Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Geplante Änderung bei der Unternehmensbesteuerung
2.    Sonderbeitrag für die Krankenversicherung ab 01. Juli 2005
3.    Werbungskostenabzugsmöglichkeit bei Arbeitslosigkeit oder im Erziehungsurlaub
4.    Steuersatz für Lieferungen von Kombinationsartikeln
5.    Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Pensionspferden
6.    Steuerliche Berücksichtigung eines Disagios
7.    Direktversicherung
 

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1. Geplante Änderung bei der Unternehmensbesteuerung

[ID:20050601]

Mit zwei Gesetzen sollen steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte eingeführt und somit ein wichtiger Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur Sicherung des Steueraufkommens geleistet werden.

In diesem Zusammenhang sind Tarifentlastungen bei der Körperschaftsteuer sowie der Erbschaftsteuer für Unternehmen beabsichtigt.

Die Entwürfe sehen eine Tarifsenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 19% vor. Dadurch soll der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver werden.

Des weiteren steht die Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0 zur Diskussion. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379% neutralisiert. Eine Maßnahme, die die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand verbessern soll.

Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden werden hieraus resultierende Gewinne nur zur Hälfe besteuert. Für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von 3 Jahren ( 2006-2009 ) soll dadurch ein Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um somit bislang nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten freizusetzen.

Der Verlustabzug wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 u. a. dahingehend geändert, dass der Verlustvortrag bis zu einem sog. Sockelbetrag i. H. v. 1.000.000,00 € bzw. 2.000.000,00 € uneingeschränkt zugelassen ist. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag ist seitdem bis zu 60 v. H. des verbleibenden Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustabzugsjahres zu berücksichtigen. Der Sockelbetrag soll unverändert bleiben, allerdings werden darüber hinausgehende Verluste nur noch bis zu 50 v. H. des verbleibenden Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustabzugsjahres berücksichtigt.

Die steuerliche Behandlung von Fonds die ausschließlich als Steuersparmodelle gelten (z. B. Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- oder geschlossene Immobilienfonds, Fonds aus dem Reich der erneuerbaren Energien) soll geändert werden. Hierfür sollen Regelungen eingeführt werden. Verluste aus Kapitalanlagemodellen, die mehr als 10% Anfangsverluste (bezüglich des Eigenkapitals) ausweisen, dürften sodann nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

Des weiteren sollen Erleichterungen beim Betriebsübergang im Erbschaftsfall insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen eingeräumt werden. Nachdem so genannten "Bayerischen Modell" kann der Erbe unter bestimmten Voraussetzungen bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer stunden lassen. Die Erbschaftsteuer reduziert sich sodann um jeweils 10% pro Jahr der Betriebsfortführung, so daß Sie nach 10 Jahren komplett wegfällt.

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2. Sonderbeitrag für die Krankenversicherung ab 01. Juli 2005

[ID:20050602]

Ab 01. Juli 2005 werden die Krankenversicherungsbeiträge neu strukturiert. Der bisherige Krankenversicherungsbeitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zahlen, sinkt um 0,9%. Zum Ausgleich wird ein zusätzlicher Beitrag von ebenfalls 0,9% Punkten erhoben, den jedoch alleine der Arbeitnehmer zu tragen hat.

Dies bedeutet, daß ab 01. Juli 2005 der Zahlbetrag per Saldo entsprechend dem bisherigen Zeitraum ausfällt, die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von bisher jeweils 50% umgestaltet wird, so daß der Arbeitgeberanteil per Saldo 0,9% Punke niedriger ist, als der des Arbeitnehmers.

Diese Neuregelung wirkt sich auch auf privat versicherte Arbeitnehmer aus. Durch die Neuregelung vermindert sich der Höchstzuschuß des Arbeitgebers ab 01. Juli 2005 von bisher 252,04 € auf 236,18 € im Monat. Die Differenz in Höhe von 15,86€ hat der privat versicherte Arbeitnehmer künftig selbst zu tragen.

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3. Werbungskostenabzugsmöglichkeit bei Arbeitslosigkeit oder im Erziehungsurlaub

[ID:20050603]

Sofern das heimische Arbeitszimmer bei Arbeitslosigkeit oder im Erziehungsurlaub zur Fortbildung genutzt wird, oder im heimischen Büro die Bewerbungen geschrieben werden bzw. man sich im Erziehungsurlaub hinsichtlich des beruflichen Wissenstandes auf dem Laufenden hält, können diese Aufwendungen ggf. als Werbungskosten gezogen werden. Entsprechende Urteile des Finanzgerichts Düsseldorfs (10 K 4057/04) sowie des Bundesfinanzhofs (VI R 102/01) bestätigen die Werbungsabzugsmöglichkeit. Sofern die negativen Einkünfte nicht mit anderen Einnahmen verrechnet werden können, wird das Minus automatisch im Vorjahr berücksichtigt. Sofern im Vorjahr keine Berücksichtigungsmöglichkeit besteht, folgt ein Verlustvertrag für die Zukunft. Diese Rechtsprechung können alle Arbeitnehmer nutzen, die derzeit nicht aktiv beschäftigt sind, aber wieder eine Einstellung anstreben. Voraussetzung ist, daß eine entsprechende Steuererklärung eingereicht wird, obwohl dies ohne Einnahmen eigentlich nicht notwendig wäre. Der Verlust aus den Kosten des heimischen Büros kann allerdings per Steuerbescheid nur für das Jahr festgestellt werden, indem er entstanden ist.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß nicht jeder eine entsprechende Abzugsmöglichkeit besitzt. Wer überwiegend zu Hause arbeitet, kann sämtliche Kosten absetzen. Grundsätzlich ist unstrittig, daß in Zeiten ohne aktive Beschäftigung Arbeitnehmer, die auf Fortbildung oder Arbeitssuche sind, diese Tätigkeiten ausschließlich im heimischen Beruf vornehmen. Nach Auffassungen der Finanzgerichte kommt es in solchen Fällen allerdings nicht auf die Aktivitäten während dieser Zeit an.

