Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerpflicht für Geländewagen
2.    Abgabe der Einkommensteuererklärung
3.    Antrag auf Realsplitting
4.    Umsatzsteuererhöhung ab 01.01.2007
5.    Kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeiten
6.    Schwarzarbeit
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Steuerpflicht für Geländewagen

[ID:20061001]

Besitzer schwerer Geländewagen konnten zunächst nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auf das ursprünglich bestehende alte Steuerprivileg hoffen. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass im Urteilsfall ein Land Rover Defender weiterhin wesentlich niedriger wie ein Lastwagen nach Gewicht besteuert werden muss und nicht als Personenwagen nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Von dem Gesetzgeber war das ursprünglich bestehende Steuerschlupfloch zum 01.05.2005 durch Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung geschlossen worden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nach EU-Recht kein Pkw ist.

Diese Einschätzung des Finanzgerichts Düsseldorf wurde jedoch nunmehr durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs abgelehnt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass bei Geländewagen mit einem zulässigen Gewicht über 2,8 t, die nach Bauart nicht vorwiegend zur Beförderung von Lasten vorgesehen sind, die Pkw-Steuer und nicht die viel geringere Lkw-Steuer zu erheben ist. Für die Abgrenzung solcher Fahrzeuge bezüglich der Einstufung als Pkw bzw. Lkw ist eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen. Hierbei sind unter anderem das Konzept des Herstellers für das Fahrzeug, das äußere Erscheinungsbild, die Höchstgeschwindigkeit, die Anzahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche und die Ausstattung mit Gurten zu berücksichtigen.

Anzumerken ist, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch nicht um ein endgültiges Urteil handelt, sondern vorerst um eine Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Abgabe der Einkommensteuererklärung

[ID:20061002]

Hinsichtlich der Abgabe der Einkommensteuererklärung wird vom Gesetz her bezüglich der so genannten Antragsveranlagung eine zweijährige Frist zur Abgabe eingeräumt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung für das Kalenderjahr 2004 endet somit am 31.12.2006. Eine Verlängerung des Termins ist nicht möglich, das Finanzamt berücksichtigt die verspätet eingereichte Erklärung nicht mehr.

Diese zweijährige Frist zur Abgabe der Steuererklärung für Arbeitnehmer hält der Bundesfinanzhof für ordnungswidrig, da er hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz sieht. Dem Bundesverfassungsgericht wurden nunmehr zwei Verfahren zu der Frage vorgelegt, ob diese Benachteiligungen von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen zulässig sind. Somit besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, ehemaliges Minderungspotenzial nachträglich geltend zu machen. Wurde bisher keine Erklärung eingereicht, kann dies mit dem Hinweis auf die in Karlsruhe anhängigen Verfahren nachgeholt werden.


Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil entschieden, dass die Finanzämter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter hat dies immer dann zu erfolgen, wenn Nichtselbständige die Ausschlussfrist aus Unkenntnis unverschuldet überschritten haben.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Antrag auf Realsplitting

[ID:20061003]

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehepartner darf der Zahlende als Sonderausgaben abziehen und der Empfänger dieser Leistungen muss die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Das als Realsplitting bezeichnete Verfahren dient dazu, die gemeinsame Steuerbelastung der beiden früheren Partner auch nach Trennung oder Scheidung zu minimieren. Abziehbar sind Unterhaltsleistungen bis zu 13.805,00 € im Kalenderjahr. Der Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu gestellt werden und kann anschließend nicht mehr zurück genommen werden. Diese strenge Regelung hat den Nachteil, dass die Expartner nach Erhalt ihrer Steuerbescheide nicht mehr nachprüfen können, ob der Ansatz anderer Beträge günstiger gewesen wäre. Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs öffnen sich bei nunmehr getrennt lebenden Paaren neue Gestaltungsmöglichkeiten. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass ein Antrag auf Realsplitting auch nachträglich noch erweitert werden kann. Dies ist sogar möglich bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden durch Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses.

