Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Kinderbetreuungskosten
2.    Ausländische Vorsteuer
3.    Auskünfte an nationale Strafverfolgungsbehörden
4.    Geschäftsführer PKW-Nutzung
 

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1. Kinderbetreuungskosten

[ID:20060601]

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde rückwirkend ab dem 01.01.2006 der Abzug von Kinderbetreuungskosten vollständig neu geregelt.

Sofern Kinder zum Haushalt gehören, kommt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Kinderbe-treuung in Betracht, wenn dieVoraussetzungen erfüllt sind.

Beide Eltern bzw. der alleinerziehende Elternteil, muß sich in Ausbildung befinden, erwerbstätig sein bzw. Krankheit oder Behinderung muß vorliegen.

Falls die Voraussetzungen erfüllt sind ist ein Betriebsausgaben-, Werbungskosten- bzw. Sonderausgabenabzug möglich (§§ 4f, 9, 10 Abs.1 Nr. 8 EStG n.F.)

Ein Sonderausgabenabzug für Kinder zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr wird gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F. nur gewährt wenn bei zusammenlebenden Eltern nur ein Elternteil die Voraussetzungen erfüllt.

Unabhängig von der Form der Abzugsfähigkeit (Werbungskosten, Sonderausgaben) können 2/3 der Aufwendungen max. 4.000,00 € pro Kind geltendgemacht werden.

Falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen und es sich bei den anfallenden Kinderbetreuungskosten um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungen handelt (z.B.  Kindermädchen, Tagesmutter), kann eine Steuerermäßigung wie folgt gemäß § 35 a EStG in Betracht kommen:

  • 10 % der Kosten, max. 510,00 € pro Jahr für „Minijob`s
  • 12 % der Kosten, max. 2.400,00 € pro Jahr bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einer Haushaltshilfe
  • 20 % der Kosten, max. 600,00 € pro Jahr für Dienstleistungen von Selbständigen

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2. Ausländische Vorsteuer

[ID:20060602]

Deutsche Unternehmer, welche im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (Geschäftsreise, Messe etc.), können diese ausländischen Vorsteuerbeträge mit einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Dieses Vorsteuervergütungsverfahren ist für die jenigen Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen und somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und somit in diesem Staat keine Umsatzsteueranmeldungen abzugeben haben. Darüber hinaus ist eine Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat auch dann möglich, sofern lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden (z.B. steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Umsätze mit Schuldnerschaft des Leistungsempfängers, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte).

Eine Vergütung von Vorsteuern aus nicht EU-Staaten, d.H. so genannten Drittländern, ist nur möglich, sofern mit dem betroffenen Staat eine so genannte Gegenseitigkeit besteht. Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig Aufstellungen der Drittländer mit denen eine solche Gegen-seitigkeit besteht (BMF-Schreiben vom 21.07.2005, IV. A 6).

Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen (www.bzst.de, www.ahk.de). Dem Antrag müssen die Original-Rechnungen, bzw. Einfuhrbelege, sowie Nachweis der Unternehmereigenschaft des zuständigen Finanzamtes beigefügt werden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß nur die Vorsteuern vergütet werden können, die ein in dem jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Zusätzlich sind je nach Staat unterschiedlich hohe Mindestbeträge zu beachten, d.h., daß Vergütungen nur in Betracht kommen, sofern bestimmte Mindestbeträge überschritten werden.

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3. Auskünfte an nationale Strafverfolgungsbehörden

[ID:20060603]

Europaweite Kontenabfrage

Die vom Fiksus in verstärktem Maße vorgenommenen Kontrollen bei der Geldanlage beschränken sich nicht nur auf inländische Konten, sondern auch auf Geldanlagen im Ausland. Durch eine neue Gesetzgebung wird es den nationalen Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, nach der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in anderen EU-Mitgliedstaaten dort befindliche Bankkonten, inkl. Kontenbewegungen und Empfängerkonten zu erfragen.

Die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter zählen zu den nationalen Steuerverfolgungsbehörden und somit wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entsprechende Auskünfte einzuholen.

Inzwischen haben außer Deutschland noch 14 weitere EU-Länder, darunter auch Österreich, das Gesetz umgesetzt. Somit dürfte das österreichische Bankgeheimnis, in den Fällen, in denen Steuerfahndungsstellen im Wege der Rechtshilfe die Strafsachen um Konteninformationen ersuchen, wesentlich beeinträchtigt sein.

Die Steuerfahndungsstellen können sich nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens direkt an die ausländischen Kreditinstitute wenden und müssen im Gegensatz zur inländischen Kontenabfrage dem betroffenen Kapitalanleger nicht sofort die Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme einräumen.

EU- Zinsrichtlinie

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß Österreich sich ebenfalls wie Belgien und Luxemburg nicht an dem Informationsaustausch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinien beteiligt. Österreich hat sich verpflichtet, statt dessen einen Quellensteuereinbehalt auf die Zinserträge von in anderen EU-Staaten ansässigen Steuerpflichtigen vorzunehmen.

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4. Geschäftsführer PKW-Nutzung

[ID:20060604]

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 13.04.2005, AZ VI. B 59/04, sich der Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts hinsichtlich der Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils eines Geschäftsführers angeschlossen. Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Geschäftswagen mit einem so genannten eingeschränktem Privatnutzungs-verbot zur Verfügung gestellt.

Von Seiten des zuständigen Finanzamtes wurde der geldwerte Vorteil (Privatnutzung) nach den Grundsätzen der 1 %-Methode versteuert. Die GmbH machte geltend, daß tatsächlich keine Privatnutzung vorgelegen habe und ein eingeschränktes Privatnutzungsverbot vereinbart wäre. Zudem wurde vorgetragen, daß dem Geschäftsführer ein eigenes gleichwertiges Privatfahr-zeug für seine privaten Fahrten zur Verfügung steht. Das Finanzgericht verwies, daß aufgrund der Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Anscheinsbeweis auch für eine private Nutzung des Kraftfahrzeuges spricht. Die so genannte 1 %-Regelung ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, sofern nachgewiesen wird, daß eine Privatnutzung des Kraftfahrzeuges ausscheidet oder ein Fahrtenbuch geführt wird. Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichtes an und war der Ansicht, daß der Anscheinsbeweis der Privatnutzung nicht durch die von der GmbH vorgetragenen Gründe und Umstände entkräftet wurde.

Daß für Privatfahrten weitere private Fahrzeuge zur Verfügung stehen, wird in der Regel nicht als Entlastungsbeweis seitens der Finanzverwaltung angesehen und wird durch die Entscheidung bestätigt. Eine Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils nach der so genannten 1 %-Methode kann wohl auch nicht allein durch bloße Nutzungsverbote für Privatfahrten vermieden werden, zumindest dann nicht, wenn diese Verbote in der Praxis tatsächlich nicht effektiv überwacht werden.

Eine Zurechnung eines geldwerten Vorteil läßt sich wohl nur dann sicher vermeiden, sofern nachgewiesen wird, daß der PKW nach Dienstschluss auf dem Gelände des Arbeitgebers verbleibt.