Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Rentenversicherungspflicht von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
2.    Der Leerstand bei Mietwohnungen
3.    Haushaltsnahe Dienstleistungen
4.    Kinderbetreuungskosten
5.    Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
6.    Geschäftswagen: Privatanteil mittels 1%-Regelung
7.    Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
 

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1. Rentenversicherungspflicht von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

[ID:20060401]

Grundsätzlich sind nur Personen sozialversicherungspflichtig, die in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt sind und aus diesem Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt beziehen. Es stellt sich die Frage, ob bei GmbH-Geschäftsführern, die gleichzeitig an dieser GmbH beteiligt sind, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist und somit eine Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung besteht.

In der Praxis gilt gegenwärtig, dass Geschäftsführer, die zu 50 v. H. und mehr an der GmbH beteiligt sind, regelmäßig als selbständig eingestuft werden und demzufolge nicht sozialversicherungspflichtig sind. Insoweit können sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und demzufolge liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Bezüglich der Rentenversicherungspflicht besteht allerdings eine Ausnahme, sofern eine sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Demzufolge wird der als „Selbständig“ eingestufte Gesellschafter-Geschäftsführer als rentenversicherungspflichtig behandelt, sofern er nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist diese Regelung auch auf selbständige GmbH-Geschäftsführer anzuwenden (Urteil vom 24.11.2005 B 12 RA 1/04 R). Für das Bundessozialgericht kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer selbst und nicht die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig ist und, ob der Geschäftsführer selbst und nicht die GmbH Arbeitnehmer beschäftigt.

Jeder GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter ist, wäre demzufolge von dem Urteil des Bundessozialgerichts betroffen, unabhängig davon, in welchem Umfang die GmbH Geschäfte betreibt. Sofern bei diesen Personen die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit vorliegen, besteht nach Meinung des Bundessozialgerichts Beitragspflicht zur Rentenversicherung. In dem Urteil des Bundessozialgerichts wird darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nur die Rentenversicherung, nicht dagegen die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung betrifft.

Unklar ist zur Zeit, wie und in welcher Form der Rentenversicherungsträger dieses Urteil des Bundessozialgerichts anwenden wird.

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2. Der Leerstand bei Mietwohnungen

[ID:20060402]

Grundsätzlich können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung entstehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Berücksichtigungsfähig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in diesem Zusammenhang z. B. laufende Unterhaltskosten, Abschreibungen, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen. Die Finanzverwaltung erkennt entsprechende Aufwendungen weiterhin als Werbungskosten an, sofern diese Aufwendungen nach Auszug des Mieters anfallen und die Mietwohnungen mangels Nachmieter für längere Zeit leer stehen. Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass der Vermieter zur dauerhaften Vermietung sich entschlossen hat.

Die Aufwendungen sind solange als Werbungskosten abziehbar, wie der Vermieter den Entschluss die Wohnung zu vermieten nicht endgültig aufgegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn die bisher vermietete Wohnung nach längerem Leerstand aufgrund eines neu gefassten Entschlusses vom Vermieter selbst genutzt oder verkauft wird. Ein Werbungskostenabzug wird von Seiten der Finanzverwaltung auch bei einem längeren Leerstand einer Mietwohnung anerkannt, sofern sich der Vermieter ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Dies kann z. B. durch die Einschaltung eines Maklers oder fortgesetzte Zeitungsinserate belegt werden. In diesen Fällen ist es nicht schädlich, wenn die Wohnung gleichzeitig zum Verkauf angeboten wird.

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3. Haushaltsnahe Dienstleistungen

[ID:20060403]

Es stellt sich oft die Frage, welche Handwerkerleistungen begünstigt sind. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu Stellung genommen, welche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen zu einer Steueranrechnung nach § 35 a Abs. 2 EStG berechtigen. Diese begünstigten, haushaltsnahen Dienstleistungen berechtigen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 € und einem Abzugssatz von 20%, maximal zur Steueranrechnung von 600,00 €.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können und in regelmäßigen, kürzeren Abständen anfallen. Hierzu zählen insbesondere die Reinigung der Wohnung, die Pflege von Angehörigen sowie die Gartenpflegearbeiten. Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sollen nicht begünstigt sein.

Darunter fallen insbesondere Aufwendungen für Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, an Elektro- Gas- und Wasserinstallationen, Arbeiten im Sanitärbereich sowie Schornsteinfeger und Dacharbeiten, Reparaturen von Haushaltsgeräten, z. B. Fernseher, Waschmaschine sowie Computer.

Tätigkeiten, die zum Kreis der Schönheitsreparaturen zählen, wie z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, das Streichen und Lackieren von Fenstern, Türen, Wandschränken, Heizkörpern, aber auch die Beseitigung von kleineren Schäden, wie z. B. das Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen sowie das Auswechseln einzelner Fliesen sollen dagegen begünstigt sein.