Das Finanzamt akzeptiert die Unterhaltsleistungen sowie eine betragsmäßige Erhöhung aber nur, wenn der Unterhaltsempfänger zustimmt. Für das so sogenannte Realsplitting gibt es eine gesonderte Anlage U, die beim Finanzamt angefordert werden kann und von beiden Partnern unterschrieben werden muss. Abzugsfähig sind die Sonderausgaben nur bei einer nicht mehr intakten Ehe. Dabei reicht bereits die dauernde Trennung aus. Anzumerken ist, dass der Abzug von Sonderausgaben nicht nur möglich ist, wenn Gelder fließen. Sofern dem Partner aufgrund der Unterhaltsvereinbarung das Eigenheim zur alleinigen Nutzung überlassen wird, gilt auch diese Leistung als Sonderausgabe. Bei solchen Fällen stellt die ortsübliche Miete inklusive der übernommenen laufenden Kosten den maßgebenden Wert dar. Voraussetzung für das Realsplitting ist, dass auch der Empfänger in Deutschland lebt, da nur so eine wechselseitige Besteuerung gesichert ist.

Sofern der Expartner in einem EU-Staat lebt und die Leistungen dort versteuert werden, wird der Sonderausgabenabzug vom Finanzamt akzeptiert. Gemäß einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofs in Luxemburg können dagegen Unterhaltsleistungen an einen Empfänger in Österreich, die dort steuerfrei sind, vom Zahlenden nicht beim deutschen Finanzamt abgesetzt werden.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Umsatzsteuererhöhung ab 01.01.2007

[ID:20061004]

Die Erhöhung der Umsatzsteuer ab 01.01.2007 auf 19% ist inzwischen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 endgültig geregelt. Für die Umsätze, die ab dem 01.01.2007 ausgeführt werden, gilt der höhere Steuersatz. Erteilt der Unternehmer für steuerpflichtige Umsätze, die er nachdem 31.12.2006 ausführt, vor dem 01.01.2007 Vorausrechnungen, ist darin bereits die Umsatzsteuer mit 19% auszuweisen (Abrechnung vor dem 01.01.2007).

Vereinnahmt der Unternehmer in solchen Fällen das gesamte Entgelt oder Teilentgelte vor dem 01.01.2007, entsteht die Umsatzsteuer für diese Entgelte bereits in Höhe von 19%. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind diese Umsätze als Umsätze, die anderen Steuersätzen noch unterliegen (Zeile 29) einzutragen (Vereinnahmung vor dem 01.01.2007).

Zahlt der Leistungsempfänger im vorhergehend dargestellten Fall das gesamte Entgelt oder Teilentgelte vor dem 01.01.2007, kann er sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, insoweit bereits 19% Vorsteuer geltend machen.

Beispiel:

Ein Unternehmer verkauft im Oktober 2006 ein steuerpflichtiges Event, welches im Frühjahr 2007 stattfindet an einen anderen Unternehmer. Das Entgelt für die Veranstaltung ist sofort fällig. Der Leistungsgeber rechnet seine steuerpflichtige Leistung, die er erst im Kalenderjahr 2007 erbringt, bereits mit 19% ab. Mit Vereinnahmungen des Entgelts muss er dieses mit 19% versteuern. Der Leistungsempfänger hat aus der Rechnung bereits im Oktober bereits 2006 (mit Bezahlung) den entsprechenden Vorsteuerabzug. Hinsichtlich des höheren Umsatzsteuersatzes ab 01.01.2007 sei zusammenfassend nochmals folgendes festzuhalten:

Der auf 19 von Hundert angehobene Umsatzsteuersatz ist auf alle dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben und innergemeinschaftliche Werbe) anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG). Für die Frage, ob der Steuersatz von 16 von Hundert oder der neue Steuersatz von 19 von Hundert anzuwenden ist, ist ausschlaggebend, wann die Leistung erbracht wird.

