Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Grundsteuer für selbtsgenutzte Immobilien
2.    Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
3.    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
 

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1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Grundsteuer für selbtsgenutzte Immobilien

[ID:20060101]

Aufgrund zahlreicher Anfragen nehmen wir hiermit nochmals Bezug zu der Reformdebatte hinsichtlich der Ausrichtung der Grundsteuer sowie der anhängigen Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bezüglich selbstbewohnten Immobilien.

Die anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor dem Bundesverfassungsgericht basieren auf der Begründung, dass ähnlich wie bei der für verfassungswidrig erklärten Vermögensteuer Gegenstände, die nicht zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, nicht der Besteuerung nach einem erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag unterliegen dürfen, wie es bei selbstbewohnten Immobilien der Fall ist, da es sich sonst um eine unzulässige Substanzbesteuerung handelt.

Aufgrund zahlreicher Pressemitteilungen wurde eine Vielzahl von Widerspruchsverfahren gegen Grundsteuermessbescheide oder Grundsteuerbescheide in Gang gesetzt. Die Grundsteuererhebung erfolgt bekanntlich in zwei Schritten. Zur Grundsteuererhebung setzt das örtlich zuständige „Lagefinanzamt“ zunächst den Einheitswert und den Steuermessbetrag als „Grundlagenbescheid“ fest. Die Gemeinde erlässt sodann als „Folgebescheid“ den Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatzes. Betroffene, die einen neuen Grundsteuermessbescheid für die selbstbewohnte Immobilie erhalten sollten vorsorglich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an das für den Steuerpflichtigen zuständige „Lagefinanzamt“ zu richten und muss sich gegen den „Grundlagenbescheid“, also die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages richten. Zusätzlich sollte ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.

Grundsätzlich ist gegen einen bestandskräftigen Bescheid zunächst einmal kein Rechtsmittel möglich. Da allerdings in der Regel nicht jedes Jahr ein neuer Grundsteuermessbescheid ergeht, sollte unter Hinweis auf das laufende Verfahren die Aufhebung des bestehenden Messbescheides beantragt werden, sofern es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handelt. Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht dann die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht entfällt.

Als Anlage haben wir Ihnen Musterschreiben hinsichtlich der Beantragung der Aufhebung sowie der Einlegung des Einspruchs beim Finanzamt bzw. der Einlegung des Widerspruchs bei der zuständigen Gemeinde beigefügt.

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2. Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

[ID:20060102]

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages sind im Hinblick auf anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Des Weiteren sind alle Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für Erhebungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2004 hinsichtlich der Anwendung, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (29.12.2003) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen.

Die Gewerbesteuermessbescheide enthalten folgenden Erläuterungstext:

Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungs-mäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig.

Die Vorläufigkeitserklärung betrifft nur die Fragestellung, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuer-messbescheides erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen. Die Einlegung eines Einspruchs ist insoweit nicht erforderlich.

 

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3. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

[ID:20060103]

Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung ist gesetzlich nicht definiert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sowie einiger Finanzgerichte fallen Tätigkeiten, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzen und die das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreiten nicht unter den unbestimmten Gesetzesbegriff der haushaltsnahen Dienstleistung. Beim Bundesfinanzhof ist nunmehr ein Verfahren anhängig (Az VI R 74/05) in dem es um die Fragestellung geht, ob Renovierungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof wird in diesem Verfahren zu klären haben, ob er die bisherige Auslegung des Begriffs haushaltsnahe Dienstleistungen durch die Finanzverwaltung sowie einige Finanzgerichte, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung der Schwarzarbeit dem Gesetzeszweck entspricht.

Ursächlich für das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, war das das Finanzamt die Berücksichtigung von Fliesenarbeiten abgelehnt hat, da es sich insoweit nicht um Schönheitsreparaturen handele. Die weiteren Malerarbeiten hat das Finanzamt wegen des Zusammenhangs mit den Fliesenarbeiten ebenfalls nicht berücksichtigt.

Nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 04.10.2005, Az 13 K 368/04) zeigt die Gesetzesbegründung zu § 35 a Abs. 2 EStG mit ihrer Umschreibung der haushaltsnahen Tätigkeit hinreichend klar und deutlich auf, dass von der einkommensteuerlichen Förderung nur typischerweise und mit einiger Regelmäßigkeit im Privathaushalt anfallende Tätigkeiten erfasst sein sollen. Das Finanzgericht folgert daraus weiter, dass nur einzelne Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden, begünstigt sind. Im Ergebnis werden somit handwerkliche Tätigkeiten nur als regelmäßig anfallende Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten im Haushalt von der Steuerermäßigung umfasst. Nicht begünstigt sind nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts dagegen umfassende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten. Solche Tätigkeiten dienen im Regelfall der Wertsteigerung bzw. der Werterhaltung der Immobilie und fallen nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen. Folglich sind haushaltsnahe Dienstleistungen auch nicht insoweit begünstigt, als sie im untrennbaren Zusammenhang mit einer nicht begünstigten Handwerkerleistung anfallen.

In ähnlich gelagerten Fällen sollten Betroffene Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bis zur abschließenden Beurteilung des Bundesfinanzhofes beantragen.


Abschließend möchten wir Ihnen, das Team von Müller & Buchholz viel Glück, Gesundheit, Erfolg und vor allem Zufriedenheit im neuen Jahr wünschen.