschaftsteuerguthaben. Hiernach erhält die Kapitalgesellschaft einen nicht verzinslichen Anspruch in Höhe des gesamten Guthabens. Dieser Anspruch wird auf die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2017 verteilt und in gleichen Jahresbeträgen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auch dann, wenn keine Gewinnausschüttungen erfolgen. Die Auszahlung erfolgt erstmals einen Kalendermonat nach Bekanntgabe des Bescheides. Für die weiteren Jahre erfolgt die Auszahlung jeweils am 30. September.

Die Auszahlungsbeträge sind nicht steuerpflichtig.

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7. Schulgeld: Sonderausgabenabzug

[ID:20070207]

Das Einkommensteuergesetz lässt für einen Teil des Schulgeldes den Abzug als Sonderausgaben zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Erforderlich ist hierfür, dass der Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und dass das Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule besucht. Zu beachten ist, dass in einzelnen Bundesländern eine staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen nicht vorgesehen ist, und somit eine entsprechende Abzugsmöglichkeit entfällt. Für die Berechnung des abziehbaren Teils der Aufwendungen ist aus dem insgesamt gezahlten Schulgeld der Teil herauszurechnen, der für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gezahlt wird. Die Aufteilung ist nach der Kostenstruktur der Schule vorzunehmen, gegebenenfalls im Wege der Schätzung. Zweckmäßigerweise erteilen die Schulen eine Bescheinigung über die Aufteilung in einer Form, die von den Finanzbehörden überprüft werden kann.

Von dem verbleibenden Teil des Schulgeldes kann der Steuerpflichtige nur 30% als Sonderausgaben abziehen. Die restlichen 70% der Aufwendungen sowie die herausgerechneten Anteile für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung zählen nicht zu den Sonderausgaben.

Diesbezüglich kann gegebenenfalls im Einzelfall ein Abzug bei den Kinderbetreuungskosten bzw. in Ausnahmefällen auch eine Berücksichtigung unter den außergewöhnlichen Belastungen in Frage kommen.

Des weiteren sei angemerkt, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung Spenden an gemeinnützige Schulvereine auch bei denjenigen Eltern berücksichtigt werden können, deren Kinder die Schule besuchen. Die Spenden dürfen allerdings nicht die Kosten des normalen Schulbetriebs abdecken, sondern müssen darüber hinausgehen.

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8. Bewertung von Grundstücken

[ID:20070208]

Im Rahmen der am 31. Januar 2007 veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts ist die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz nach Auffassung des ersten Senats nicht vereinbar, da bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen dem Gleichheitssatz nicht genügt wird.

Dies betrifft insbesondere die Vermögensgegenstände Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen.

Gemäß den weiteren Ausführungen ist trotz Unvereinbarungserklärung mit dem Gleichheitssatz es im vorliegenden Fall geboten, ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zuzulassen.

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren. Dem Gesetzgeber ist es allerdings unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem weiteren Schritt der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und innerhalb der des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, durch Differenzierungen bei dem Steuersatz eine „Steuerung“ vorzunehmen.