Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Alterseinkünftegesetz
2.    Änderungen bei der Abgabe von Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen ab 2005
3.    Neue Bescheinigungen bei Kapitalerträgen
4.    Aktuelle Rechtsprechung: Verluste aus Spekulationsgeschäften voll abziehbar?
5.    Arbeitszimmer bei Ehegatten ab 2005
 

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1. Alterseinkünftegesetz

[ID:20050101]

- Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Persönlicher Rentenfreibetrag
- Besteuerung von Bezügen aus Beamten- oder Werkspensionen
- Senkung des Altersentlastungsbetrages
- Erweiterter Abzug von Vorsorgeaufwendungen
- Änderungen bei der privaten Altersversorgung

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes war der Gesetzgeber gezwungen, die Besteuerung von Renten- und Pensionsbezügen beginnend ab dem Kalenderjahr 2005 grundlegend zu überarbeiten.

Mit der Einführung des sog. Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 ergeben sich nunmehr folgende - wesentliche - Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage:

Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Die für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und privaten Rentenversicherungen bisher geltenden Ertragsanteile gelten ab dem 1.1.2005 nicht mehr.

Vielmehr wird zukünftig ein bei Rentenbeginn maßgebender Vomhundertsatz auf die Rentenzahlungen angewendet, der für den Rentenberechtigten bzw. für die Laufzeit der Rente unverändert bleibt.

Dieser beträgt für Renten, die im Kalenderjahr 2005 beginnen oder bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben einheitlich 50%, d.h. die Rentenbezüge werden mit insgesamt 50% in die persönliche Einkommensteuererklärung des Rentenberechtigten einbezogen.

Für einen Übergangszeitraum vom Kalenderjahr 2006 bis zum Kalenderjahr 2020 erhöht sich dieser Vomhundertsatz jährlich um 2%, d.h. Renten, die im Kalenderjahr 2006 beginnen, werden im Ergebnis mit 52% im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfasst.

Ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2040 erhöht sich der Vomhundertsatz jährlich um 1% (im Kalenderjahr 2040: 100%).

Persönlicher Rentenfreibetrag

Im Kalenderjahr, in dem die Rente beginnt, wird für jeden Bezugsberechtigten ein persönlicher Rentenfreibetrag ermittelt und für die gesamte Laufzeit festgeschrieben.

Dieser Freibetrag ermittelt sich aus dem Gesamtbetrag der erhaltenen Rentenzahlungen abzüglich des steuerfreien Anteils auf Grund des jeweils maßgebenden Vomhundertsatzes im Kalenderjahr des ersten Rentenbezuges (zum Beispiel für das Kalenderjahr 2005: 50%).

Hieraus ergibt sich ein absoluter Euro-Betrag, der in den Folgejahren bei der Ermittlung der einkommensteuerpflichtigen Rentenbezüge in Abzug gebracht wird. Somit werden Rentensteigerungen in den Folgejahren vollumfänglich besteuert.

Beispiel:

A geht zum 1.1.2005 in Rente und erhält eine monatliche Rente von 1.500 Euro. Zum 1.7.2006 erhöht sich die monatliche Rente auf 1.545 Euro.

Lösung:

Im Kalenderjahr 2005 sind Rentenzahlungen in Höhe von 9.000 Euro in der Einkommensteuererklärung zu erfassen (1.500 Euro x 12 Monate x 50%). Der persönliche Rentenfreibetrag beläuft sich auf 9.000 Euro (Rentenbezüge gesamt: 18.000 Euro; einkommensteuerpflichtig: 9.000 Euro). Für das Kalenderjahr 2006 sind insgesamt 9.270 Euro in der Einkommensteuererklärung zu erfassen (1.500 Euro x 6 Monate + 1.545 Euro x 6 Monate = 18.270 Euro abzüglich persönlicher Rentenfreibetrag von 9.000 Euro).

Besteuerung von Bezügen aus Beamten- oder Werkspensionen

Bezüge aus Beamten- oder Werkspensionen werden bereits derzeit im Jahr der Auszahlung vollumfänglich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert. Insoweit ergeben sich zukünftig keine Änderungen.

