Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
2.    Erhöhung der pauschalen Arbeitgeberbeiträge
3.    Berücksichtigung von Beiträgen eines Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
4.    Umsatzgrenze für die "Ist-Besteuerung"
5.    Neuregelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Betriebs-Pkw
6.    Inhaltliche Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
 

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1. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

[ID:20060701]
Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit (z. B. durch Verkauf oder Selbstnutzung der Immobilie) gezahlte Schuldzinsen können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, sofern es sich um Darlehenszinsen handelt, für ein Darlehen, dass nicht zur Anschaffung oder Herstellung des Objekts aufgenommen wurde. Wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert wurden, die während der Vermietungszeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, können diese Zinsen weiterhin als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungsgewinn zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr mit einem neuen Schreiben (BMF, Schreiben vom 03.05.2006) dieser Rechtsauffassung des BFH angeschlossen. Nachdem die Finanzverwaltung nunmehr die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anwendet und von ihrer bisherigen Auffassung abrückt, können entsprechende Schuldzinsen unabhängig von einem tatsächlichen oder möglichen Verkaufserlös auch nach Beendigung der Vermietung als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden.

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2. Erhöhung der pauschalen Arbeitgeberbeiträge

[ID:20060702]

Sogenannte Minijobs, d. h. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitslohn bis 400,00 € sind regelmäßig sozialversicherungs- und steuerfrei. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Beiträge bzw. Steuern zu zahlen hat. Seitens des Arbeitgebers sind allerdings Pauschalabgaben zu entrichten. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006, welches am 16.06.2006 im Bundesrat verabschiedet wurde, erhöhen sich diese vom Arbeitgeber zu entrichtenden pauschalen Abgaben bei gewerblichen Minijobs für Arbeitslöhne ab Juli 2006 um 5% auf nunmehr 30%. Diese vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalabgaben setzen sich wie folgt zusammen:

  • Krankenversicherung 13% (bisher 11%)
  • Rentenversicherung 15% (bisher 12%)
  • Pauschalsteuer 2% (bisher   2%)

Von der Erhöhung nicht betroffen sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. In diesem Bereich bleibt es bei der bisherigen Regelung von jeweils 5% in der Renten- und Krankenversicherung sowie 2% im Bereich der pauschalen Lohnsteuer.

Darüber hinaus ist grundsätzlich zu beachten, dass sich auch Auswirkungen für die Beschäftigten in der so genannten Gleitzone, d. h. bis 800,00 € Arbeitslohn ergeben. Ab dem 01. Juli 2006 erhöht sich der Arbeitnehmeranteil der Versicherungsbeiträge bei einem Arbeitslohn von z. B. 500,00 € um ca. 15,00 € pro Monat.

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3. Berücksichtigung von Beiträgen eines Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

[ID:20060703]

Gemäß einem neuen Urteil des Finanzgerichtes Münster (Urteil vom 08.02.2006) sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, die von dem Kind entrichteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mindernd zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Münster vertritt die Auffassung, dass vom Bruttolohn neben den Werbungskosten noch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen sind, so dass der verbleibende Betrag in die Grenzbetragsbetrachtung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist. Das Finanzgericht führt weiter aus, unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sowie die überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung, dass das Entstehen der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in entsprechendem Maße wie bei gesetzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung als gegeben anzusehen sind. Denn auch hier ist keine freie Verfügbarkeit über den entsprechenden Anteil der Einkünfte und Bezüge gegeben. Zudem wird nochmals auf die Äußerung des Bundesfinanzhofs verwiesen, dass Beiträge zur Absicherung der existenziellen Lebensrisiken unvermeidbare Aufwendungen darstellen, die gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern muss. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen dieses Urteil inzwischen Revision eingelegt wurde. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das oben dargestellte Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung beantragen.

 

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4. Umsatzgrenze für die "Ist-Besteuerung"

[ID:20060704]

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Die Umsatzsteuer wird folglich mit Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums fällig, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist (sogenannte „Soll-Besteuerung“). Bestimmte Berufsgruppen z. B. Freiberufler und andere von der Buchführungspflicht befreite Unternehmer können auf Antrag die Umsatzsteuer erst dann anmelden und abführen, wenn das entsprechende Entgelt vereinnahmt worden ist (sogenannte „Ist-Besteuerung“). Diese Sonderregelung gilt entsprechend für buchführungspflichtige Unternehmer z. B. Gewerbetreibende mit Gewinnen von mehr als 30.000,00 € und kleine GmbHs sofern deren Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Ab 01. Juli 2006 ist diese Grenze für Unternehmer aus den alten Bundesländern von bisher 125.000,00 € auf nunmehr 250.000,00 € angehoben worden. Für die neuen Bundesländer wurde die erhöhte Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 500.000,00 € hinsichtlich des Anwendungszeitraums um weitere drei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2009 verlängert.


Beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung ist darauf zu achten, dass Umsätze, die bereits zur Zeit der Soll-Besteuerung erfasst worden sind, nicht nochmals beim Zahlungseingang angemeldet werden.