Eine Lieferung ist grundsätzlich bereits mit Beginn der Beförderung des Gegenstandes zum Kunden ausgeführt. Eine sonstige Leistung (Dienstleistung, Werkleistung usw.) wird mit ihrem Abschluss ausgeführt. Für die Anwendung des neuen Regelsteuersatzes kommt es also weder auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung, noch auf den Zahlungseingang an. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Zu beachten ist, dass sofern vor dem Stichtag z. B. ein Liefervertrag unter Zugrundelegung des bisherigen Umsatzsteuersatzes abgeschlossen wird, die Lieferung jedoch erst nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird, der Lieferant trotz Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes den Mehrbetrag nicht automatisch auf den Kunden abwälzen kann. Eine Abwälzung ist gemäß § 29 UStG zulässig, wenn der Vertrag in der Zeit vor dem 01.09.2006 abgeschlossen wurde, oder ein Nettopreis vereinbart war oder das Entgelt als Nettoentgelt in einer Gebührenordnung gesetzlich vorgeschrieben ist. In anderen Fällen kann die höhere Umsatzsteuer weiter belastet werden, wenn der Vertrag dies ausdrücklich zulässt. Um möglichen Streitigkeiten mit Kunden oder Lieferanten vorzubeugen, sollten die Verträge eindeutige Regelungen bezüglich des Umsatzsteuersatzes enthalten. Ist der Leistungstermin von vornherein unbestimmt, empfiehlt sich gegebenenfalls die Angabe alternativer Preise unter Berücksichtigung des jeweils anzuwendenden Umsatzsteuersatzes.

Sofern eine Leistung aus selbständigen Teilleistungen besteht, welche auch selbständig abgerechnet werden, so kommt es für die Frage welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, darauf an, wann die Teilleistungen ausgeführt werden. Sofern bisher keine besondere Abrechnung über eine Teilleistung vereinbart war, so kann eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bis zum 31.12.2006 nachgeholt werden, um die Besteuerung eines Teilentgelts zum alten Steuersatz zu erreichen. Dies kann von Bedeutung sein, wenn der Empfänger der Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Bei so genannten Dauerleistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungs- bzw. Überwachungsverträgen) gelten die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes erbrachten Leistungen als Teilleistungen. Der neue Steuersatz ist deshalb anzuwenden, wenn der Abrechnungszeitraum nachdem 31.12.2006 endet. Im Hinblick auf die Steuersatzerhöhung ist es auch hier zulässig, einen vereinbarten Abrechnungszeitraum so zu ändern, dass er vor dem 01.01.2007 endet.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeiten

[ID:20061005]
Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt haben Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt war bei einem Klagefall (beschäftigter Tankwart, der im Schichtdienst noch an Sonn- und Feiertagen arbeitete) der Auffassung, dass keine Veranlassung für Sonderzahlung besteht, sofern weder im für das Unternehmen gültigen Tarifvertrag noch im Arbeitsvertrag derartige Zuschläge vorgesehen sind und dem Arbeitnehmer noch bei Sonn- und Feiertagsarbeit nur der normale Stundenlohn zusteht. Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf einen anderen Ruhetag anstelle des Sonn- oder Feiertags. Im Arbeitszeitgesetz sei nur ein Zuschlag für Nachtarbeit vorgesehen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

6. Schwarzarbeit

[ID:20061006]

Seit dem Kalenderjahr 2004 besteht die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Hierbei handelt es sich um eine Ermittlungsgruppe des Zoll, die unmittelbar dem Bundesministerium für Finanzen unterstellt ist. Die Zollbeamten agieren als „Hilfsbeamte“ der Staatsanwaltschaft und verfügen über Polizeibefugnisse. Gemäß den aktuellen Erkenntnissen hat sich die Arbeit seit der Gründung im Kalenderjahr 2004 als sehr effektiv erwiesen. Die an verschiedensten Standorten in der Bundesrepublik eingesetzten insgesamt 7.000 Zollbeamten schlossen im vorangegangenen Kalenderjahr 2005 insgesamt 81.000 Strafverfahren ab. Der sich hieraus ergebende Gesamtschaden betrug insgesamt 562,8 Millionen Euro.

Hieraus folgend wurden insgesamt 995 Jahre Freiheitsstrafe; 21,2 Millionen Euro Geldstrafe und 67 Millionen Bußgelder verhängt.

Grundsätzlich macht sich derjenige, wer Schwarzarbeiter einsetzt, strafbar. Hieraus sind regelmäßig zugleich die Straftatbestände der Steuerhinterziehung, des Betrugs und des Vorenthalts von Arbeitnehmeranteilen zu Sozialversicherung erfüllt. Wegen Beihilfe derartiger Straftaten kann des weiteren der Schwarzarbeiter selber belangt werden. Sofern es sich um Minijobs in Privathaushalten handelt werden die Straftaten als Ordnungswidrigkeit gewertet.