Die Vergünstigungen in Form des Versorgungsfreibetrages von derzeit max. 3.072 Euro werden beginnend ab dem Kalenderjahr 2005 stufenweise gekürzt.

Während des Übergangszeitraums vom Kalenderjahr 2005 bis zum Kalenderjahr 2040 wird der Versorgungsfreibetrag zunächst auf 3.000 Euro gekürzt (Kalenderjahr 2005) und reduziert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2006 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 120 Euro bzw. um jährlich 60 Euro ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2040 (Versorgungsfreibetrag 2040: 0 Euro).

Hierbei ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen der Versorgungsfreibetrag persönlich für die gesamte Laufzeit festgeschrieben wird, d.h. bei Bezug einer Pension erstmalig im Kalenderjahr 2005 beträgt dieser für die Gesamtlaufzeit 3.000 Euro.

Senkung des Altersentlastungsbetrages

Der bisher mit Vollendung des 64. Lebensjahres gewährte Altersentlastungsbetrag von max. 1.908 Euro wird ebenfalls stufenweise in einem Übergangszeitraum vom Kalenderjahr 2005 bis zum Kalenderjahr 2040 abgeschmolzen.

Ab dem Kalenderjahr 2005 beträgt dieser max. 1.900 Euro und reduziert sich für die Kalenderjahre 2006 bis 2020 um jährlich 76 Euro bzw. ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2040 um jährlich 38 Euro (Altersentlastungsbetrag 2040: 0 Euro).

Auch dieser Freibetrag wird für das maßgebende Jahr (Vollendung des 64. Lebensjahres) persönlich festgeschrieben und für die Folgezeit nicht mehr verändert.

Erweiterter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Als Kompensation zu der erhöhten Besteuerung können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (inkl. berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen) zukünftig stärker als bisher Steuer mindernd geltend gemacht werden.

Hierfür gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag von 20.000 Euro jährlich (bei Ehegatten erhöht sich dieser Betrag auf 40.000 Euro jährlich), der stufenweise eingeführt wird.

Für das Kalenderjahr 2005 können somit 60% des vorgenannten Höchstbetrages - 12.000 Euro bei Ledigen bzw. 24.000 Euro bei Ehegatten - Steuer mindernd in Abzug gebracht werden. Dieser Betrag erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2006 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 2% auf 100% im Kalenderjahr 2025.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass bei der Ermittlung der abziehbaren Beträge auch die steuerfreien Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber mit einbezogen werden.

Beispiel:

A hat im Kalenderjahr 2005 insgesamt 4.500 Euro als Arbeitnehmerbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Lösung:

Der abziehbare Sonderausgabenabzug ermittelt sich wie folgt:

Arbeitnehmerbeitrag:4.500 Euro
Arbeitgeberbeitrag:4.500 Euro
Insgesamt:9.000 Euro
Höchstbetrag:20.000 Euro
Maximal Höhe der Aufwendungen:9.000 Euro
Davon 60%:5.400 Euro
Abzüglich Arbeitgeberanteil:4.500 Euro
Verbleiben:900 Euro

A kann somit im Kalenderjahr insgesamt 900 Euro bei den Sonderausgaben Steuer mindernd geltend machen.

Änderungen bei der privaten Altersversorgung

Im Rahmen der gesetzlichen Änderungen wurden die bisher bestehenden Privilegien der Renten- und Lebensversicherungen weitestgehend abgeschafft.

Für bisher bestehende Lebensversicherungsverträge - d.h. solche die vor dem 1.1.2005 wirksam abgeschlossen worden sind - bleibt es unter den allgemeinen Voraussetzungen auch weiterhin bei der Steuerfreiheit der Ablaufleistung.

Versicherungen, die hingegen nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden und den gleichen Versicherungsschutz beinhalten, sind zukünftig steuerpflichtig (Versteuert werden muss in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen; dieser Unterschiedsbetrag wird jedoch nur mit 50% in die persönliche Einkommensteuererklärung einbezogen).