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5. Neuregelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Betriebs-Pkw

[ID:20060705]

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung der privaten Nutzung von Betriebs-Pkw, soweit es sich nicht um Dienstwagen z. B. von Geschäftsführern handelt, neu geregelt. Demnach gilt die sogenannte 1%-Regelung rückwirkend ab dem 01.01.2006 nur noch für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens. Dies bedeutet, sofern es sich um Kraftfahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens handelt (betrieblicher Nutzungsanteil mindestens 10% und maximal 50%) ist der Privatanteil „zu schätzen“.

Die Neuregelung sieht vor, dass für Kraftfahrzeuge, die nicht notwendiges Betriebsvermögen sind (betriebliche Nutzung bis 50%) die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert (Entnahmewert) zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass die auf die private Nutzung entfallenen Kosten zu ermitteln sind. Der Ansatz des Entnahmewerts nach der 1%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Sofern für diese Fahrzeuge kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, wird der Entnahmewert (Privatanteil) geschätzt. Hieraus ergeben sich auch Änderungen im Bereich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die Neuregelung betrifft nicht die Nutzung von Dienstfahrzeugen zu Privatfahrten durch Arbeitnehmer. Ein so genannter Dienstwagen ist beim (Arbeitgeber) immer notwendiges Betriebsvermögen unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer den Wagen nutzt. Die Privatnutzung gilt weiterhin als Sachbezug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so dass die 1%-Methode zur Anwendung kommen kann.

Die 1%-Methode wird somit durch die Neuregelung nur dann ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug zu 50% oder weniger für betriebliche Zwecke genutzt wird. Somit ist die Anwendung der Neuregelung davon abhängig, auf welche Weise die betriebliche Nutzung hinreichend nachgewiesen wird. Der Nachweis der betrieblichen bzw. privaten Nutzung ist mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch möglich. Allerdings sind hierbei die zu dem erst vor kurzem durch den Bundesfinanzhof bestätigten hohen Anforderungen der Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu berücksichtigen. Gemäß der Gesetzesbegründung kann der betriebliche Nutzungsanteil auch lediglich „glaubhaft“ gemacht werden. Somit ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht zwingend erforderlich. In der Praxis stellt sich allerdings die Frage, in welcher Weise eine solche Glaubhaftmachung erreicht werden kann unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass kein unangemessener administrativer Mehraufwand sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung durch die Neuregelung entstehen soll. Entsprechende Arbeitsgruppen wurden seitens der Finanzverwaltung eingerichtet, die nachfolgend dargestellte Instrumente vorschlagen, um diesen Mehraufwand entgegen zu wirken.

  • Begrenzung der Beweisvorsorge auf einen repräsentativen Zeitraum:
    Zur Glaubhaftmachung, dass ein Kfz zu mehr/weniger als 50% betrieblich genutzt wird, genügen formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum.
  • Pauschalierung des privaten Nutzungsanteils, soweit keine Beweisvorsorge getroffen ist:
    Soweit keine Beweisvorsorge getroffen worden ist, aber die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen glaubhaft gemacht werden kann, könnte pauschaliert ein privater Nutzungsanteil zwischen 80% bis 90% angenommen werden.
  • Befreiung von der Beweisvorsorge für bestimmte Berufsgruppen:
    Für bestimmte Berufsgruppen mit regelmäßig hoher Reisetätigkeit wird unterstellt, dass das Kraftfahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, z. B. Handelsvertreter, Taxiunternehmer, Handwerker, Bau- und Baunebengewerbes.

Wir machen an dieser Stelle nochmals darauf aufmerksam, dass diese Erläuterungen noch nicht die offizielle Darstellung der Finanzverwaltung wiedergeben. Allerdings ist damit zu rechnen, dass in naher Zukunft ein Schreiben des BMF folgen wird.

Ob die Neuregelung überhaupt praxistauglich ist, wird davon abhängen inwieweit die Finanzverwaltung die Nachweise der Steuerpflichtigen hinsichtlich der betrieblichen Nutzung berücksichtigt, die kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Wo es allerdings die Rahmenbedingungen der Kfz-Nutzung zulassen, sollte ein ordentliches Fahrtenbuch geführt werden, um die bestehende Problematik von vornherein zu umgehen.

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6. Inhaltliche Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

[ID:20060706]

Der Bundesfinanzhof hat erst vor kurzem die hohen Anforderungen der Finanzver-waltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dem Grunde nach bestätigt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form, d. h. buchmäßig geführt werden muss. Das Fahrtenbuch muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Demnach genügen den Anforderungen weder Fahrtenbücher, die mit Hilfe gängiger Software am PC erstellt worden sind, noch lose Zettel und Terminübersichten, die nachträglich zu einem Fahrtenbuch zusammengestellt wurden. Der BFH hat nunmehr in einem weiteren Grundsatzurteil neben den formalen auch die inhaltlichen Anforderungen geklärt und wie folgt entschieden:

  • Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und den bei Abschluss der Fahrt erreichen Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges enthalten.
  • Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzeln aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
  • Der Ãœbergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeuges ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstandes zu dokumentieren.
  • Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.