In dem vorliegenden BMF-Schreiben sind ausdrücklich folgende Tätigkeiten ausgeschlossen:

die Erneuerung des Bodenbelags, das Austauschen von Fenstern und Türen, der Austausch von Teilen einer Heizungsanlage, der Einbau von Wandarmaturen, Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden sowie Arbeiten an der Fassade und an den Garagen.

Sofern haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen, können nur die Arbeitskosten in die Steueranrechnung einbezogen werden, nicht jedoch die verwendeten Materialkosten. Ab dem Kalenderjahr 2006, dürfte sich die Frage, welche handwerklichen Leistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG zur Steueranrechnung berechtigen, entscheidend entschärfen. Denn neben den haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es einen zusätzlichen Abzugsbetrag von 3.000,00 €, Abzugssatz 20% und somit ein Anrechnungsbetrag von 600,00 € für Handwerksleistungen, die an einer Privatwohnung durchgeführt werden. Begünstigt werden allerdings auch hier nur die Lohnkosten, nicht die Materialkosten.

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4. Kinderbetreuungskosten

[ID:20060404]

Seit dem Kalenderjahr 2002 können Eltern den Aufwand für die Betreuung Ihres Nachwuchses bis zum 14. und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr steuerlich geltend machen, sofern die zusammen wohnenden Elternteile beide erwerbstätig sind, sich in Ausbildung befinden, krank oder behindert sind. Dann zählen die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Ab dem Kalenderjahr 2006 ändert sich die steuerliche Förderung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Nunmehr sind Betreuungsaufwendungen für Kinder bis zum 14. und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr bis zu einem Betrag von 4.000,00 € je Kind und Jahr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Somit mindern sie direkt die jeweiligen Einkünfte und können selbst im Verlustfall auch in ein anderes Jahr übertragen werden. Die Aufwendungen wirken sich bereits ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Allerdings müssen Eltern ein Drittel der angefallenen Betreuungskosten selber Tragen, die anderen zwei Drittel sind bis zu 4.000,00 € abzugsfähig. Die höchste steuerliche Förderung wird bei einem Aufwand von 6.000,00 € erreicht.

Alleinerziehende sowie zusammen lebende Elternteile müssen allerdings erwerbstätig sein, um den Aufwand bei der entsprechenden Einkunftsart berücksichtigen zu können. Eine Ausnahme ist für Kinder zwischen drei und sechs Jahren vorgesehen. Hier können 2/3 der Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn nur ein Partner von zusammen lebenden Eltern erwerbstätig ist. Eine steuerliche Förderung war insoweit bisher nicht möglich.

Abziehbar als Kinderbetreuungskosten sind:

Beiträge für Kindergarten, Tagespflegeeinrichtungen, Honorar für Tagesmütter, Babysitter, Gehalt für Erzieher, Taschengeld für Au-pair-Hilfen, Kost und Logis für Betreuungspersonal, Internatskosten, die auf die unterrichtsfreien Zeiten entfallen, Haushaltshilfe, sofern sie sich auch um die Kinder kümmert.

Sofern Eltern nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten erfüllen, besteht folgende Möglichkeit, sofern eine Betreuung in den eigenen vier Wänden erfolgt. Insofern kann der Abzug des Aufwandes als haushaltsnahe Dienstleistung erfolgen, sofern die Hilfe fest angestellt ist, sind bis zu 2.400,00 € sofort von der Steuer absetzbar. Sofern z. B. eine Serviceagentur engagiert wird, können 20% der Kosten bis zu 600,00 € p.a. von der Steuer abgezogen werden.

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5. Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

[ID:20060405]

Die Deutsche Rentenversicherung hat die Einbeziehung von selbständigen geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH in die Rentenversicherungspflicht entschärft. Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis und zur Vermeidung weiterer Unklarheiten gebeten.

Ausgangspunkt war das Urteil des 12. Senates des Bundessozialgerichts, in dem entschieden wurde, dass alle selbständigen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter Beiträge an die Rentenkassen zahlen müssen, wenn sie nur für einen Auftraggeber arbeiten und persönlich keine Beschäftigten haben.

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6. Geschäftswagen: Privatanteil mittels 1%-Regelung

[ID:20060406]

Der Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 30.12.2005 enthält die nachfolgende Regelung:

Künftig soll die Versteuerung des Privatanteils durch Gewerbetreibende und Freiberufler mittels der so genannten 1%-Regelung nur noch für Kraftfahrzeuge in Anspruch genommen werden können, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.

Durch diese Regelung will der Gesetzgeber Steuervorteile begrenzen, die dadurch entstehen, dass Geschäftswagen in großem Umfang privat genutzt werden, die Unternehmer bzw. Freiberufler aber sämtliche KFZ-Kosten geltend machen und im Gegenzug lediglich 1% des Listenpreises pro Monat als Betriebseinnahmen versteuern.

Das Gesetz ist am 17.03.2006 verabschiedet worden.

