Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Zinsertragsinformationsaustausch in den EU-Mitgliedstaaten
2.    Sonderausgabenabzug für Gesellschafter-Geschäftsführer
3.    Einsatzwechseltätigkeit
4.    Einnahmen-Ãœberschuss-Rechnungen
5.    Bewirtungskosten
 

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1. Zinsertragsinformationsaustausch in den EU-Mitgliedstaaten

[ID:20050401]

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich auf ein länderübergreifendes Kontrollsystem zur steuerlichen Erfassung von Zinserträgen verständigt. Eine Besteuerung von Zinserträgen soll grundsätzlich in dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist. Vor diesem Hintergrund sollen ab dem 1. Juli 2005 Informationen über Zinszahlungen / Gutschriften z. B. aus Festgeldkonten, Wertpapieren, Investmentfonds oder Sparguthaben zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Sofern der Empfänger von Zinserträgen eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person ist, haben die ausländischen Kreditinstitute, Banken u.a. den Finanzbehörden, insbesondere die Identität und den Wohnsitz des Empfängers der Zinszahlungen, die Kontonummer und den Gesamtbetrag der Zinsen etc. mitzuteilen.

Diese Informationen werden jährlich von den Zahlstellen automatisch an die Bundesfinanzbehörde übermittelt. Diese Daten werden sodann an die zuständige Behörde des jeweiligen Ansässigkeitsstaates weitergeleitet.Somit werden auch die deutschen Finanzämter über Zinserträge aus dem EU-Ausland lückenlos informiert werden.

Eine Ausnahme besteht bislang noch für die Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich. Von diesen Ländern werden zwar entsprechende Auskünfte entgegengenommen, sie müssen allerdings die neuen EU-Vorschriften zur Auskunftserteilung vorerst nicht selbst anwenden. Diese Staaten werden statt dessen eine schrittweise auf 35 v. H. angehobene Quellensteuer erheben. Diese ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.

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2. Sonderausgabenabzug für Gesellschafter-Geschäftsführer

[ID:20050402]

Eine steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungen usw.) in der bestehenden gesetzlichen Fassung 2004 werden durch einen so genannten Vorwegabzug von 3.068,00 Euro (bei Ehegatten 6.136,00 Euro) für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Steuerfreie Zuschüsse u. ä., die vom Arbeitgeber geleistet werden, führen zu einer Kürzung des Vorwegabzugs in Höhe von insgesamt 16. v. H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Eine solche Kürzung entfällt somit insbesondere bei selbständig Tätigen und für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die die Beiträge aus eigenen Mitteln aufbringen, bzw. durch die Gesellschaft eine Pensionszusage u. Ä. erhalten.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass diese Ausnahme nur für Alleingesellschafter-Geschäftsführer gilt. Diese verzichten zwangsläufig auf einen Teil des ihnen zustehenden Gewinns, um die Pensionszusage zu finanzieren. Aus diesem Grund steht Ihnen der Vorwegabzug ungekürzt zu.

Erhalten Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu weniger als 100 v. H. an der GmbH beteiligt sind, von der Gesellschaft eine Pensionszusage, verbleibt es bei der Kürzung des Vorwegabzugs. Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil des weiteren entschieden, dass Entsprechendes gilt, wenn die Pensionszusage später widerrufen wird. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist dann nicht rückgängig zu machen (BFH-Urteil vom 28.07.2004 XI R 67/03 (BStBl 2005 II S. 94)

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3. Einsatzwechseltätigkeit

[ID:20050403]

Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Tätigkeitsorten eingesetzt werden (z. B. Bauarbeiter, Monteure usw.) üben eine so genannte Einsatzwechseltätigkeit aus. Folglich können bei mindestens 8-stündiger, 14-stündiger und 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung die bestehenden Verpflegungspauschalen von 6 Euro, 12 Euro, bzw. 24 Euro pro Kalendertag vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Die bestehende Beschränkung für Dienstreisen nach der bei Auswärtstätigkeiten die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von 3 Monaten als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, wurde von Seiten der Finanzverwaltung bislang nicht auf Einsatzwechseltätigkeiten angewendet.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.07.2004 ( XI R 43/03) entschieden, dass die 3-Monats-Frist (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 u. 6 EStG) auch bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden ist. Folglich können bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit, die an ein und der selben Tätigkeitsstätte länger als drei Monate eingesetzt werden nach Ablauf der 3-Monats-Frist die Verpflegungspauschalen nicht mehr steuerfrei ersetzt werden, bzw. als Werbungskosten abgesetzt werden. Sofern allerdings ein Wechsel der Tätigkeitsstätte erfolgt, können die Verpflegungspauschalen wieder entsprechend der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden.

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4. Einnahmen-Ãœberschuss-Rechnungen

[ID:20050404]

Für Freiberufler und andere Selbständige, sowie Gewerbetreibende, bei denen die Buchführungsgrenzen nicht überschritten werden, besteht die Möglichkeit, ihren Gewinn statt durch Bilanzierung durch einfache Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln.

Diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist künftig zwingend auf einem amtlichen Vordruck vorzunehmen, der als Anlage der Steuererklärung beizufügen ist. Die Finanzverwaltung hat nunmehr in einem aktuellen Schreiben einen neuen überarbeiteten Vordruck bekanntgegeben, der für solche Wirtschaftsjahre einzureichen ist, die nach dem 31.12.2004 beginnen (vgl. BMF-Schreiben vom 10.02.2005 - IV A 7 - S. 1451 - 14/05 BStBl 2005 I S 320). Dieser Vordruck ist grundsätzlich von allen Steuerpflichtigen auszufüllen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro wird es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle dieses Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Dies bedeutet, dass "Kleinunternehmer" bis auf weiteres auf die Abgabe der "Anlage EÜR" verzichten können.

Da der amtliche Vordruck erstmals für die Gewinnermittlung des Jahres 2005 anzuwenden ist, sollten die entsprechenden Aufzeichnungen für das Kalenderjahr 2005 so geführt werden, dass sich die für den Vordruck erforderlichen Angaben aus den betrieblichen Unterlagen ergeben.

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5. Bewirtungskosten

[ID:20050405]

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urteil vom 10.02.2005 (V R 76/03) entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungskosten zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Die Einschränkung des Rechts auf vollen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist nicht mit dem bestehenden EU-Recht (Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG) vereinbar. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können somit 100 % der Vorsteuerbeträge der betrieblich veranlassten Bewirtungskosten in Abzug gebracht werden.