Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
2.    Ausübung des Wahlrechts bei Ehegattenveranlagungen als rückwirkendes Ereignis
3.    Aktuelle Fassung des Vorläufigkeitskatalogs
4.    GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer nach Umsatzsteuerrecht
5.    Grundsteuer
 

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1. Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

[ID:20050901]

Die aus einem Beschäftigungsverhältnis zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich bis spätestens zum 15. des Folgemonats fällig.

Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung wird der Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2006 vorgezogen.

Durch diese Maßnahme will der Gesetzgeber sicher stellen, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,5 % im nächsten Jahr nicht erhöht werden muß.

Zur Zeit sind zwei Termine für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebend. Für Entgelte, die bis zum 15. eines Monats gezahlt werden, sind sie bis zum 25. des selben Monats abzuführen, während für Entgelte, die danach gezahlt werden, erst der 15. des Folgemonats der Stichtag für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist.

Aufgrund der Neuregelung sind die Beiträge ab kommenden Jahr grundsätzlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Entgeltzahlung fällig. Dies bedeutet, dass Sie bis zu diesem Termin auf den Konten der Einzugsstellen eingegangen sein müssen. Dies führt dazu, dass im Monat der Um-stellung zahlreiche Unternehmen zweimal Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen, die für Dezember 2005 und die für Januar 2006.

Um die Liquidität insbesondere kleinerer und mittlerer Betriebe dadurch nicht zu gefährden, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Demnach kann der erste, Ende Januar 2006 neu fällig werdende Beitrag gleichmäßig auf die Monate Februar bis Juli 2006 verteilt werden.

Des weiteren ist anzumerken, dass nicht mehr auf die Zahlungen der Arbeitsentgelte, sondern auf die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung abgestellt wird.

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2. Ausübung des Wahlrechts bei Ehegattenveranlagungen als rückwirkendes Ereignis

[ID:20050902]

Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheides die getrennte Veranlagung wählt, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.

Gemäß dem BFH-Urteil stellt der Antrag auf getrennte Veranlagung hinsichtlich des gegenüber dem anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheides ein rückwirkendes Ereignis dar (BFH-Urteil vom 03.03.2005, III. R 22/02)

Die dem entsprechend erneut in Lauf gesetzte Festsetzungsfrist beginnt Ihnen gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf eine getrennte Veranlagung gestellt wird.

Nach Auffassung des BFH ergibt sich die Befugnis zur Aufhebung des bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheides aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 A0. Hiernach ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerlich Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Ein entsprechender Antrag auf getrennte Veranlagung ist nach Auffassung des BFH ein derartiges Ereignis, das auf den Veranlagungszeitraum zurückwirkt. Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, wird die 4-jährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis (der Antrag auf getrennte Veranlagung) eingetreten ist, erneut in Lauf gesetzt.

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3. Aktuelle Fassung des Vorläufigkeitskatalogs

[ID:20050903]

Der erst im April 2005 ergänzte Vorläufigkeitskatalog wurde nunmehr durch das BMF ergänzt. Die Ergänzungen betreffen einerseits den ab Veranlagungszeitraum 2004 in § 24 b EStG neu geschaffenen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, sowie andererseits die Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten (BMF, Schreiben vom 27.06.2005, bzw. 02.08.2005, IV. A 72 - S 0338 - 81/05).

Dies bedeutet, dass mit sofortiger Wirkung von den Finanzämtern Ein-kommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der folgenden Punkte vorläufig vorgenommen werden:

  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( § 10 Abs. 3 EStG)
  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG
  • Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeitraum ab 2000
  • Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeitraum ab 2000
  • Anwendung des § 24 b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeitraum ab 2004
  • Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
  • Anwendung des § 32 c EStG (Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften) für die Veranlagungszeiträume1994 bis 2000
  • Höhe des Behindertenpauschbetrages (§ 33 b Abs. 3 EStG)
  • Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 geänderten Vorschriften
  • Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetenpauschalen)

Die Vorläufigkeitserklärungen erfolgen seitens der Finanzverwaltung lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen und sind nicht dahingehend zu verstehen, dass diese Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen euro-päisches Gemeinschaftsrecht verstossend angesehen werden können.

Änderungen dieser Regelungen, die sich im Grunde nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken können, werden von der Finanzbehörde von Amts wegen berücksichtigt. Eine Einspruchseinlegung ausschließlich wegen eines sich vorläufig erklärten Punktes bedarf es daher grundsätzlich nicht.

Sofern allerdings erstmalige Steuerfestsetzungen, nach § 164 Abs. 2 A0 geänderte oder nach anderen Korrekturvorschriften (zu Ungunsten des Steuerpflichtigen) geänderte Steuerfestsetzungen nicht entsprechend dem aktuellen Vorläufigkeitskatalog für vorläufig erklärt wurden, sollten hiervon Betroffene zur Vermeidung von Rechtsverlusten gegen den betreffenden Steuerbescheid Einspruch einlegen.