Für einen Werbungskostenabzug ist stattdessen maßgebend, in welcher Form der spätere Arbeitsplatz die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen wird. Hierzu ist erforderlich, daß beim künftigen Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit ausmachen wird, oder das heimische Büro den Mittelpunkt der kommenden Berufstätigkeit bildet.

Beurteilungskriterium ist hierfür die letzte Berufstätigkeit des Arbeitnehmers, d. h. die historische Wertung ist auch für die künftige Beurteilung maßgebend.

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4. Steuersatz für Lieferungen von Kombinationsartikeln

[ID:20050604]

Das BMF hat hinsichtlich der Besteuerung von so genannten Kombinationsartikeln (wie z. B. Überraschungseier, die aus Süßigkeiten und Spielzeug bestehen) mit Schreiben vom 09.05.2005 (IV A 5-S 7220-23/05) Stellung bezogen.

Danach ist normalerweise auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

Trägt das Entgelt für das gesamte Warensortiment, aber nicht mehr als 20,00 € und sind die Waren vom Hersteller so aufgemacht, daß sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird es für Umsätze auf der letzten Handelsstufe nicht beanstandet, wenn für das gesamte Warensortiment aus Vereinfachungsgründen der Steuersatz einheitlich angewandt wird, der auf die Waren mit dem höchsten Wertanteil entfällt.

Von dieser Vereinfachungsregel ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers selbst zusammengestellt oder vorbereitet werden (z. B. Präsentkörbe). Diese Regelungen können auch auf vor dem 01.01.2006 ausgeführte Umsätze angewandt werden.

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5. Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Pensionspferden

[ID:20050605]

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 10.03.2005 nunmehr einzelne Regelungen bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Pensionspferdehaltung getroffen.

Hierbei wurde festgestellt, dass sofern der Pensionswirt eine komplette Leistung erbringt (Boxenvermietung, Füttern, Weidegang, Misten und ggf. Reithalle) die gesamte Leistung mit 16% umsatzsteuerpflichtig ist. Werden nur Einzelleistungen wie z. B. Boxenmiete oder bloße Nutzungsüberlassung einer Weidung erbracht, ist diese Leistung umsatzsteuerfrei.

Sobald mehrere Leistungen erbracht werden, führt dies zur gesamten Umsatzsteuerpflicht der Pferdepensionstierhaltung.

Diesbezüglich könnte es unter Umständen ratsam sein, für die Pferdepensionstierhaltung ein zweites Unternehmen zu gründen.

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6. Steuerliche Berücksichtigung eines Disagios

[ID:20050606]

Sofern die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden, kann ein nichtbilanzierender Kreditnehmer eine Zinsvorauszahlung (Disagio bzw. Damnum) im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Als marktüblich für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren wird ein Disagio von bis zu 5 v. H. angesehen. Des weiteren darf das Disagio nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehenssumme (oder einer Teilauszahlung von mindestens 30 v. H.) geleistet werden.

Durch eine Gesetzesänderung ist der sofortige Abzug von Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, eingeschränkt worden. Solche Aufwendungen sind regelmäßig ab dem Kalenderjahr 2004 nicht mehr sofort steuerlich abzugsfähig, sondern mit dem anteiligen Jahresbetrag zu berücksichtigen und auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen.

Zu dieser Regelung hat die Finanzverwaltung bzgl. einer Anwendung auch für ein Disagio Stellung genommen (BMF- Schreiben v. 05.04.2005 - IV A 3 - S 2259 - 7/05). Es ist eine Klarstellung im Gesetz geplant. Die neuen Regelungen gelten insoweit nicht für ein Disagio oder Damnum. Bis zum 31.12.2005 geleistete Aufwendungen für ein Disagio ( bis 5 % s. o. ) bleiben weiterhin nach den Grundsätzen des sog. Bauherrenerlasses abzugsfähig. (BMF- Schreiben v. 20.10.2003 - IV C 3 - S 2253a-48/03 (BStBl 2003 I S. 546)).

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7. Direktversicherung

[ID:20050607]

Die Möglichkeit Beiträge zu Direktversicherung mit einer pauschalen Lohnsteuer von 20 v. H. zu unterwerfen ist ab 01.01.2005 abgeschafft worden. Entsprechende Beiträge bleiben stattdessen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ( 2005: 2.496,00 Euro) jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Direktversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen werden, erhöht sich diese Grenze bzgl. der Steuerfreiheit in 2005 um 1.800,00 Euro auf 4.296,00 Euro (§ 3 Nr. 63 EStG).

Die Steuerfreiheit der Beträge führt jedoch dazu, dass spätere Auszahlungen in voller Höhe steuerpflichtig werden. Dies gilt grds. Auch für sog. Altverträge ( Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden), sofern diese die Möglichkeit einer Rentenzahlung vorsehen.

Allerdings können Arbeitnehmer mit derartigen Altverträgen entscheiden, ob sie die Pauschalversteuerung weiterführen wollen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bis zum 31.06.2005 durch eine schriftliche Erklärung auf die Anwendung der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 63 EStG verzichten. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel muss die Erklärung bis zur ersten Beitragszahlung erfolgen. Der Verzicht gilt dann für die Dauer des Dienstverhältnisses.

Sofern es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung handelt und der Arbeitgeber die Beiträge wie bisher pauschal versteuert ist eine Verzichtserklärung nicht erforderlich. Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Kapitalauszahlungen nach Ablauf von zwölf Jahren insgesamt steuerfrei und Rentenzahlungen sind lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern.