Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Geschäftswagen / private Kfz-Nutzung
2.    Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen
3.    Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbst genutztem Wohneigentum
4.    Verhaltensregeln bei Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Steuerfahndung
5.    Die Ertragsbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
 

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1. Geschäftswagen / private Kfz-Nutzung

[ID:20060201]

Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005 beschlossen, die so genannte „1 % - Regelung“ für die private Kfz-Nutzung künftig auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die 1 % - Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 2006 nur noch bei solchen Fahrzeugen möglich ist, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Anwendung bei gewillkürtem Betriebsvermögen (Privatnutzung zwischen 50 % und 90 %) nicht möglich ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht klar, wie die Privatnutzung künftig zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug zu maximal 50 % betrieblich genutzt wird.

Der Gesetzesentwurf sieht zwei Möglichkeiten vor. Entweder die private Nutzungsentnahme mit dem Teilwert in Form einer Kostenschätzung zu berücksichtigen, oder die Fahrtenbuchmethode.

Die 1 % - Regelung sichern können sich Unternehmer und ggf. Personengesellschafter auf jeden Fall, wenn sie bereits zu Jahresbeginn 2006 ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen.

In bestimmten Fällen, mit hoher Privatnutzung, wo das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist und nur geringe Kosten verursacht, kann es dagegen sinnvoll sein, diesen zum 01.01.2006 zu nehmen und die Geschäftsfahrt mit dem steuerlichen Pauschalsatz von 30 Cent pro Kilometer geltend zu machen.

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2. Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen

[ID:20060202]

Zurzeit wird die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2  a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG durch das Bundesverfassungsgericht überprüft.

Der Bundesfinanzhof hält die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig, da die gesetzlichen Höchstbeträge es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichen, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Der Bundesfinanzhof hat die Frage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG im Streitjahr 1997 verfassungsmäßig ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gebietet es das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip, dass existenz-notwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerlich verschont werden. Hierunter fallen auch Beiträge zur Krankenversicherung, sobald sie dazu dienen, Versicherungsschutz in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Umfang zu erlangen. Für den individuellen Vorsorgebedarf müsse der Gesetzgeber durch eine realitätsgerechte Bemessung des Sonderausgabenabzugs Rechnung tragen. Die Belastung unterhaltspflichtiger Eltern ist insbesondere entsprechend steuerlich zu berücksichtigen.
(BFH, Beschluss vom 14.12.2005, X R 20/04)

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3. Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbst genutztem Wohneigentum

[ID:20060203]

Hinsichtlich der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbst genutztem Wohneigentum hat das Finanzministerium Schleswig Holstein einen Erlass gefertigt (Finanzministerium Schleswig Holstein, Erlass vom 23.11.2005, VI 353-G 1000-003). Seit dem 01.08.2005 ist dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungs-mäßigkeit der Grundsteuer anhängig (1 BvR 1644/05). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von ihnen selbst genutztes Wohneigentum. Sie vertreten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer vom 22.06.1995.

Bei eingehenden Einsprüchen gegen den Einheitswert- und / oder Grundsteuermessbescheid oder Anträgen auf Aufhebung von Einheitswerten und / oder Grundsteuermessbeträgen, die mit der oben genannten Verfassungsbeschwerde begründet werden, wird gebeten, zunächst wie folgt zu verfahren:

Einspruch
Die Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 A0. Aussetzung der Voll-   ziehung gemäß § 361 A0 ist nicht zu gewähren.

Antrag auf Aufhebung
Die Entscheidung über den Antrag ist mit Zustimmung des Antragstellers auszusetzen. Die Verjährung ist gemäß § 171 Abs. 3 A0 gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist. Besteht der Antragsteller dagegen auf eine Entscheidung, ist der Antrag förmlich abzulehnen. Ein dagegen gerichteter Einspruch ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 A0.

Die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 A0) im maschinellen Verfahren wird derzeit nicht befürwortet.

Sofern sich Einsprüche ausdrücklich gegen den Grundsteuerbescheid richten, ist der Steuerzahler darauf hinzuweisen, dass insoweit die Kommune zuständig ist.