Zu beachten ist, dass die Beiträge für solche Versicherungen ab dem Kalenderjahr 2005 nicht mehr Steuer mindernd als Sonderausgabe abgezogen werden können. Dieser Abzug gilt künftig nur noch für bestimmte Versicherungsverträge (ausschließliche Rentenzahlung ab dem 60. Lebensjahr, nicht vererblich oder übertragbar, nicht beleihbar und veräußerbar und nicht kapitalisierbar).

Somit kann der Sonderausgabenabzug nur durch eine entsprechende Umstellung des bisherigen Versicherungsvertrages oder durch den Abschluss eines entsprechenden Neuvertrages sichergestellt werden.

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2. Änderungen bei der Abgabe von Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen ab 2005

[ID:20050102]

Unternehmer bzw. Arbeitgeber werden ab dem Kalenderjahr 2005 grundsätzlich verpflichtet, ihre Umsatz- bzw. Lohnsteueranmeldungen ausschließlich via Datenträger an das Finanzamt zu übermitteln.

In begründeten Ausnahmefällen kann beim Finanzamt beantragt werden, dass auch zukünftig die Anmeldungen in Papierform eingereicht werden.

Bei Arbeitgebern ist darüber hinaus zu beachten, dass eine Bescheinigung des Arbeitslohns und der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge für das Kalenderjahr 2004 bis zum 28.02.2005 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Der Arbeitnehmer erhält daher lediglich eine Lohnbescheinigung mit einer sog. eTIN-Nummer (electronic Taxpayer Identification Number), die aus dem Namen, dem Vornamen und dem Geburtsdatum besteht.

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3. Neue Bescheinigungen bei Kapitalerträgen

[ID:20050103]

Inländische Kreditinstitute und Finanzdienstleister sind zukünftig verpflichtet, ihren Kunden eine zusammenfassende Jahresbescheinigung auszustellen.

In dieser Bescheinigung sind sämtliche Bezüge aus Kapitalanlagen zu bescheinigen:

  • Zinsen und andere Erträge aus (Bauspar-)Guthaben, festverzinslichen Wertpapieren und Investmentanteilen
  • Dividenden aus Aktien und Investmentanteilen
  • Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Angaben zum Zeitpunkt des Erwerbs, des Verkaufs sowie zu den Anschaffungskosten
  • Aufwendungen wie Konto- und Depotgebühren, Transaktionskosten, usw.

Wichtiger Hinweis:

Ab dem 01.04.2005 hat das Finanzamt die Möglichkeit sämtliche Konten und Depots eines Steuerpflichtigen über das Bundesamt für Finanzen in Erfahrung zu bringen. Die Abfrage beschränkt sich jedoch nur darauf, bei welchen Banken und Kreditinstituten Konten und Depots unterhalten werden.

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4. Aktuelle Rechtsprechung: Verluste aus Spekulationsgeschäften voll abziehbar?

[ID:20050104]

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein aktuelles Verfahren zur Frage nach der Verlustverrechnung für Spekulationsverluste anhängig (Az. IX R 31/04).

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung sind solche Verluste lediglich mit Gewinnen aus diesen Geschäften im vorangegangenen Kalenderjahr bzw. in den Folgejahren zu verrechnen. Nach Auffassung des Gerichtes ist es zweifelhaft, ob die Verluste nicht uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen sind.

Da sich das vorliegende Revisionsverfahren mit den Kalenderjahren ab 2000 befasst, sollten entsprechende Steuerfestsetzungen bis zur Entscheidung in diesem Verfahren mittels Einspruch angefochten und offen gehalten werden.

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5. Arbeitszimmer bei Ehegatten ab 2005

[ID:20050105]

Nutzen Ehegatten ein gemeinsames Arbeitszimmer für berufliche Zwecke, so konnte bislang jeder die entstehenden Aufwendungen unbegrenzt bzw. bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro Steuer mindernd geltend machen.

Ab dem Kalenderjahr 2005 wird diese personenbezogene Betrachtungsweise zu Gunsten einer objektbezogenen Gewährung des Höchstbetrages verschoben. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer zukünftig nur noch bis zur Höhe von 1.250 Euro - insgesamt - abgezogen werden dürfen.