Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
2.    Privatnutzung nach der 1%-Methode
3.    Abgabe von Steueranmeldungen
4.    Sofortiger Werbungskostenabzug eines Disagios
 

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1. Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen

[ID:20050801]

Die Beratungen der Gesetzentwürfe zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sowie der Regierungsentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen wurde vom zuständigen Finanzausschuss am 29.06.2005 bis auf weiteres vertagt.

Da vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause keine parteiübergreifende Einigung mehr erzielt werden kann, kann das Gesetzgebungsverfahren nicht wie ursprünglich geplant vor der Sommerpause abgeschlossen werden.

Die Entwürfe sahen unter anderem die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 19% vor. Des weiteren sollte der Anrechnungsfaktor bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0 erhöht werden.

Hierdurch würden Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379% von der Gewerbesteuer entlastet. Darüber hinaus war beabsichtigt, die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen, z. B. aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, zu beschränken.

Der Gesetzesentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sollte des weiteren die Generationennachfolge in mittelständischen Familienunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten, sofern von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden.

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2. Privatnutzung nach der 1%-Methode

[ID:20050802]

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.02.2005 (VI R 37/04) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der so genannten 1%-Methode, auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät ist.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Arbeitnehmer gilt, ist als privater Nutzungsvorteil je Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises, zuzüglich Sonderausstattungen, einschließlich Umsatzsteuer, anzusetzen. Listenpreis ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für das Kraftfahrzeug einschließlich der werkseitig zusätzlich eingebauten Ausstattungen. Ein Navigationsgerät ist einzubeziehen, da dieses dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kfz selbst dient und keinen von diesem Gebrauch ablösbaren, eigenständigen Zweck erfüllt.

Da § 3 Nr. 45 EStG nur für Arbeitnehmer gilt, sichert die Einheitsbetrachtung zusätzlich, dass der Nutzungsvorteil für Arbeitnehmer und für Selbständige nach den gleichen Maßstäben erfolgt.

Zu beachten ist, dass der BFH offen gelassen hat, ob das verwendete Navigationsgerät wie ursprünglich vom Finanzgericht entschieden, tatsächlich ein Telekommunikationsgerät im Sinne von § 3 Nr. 45 EStG darstellt. Diese Frage könnte entscheidungserheblich sein, wenn das GPS-Gerät nicht werkseitig eingebaut, sondern stattdessen nachträglich erworben und auch außerhalb eines bestimmten Fahrzeugs verwendbar wäre.

Die Finanzverwaltung bezieht den Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung nicht in die Nutzungswertbesteuerung ein (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 letzter Halbsatz LStR). Diese Auffassung ist nach der neuen BFH-Entscheidung hinsichtlich werkseitiger Einbauten zweifelhaft.

Nachträgliche Einbauten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht vorhanden waren. Auch Einbauten auf Kosten des Arbeitnehmers fallen nicht unter Nutzungsbesteuerung, weil der Arbeitgeber insoweit keine geldwerten Vorteile verschafft.

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3. Abgabe von Steueranmeldungen

[ID:20050803]

Das BMF wird seine bis Ende Mai 2005 begrenzte Ausnahmeregelung nicht verlängern.

Für Besteuerungszeiträume ab 01.06.2005 sind somit Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ansicht des BMF wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen, sobald keine unbillige Härte vorliegt.

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seinen entgegenstehenden Erlass vom 06.04.2005 aufgehoben.

Demnach sind in Papierform (oder per Telefax) abgegebene Lohnsteueranmeldungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen nicht wirksam, sofern das Finanzamt keine für den Steuerpflichtigen positive Härtefallentscheidung getroffen hat.

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4. Sofortiger Werbungskostenabzug eines Disagios

[ID:20050804]

Bisher kann unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Darlehensauszahlung ein Damnum als Werbungskosten z. B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Durch die Neuregelungen im EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) wird dies jedoch geändert. Demnach sind Vorauszahlungen für einen Nutzungszeitraum von mehr als 5 Jahren über den gesamten Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Hieraus ergeben sich erhebliche finanzielle Nachteile für die betroffenen Steuerpflichtigen, da sie, statt das Damnum oder Disagio im Jahr der Darlehensauszahlung voll in Abzug zu bringen, es über die gesamte Laufzeit des Darlehens verteilen müssen.

Die Finanzverwaltung gewährt in Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung gemäß BMF - Schreiben vom 05.04.2005 - eine letzte Frist. Wird ein Damnum oder Disagio vor dem 01.01.2006 einbehalten, bleibt der sofortige Abzug des Damnums oder Disagios nach Maßgabe des Bauherrenerlass (BMF, Schreiben vom 20.10.2003) erhalten. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Damnum/Disagio ist im Jahr der Darlehensauszahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sofern es marktüblich ist. Ein über den marktüblichen Betrag hinausgehender Anteil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder sofern dieser nicht existiert auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Als marktüblich werden 5% der Darlehenssumme angesehen, sofern der Zinssatz für mindestens 5 Jahre festgeschrieben ist.
  • Ein im Voraus gezahltes Disagio kann nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem das Disagio entrichtet worden ist, mindestens 30% des Darlehens ausgezahlt werden. In den 30% ist das Disagio enthalten, so dass es bei einem 5% Disagio für den Werbungskostenabzug ausreicht, wenn 25% der Darlehenssumme ausgezahlt werden.