Somit müssen viele Unternehmer bzw. Freiberufler insoweit umdenken. Derjenige der einen so genannten Geschäftswagen überwiegend privat nutzt, steht nunmehr vor der Überlegung, ob er das Fahrzeug mit dem so genannten gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet, d. h. beruflicher/betrieblicher Nutzungsanteil zwischen 10% und 50%. Zu beachten ist, dass bei einer späteren Veräußerung des Kraftfahrzeuges in der Regel regelmäßig Gewinne entstehen, die in vollem Umfang als Betriebseinnahmen erfasst werden. Insoweit spielt der private Nutzungsanteil keine Rolle.

Es besteht in diesem Zusammenhang gegebenenfalls die Möglichkeit, das Fahrzeug ertragsteuerlich als Privatvermögen für Zwecke der Umsatzsteuer jedoch ausdrücklich dem Unternehmen zuzuordnen.

Hieraus würden sich folgende Konsequenzen ergeben:

Ertragsteuerlich könnten die tatsächlich auf berufliche bzw. betriebliche Fahrten entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein anfallender Veräußerungsgewinn muss nicht besteuert werden. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Zuordnung zum Unternehmen ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass durch die Versteuerung der Privatnutzung insoweit teilweise eine Rückzahlung erfolgt. Die Vorsteuererstattung gehört ertragsteuerlich zum Privatvermögen und ist insofern nicht zu versteuern.

Derjenige, der sein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich nutzt, muss nunmehr gewährleisten, dass er die Nutzung auch gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft nachweisen kann. Dies geschieht bestenfalls durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches. Darüber hinaus ergeben sich vielleicht folgende Möglichkeiten, um die gesetzlichen Einschränkungen zu vermeiden:

Durch die Überlassung des Geschäftswagens an ohnehin angestellte Angehörige im Rahmen eines Arbeitsvertrages wird der Geschäftswagen zum Dienstwagen umqualifiziert und aus Sicht des Arbeitgebers zu 100% für betriebliche Zwecke genutzt. Somit würden die gesetzlichen Einschränkungen dann nicht greifen.

Kraftfahrzeuge, die Gesellschafter einer Personengesellschaft gegenwärtig in ihrem Sonderbetriebsvermögen halten, könnten zukünftig durch die Personengesellschaft gekauft und damit folglich dem Gesamthandsvermögen zugeordnet werden. Auch in einem solchen Fall dürfte notwendiges Betriebsvermögen vorliegen, was wiederum eine verschärfte Besteuerung der Privatnutzung ausschließt.

Sofern Einzelunternehmer oder Freiberufler ihre Tätigkeit künftig in der Rechtsform einer GmbH ausüben und sich zum Geschäftsführer mit entsprechendem Anspruch auf einen Dienstwagen bestellen, würde man ebenfalls den gesetzlichen Einschränkungen ausweichen, da Angestellte immer ein zu 100% betrieblich genutzten Firmenwagen fahren.

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7. Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch

[ID:20060407]

Unternehmer bzw. Freiberufler, die ein dem Betriebsvermögen zugeordnetes Kraftfahrzeug für private Fahrten nutzen, müssen hierfür eine entsprechende Nutzungsentnahme berücksichtigen. Die Höhe der Nutzungsentnahme kann unter anderem durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch berechnet und nachgewiesen werden. Eine entsprechende Vorgehensweise besteht auch für einen Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber ihm einen PKW zur Verfügung stellt, der nicht nur für betriebliche sondern auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Insoweit ist die Privatnutzung als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen.

Nachfolgend haben wir nochmals die wichtigsten Anforderungen, die an die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gestellt werden, aufgelistet:

  • Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeuges in dem Fahrtenbuch, für welches das Fahrtenbuch geführt wird.
  • Angabe des Datums der Fahrt.
  • Angabe des Kilometerstandes am Anfang als auch am Ende der jeweiligen Fahrt (Nur die Angabe der zurückgelegten Kilometer ist nicht ausreichend).
  • Angaben zum Startort und Reiseziel (Firma, Person etc.).

Nicht ausreichend ist die bloße Bezeichnung „Kundenbesuch“. Sofern lediglich der Kunden- bzw. Mandantenname ohne Anschrift angegeben wird, wird die Finanzverwaltung gegebenenfalls verlangen, dass diese Daten aus einer ergänzenden Kunden- bzw. Mandantenkartei ersichtlich werden. Sofern „Umwegfahrten“ gemacht wurden, sollten diese auch in der Reiseroute festgehalten werden. Aus den Angaben zum Startort, dem Reiseziel und der Reiseroute lassen sich sodann die vorhandenen Kilometer ermitteln. Als weitere Angabe sollte der Reisezweck angegeben werden.

Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte reicht ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch aus. Für Privatfahrten ist die Angabe der gefahrenen Kilometer ausreichend.

Das Team von Müller & Buchholz wünscht Ihnen ein frohes Osterfest und hoffentlich schöne Frühlingstage.