Sofern sich Einsprüche, bzw. Anträge auf die am 15.06.2005 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegte Klage (AZ. 25 K 2643/05) beziehen, kommt weder ein Ruhen des Einspruchverfahrens, noch eine Aussetzung der Entscheidung in Betracht, vielmehr ist ein ablehnende Entscheidung zu treffen.

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4. Verhaltensregeln bei Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Steuerfahndung

[ID:20060204]

Im Steuerstrafverfahren wirken sich Verhaltensfehler besonders aus, da die Steuerfahndung sowohl im Strafverfahren als auch im Steuerverfahren ermittelt. Verhaltensfehler werden häufig bereits bei der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume begangen und sind später nur schwer zu korrigieren.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die rechtlichen Möglichkeiten der von der Durchsuchung Betroffenen sehr gering sind, da Durchsuchung und Beschlagnahme geduldet werden müssen. Gleichwohl gibt es verschiedene Möglichkeiten auf die Durchsuchung und Beschlagnahme einzuwirken.

Ein Selbstanzeige kann nur vor Eintritt der Sperrwirkung der §§ 371 Abs. 2, 378 Abs. 3 AO Wirksamkeit entfalten. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Straffreiheit, dass die verkürzten Steuern nachentrichtet werden.

Der Beschuldigte muss sich nicht zur Sache einlassen, er kann schweigen. Es besteht insoweit keine Verpflichtung sich selbst zu belasten. Eine Nichtäußerung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Der Beschuldigte hat das Recht, telefonisch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater über das Eintreffen der Strafverfolgungsorgane zu informieren und diese mit seiner Verteidigung zu beauftragen.

Da der Beschuldigte nicht immer an allen Durchsuchungsorten persönlich anwesend sein kann ist es erforderlich vertretungsberechtigte Ansprechpartner
zu bestimmen.

Sobald Fahndungsbeamte zum Durchsuchungszweck vorstellig werden, muss die Empfangsperson unverzüglich den vertretungsberechtigten Ansprechpartner informieren. Gleichzeitig sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass außer dem Beschuldigten bzw. dem Vertretungsberechtigten keine weitere Person informell befragt wird.

Der Beschuldigte bzw. der Vertretungsberechtigte sollte zur Wahrnehmung seiner Rechte die Legitimation der Fahndungsbeamten an Hand der Dienstausweise überprüfen und den Durchsuchungsbeschluss der häufig den Beschlagnahmebeschluss enthält aushändigen lassen.

Während der Durchsuchung ist darauf zu achten, dass die Maßgaben des Durchsuchungsbeschlusses eingehalten werden und auf die Verhältnismäßigkeit geachtet wird. Zudem ist es wichtig dass weder der Beschuldigte noch eine andere Person sich zum Tatvorwurf ohne Rechtsbeistand äußert.
Der Beschuldigte sollte am Ende der Durchsuchung ein Verzeichnis der in Verwahrung bzw. Beschlag genommenen Gegenstände fordern.

Es ist wichtig, das sich der Beschuldigte bereits vor Ort vor Maßnahmen der Durchsuchungsbeamten zur Wehr setzen kann, da so bereits ein Schutz vor ungeliebten Maßnahmen geschaffen wird,

Abschließend sei jedoch angemerkt, das es ein sog. Patentrezept hinsichtlich der Verhaltensregeln bei Durchsuchungsmaßnahmen nicht gibt.

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5. Die Ertragsbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft

[ID:20060205]

Der Bundesfinanzhof hat sich im abgelaufenen Kalenderjahr 2005 im bereich der Land- und Forstwirtschaft fast ausschließlich mit der Ertragsbesteuerung befasst. Hierbei ging es hauptsächlich um Fragestellungen im Zusammenhang mit der Liebhaberei, der Betriebsaufgabe, der Betriebsverpachtung und Grundstücksentnahmen.

Festzuhalten ist, dass die bisherige Rechtsprechung durch die Entscheidungen 2005 gefestigt wurde.

Nach derzeitigem Stand muss sich der BFH noch mit anhängigen Verfahren zur Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft zu folgenden Themen befassen:

  • Abgrenzung der Liebhaberei / Erwerbsbetrieb
  • Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft zu anderen Einkunftsarten
  • Betriebsaufgabe/ Betriebsverpachtung/ Entnahme von Grundstücken
  • Mitunternehmerschaft
  • Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
  • Sonstige Einzelfragen