Sofern eine Aussetzung der Vollziehung gewünscht wird, muß trotz Vorläufigkeitserklärung gegen den entsprechenden Steuerbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren ruht in diesem Fall, falls nicht ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung gewünscht wird.

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4. GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer nach Umsatzsteuerrecht

[ID:20050904]

Die Jahrzehnte lang geltende Rechtsauffassung, dass ein GmbH-Geschäftsführer wegen seines gesellschaftsrechtlichen Status als weisungsabhängiges Vertretungsorgan der GmbH umsatzsteuerlich kein Unternehmer sein kann, hat der BFH mit Urteil vom 10.03.2005 verworfen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nunmehr der Unternehmer-Status anerkannt. Somit können unter bestimmten Voraussetzungen auch GmbH-Geschäftsführer voll in den Genuss von Umsatzsteuervorteilen kommen.

Im Umsatzsteuerrecht galt bislang, dass natürliche Personen als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft niemals "selbständige" Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein können (BMF-Schreiben vom 23.12.2003). Folglich hatten GmbH-Geschäftsführer im allgemeinen keine Möglichkeit, ihre Geschäftsführertätigkeit gegenüber der GmbH als unternehmerische Leistung, also zuzüglich Umsatzsteuer, abzurechnen.

Nur in Ausnahmefällen, sofern es sich um klar abgegrenzte Aufgaben handelte, die nicht zu dem Bereich der originären Geschäftsführung zählten, war es möglich.

Mit Urteil vom 10.03.2005 hat nunmehr der BFH entschieden, dass auch Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen sein können. Denn nach Ansicht des BFH liegt eine selbständige Tätigkeit immer dann vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eine Verantwortung ausgeübt wird. Für die Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend.

Für die Annahme einer Selbständigkeit sprechende Merkmale sind:

  • Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit können nach freiem Ermessen des Geschäftsführers bestimmt werden.
  • Der Geschäftsführer ist aufgrund besonderer Vereinbarungen an keine Vorschriften der Gesellschaft gebunden.
  • Es besteht kein Vergütungsanspruch für Ausfallzeiten (Urlaub oder Krankheit).

Gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen u.a. folgende Merkmale:

  • Feste Tätigkeitsvergütung werden gezahlt.
  • Der Geschäftsführer erhält die für Arbeitnehmer üblichen Sozialleistungen, wie z. B. bezahlten Urlaub, Fortzahlung in Krankheitsfällen usw..
  • Ist weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit.
  • Es bestehen feste Arbeitszeiten.
  • Der Geschäftsführer ist in gewissem Maße in den Betrieb eingegliedert.

Als wesentliches Merkmal stellt sich das Unternehmerrisiko dar.

Sofern die vertraglichen Vereinbarungen zwischen GmbH und ihrem Geschäftsführer eindeutig für eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers sprechen, ist es nunmehr ab sofort der GmbH möglich, die Vorsteuer aus den ihr in Rechnung gestellten Geschäftsführungsleistungen geltend zu machen.

Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass, wenn er nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Unternehmer einzustufen ist, er künftig seine Geschäftsführungsleistungen, zzgl. Umsatzsteuer, der GmbH in Rechnung stellen muß. Sofern die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist, ergeben sich hieraus keine Mehrbelastungen für die GmbH.

Für den Geschäftsführer ergibt sich ggf. der Vorteil, dass er die Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen, die mit seiner umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang stehen, geltend machen kann.

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5. Grundsteuer

[ID:20050905]

Aufgrund einer jetzt beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Beschwerde gegen die Grundsteuern (Az.: 1 BvR 1644/05) sollte der jenige, der seine eigene Immobilie bewohnt, künftig gegen sämtliche Grundsteuerbescheide

Einspruch einlegen. Dies gilt ebenfalls für bereits ergangene Grundsteuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind.

Die beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Klage stützt sich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht im Kalenderjahr 1995 bereits die Ver-mögenssteuer in ihrer damaligen Form verworfen hat. Im damaligen Urteil hatten die Richter entschieden, dass Steuern auf einen nur theoretisch erzielbaren Ertrag aus Wirtschaftsgütern (so genannter Soll-Ertrag) nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig sind. Die jetzigen Kläger argumentieren nunmehr, dass ihre selbst bewohnte Immobilie nicht zur Erzielung von Einkünften dient. Aus diesem Grund stellt die Grundsteuer einen Eingriff in die Substanz dar und stelle praktisch eine Vermögenssteuer für Grundbesitzer dar.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Auffassung der Kläger auch von Vertretern der Wissenschaft und Justiz vertreten wird und bereits Musterprozesse auf Verwaltungsgerichtsebene geführt werden.