Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Umsatzsteuer: Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
2.    Umsatzsteuer: Online-Ãœberprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
3.    Umsatzsteuer / Landwirtschaft: Umsätze von Pferdepensionen
4.    Einkommensteuer: Degressive AfA und erhöhte Absetzung für Baudenkmäler
5.    Abgabenordnung: Anzeigepflichten bei Erwerb einer Unternehmensbeteiligung
6.    Eigenheimzulage: Gewährung auch für Wohnung im "umsatzsteuerlichen" Betriebsvermögen
7.    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen
 

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1. Umsatzsteuer: Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen

[ID:20040901]

Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen wie zum Beispiel Herstellungs-, Instandhaltungs- oder Renovierungsmaßnahmen an Gebäuden durchführen, besteht nunmehr eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer entsprechenden Rechnung, sofern die Leistungen an Privatpersonen erbracht werden. Gleiches gilt, wenn andere Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wie zum Beispiel Erschließungsmaßnahmen oder Bepflanzung erbracht werden. Sofern die Rechnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erstellt wird, kann ein Bußgeld von bis zu EUR 5.000 verhängt werden.

Hinweis:

Sofern Leistungen gegenüber einem anderen Unternehmer erbracht werden, ist darüber hinaus zu beachten, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährdet sein kann, sofern die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten wird.

Von den Rechnungsbelegen haben Unternehmer ein Duplikat 10 Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Nunmehr müssen aber auch Privatpersonen oder Unternehmer, die eine Bauleistung für ihren Privatbereich bezogen haben, die Rechnung insgesamt zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Sofern dies nicht beachtet wird, kann ein Bußgeld von bis zu EUR 500 festgesetzt werden (§ 26a Abs. 2 UStG).

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2. Umsatzsteuer: Online-Überprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

[ID:20040902]

Bei Lieferungen innerhalb der EU müssen aus umsatzsteuerlichen Gründen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Rechnungsbelegen angeben.

Eine Überprüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern - auch für Unternehmer, die in den neuen Beitrittsländern ansässig sind - kann im Internet auf den Seiten der EU-Kommission erfolgen: Im Falle einer positiven Rückmeldung erhält der Anfragende in Bezug auf bestimmte Länder nunmehr auch den Namen und die Adresse des Steuerpflichtigen.

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3. Umsatzsteuer / Landwirtschaft: Umsätze von Pferdepensionen

[ID:20040903]

Mit Urteil vom 22.01.2001 (Az. V R 41/02) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz (7%), sondern dem Regelsteuersatz (16%) unterliegt. Zu den Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Bereich hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 09.08.2004 Stellung genommen. Demnach kann die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für solche Umsätze nicht in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden; jedoch werden diese lediglich mit 7% besteuert.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es jedoch bei pauschalierenden Land- und Forstwirten nicht beanstandet, wenn Pensions- oder Vermietungsleistungen bis einschließlich 31.12.2004 im Wege der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG versteuert werden.

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4. Einkommensteuer: Degressive AfA und erhöhte Absetzung für Baudenkmäler

[ID:20040904]

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für umfassende Sanierungsaufwendungen für ein vermietetes Gebäude neben der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG auch erhöhte Absetzungen für Baudenkmäler gem. § 7i EStG in Anspruch genommen werden können (Urteil vom 25.05.2004; Az. VIII R 6/01). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist, dass zum einen durch die Baumaßnahmen ein steuerlicher Neubau entsteht, d.h. die bisher vorhandene Bausubstanz nicht mehr nutzbar war (sog. Vollverschleiß) oder die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge geben (zum Beispiel Erneuerung der tragenden Teile des Gebäudes). Weiterhin ist erforderlich, dass für die Gewährung der erhöhten Absetzungen für Baudenkmäler nach § 7i EStG eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde über die Höhe der begünstigten Baukosten vorgelegt wird.

Hinweis:

Bei Gebäuden, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, kann der Steuerpflichtige ebenfalls eine Steuervergünstigung für Baudenkmäler nach § 10f EStG und die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.1.2004, Az. X R 19/02).

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5. Abgabenordnung: Anzeigepflichten bei Erwerb einer Unternehmensbeteiligung

[ID:20040905]

Bei Erwerb eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist der Erwerber grundsätzlich verpflichtet, dies seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 138 AO). Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nunmehr ein ergänzendes Schreiben mit weiteren Hinweisen zum Erwerb von Auslandsbeteiligungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 17.08.2004). Demnach muss eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt erfolgen, wenn eine Beteiligung von mindestens 10% (bei mittelbaren Beteiligungen von mindestens 25%) erworben wird oder die Anschaffungskosten mehr als EUR 150.000 beträgt. Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Übernahme der Beteiligung zu erfolgen.

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6. Eigenheimzulage: Gewährung auch für Wohnung im "umsatzsteuerlichen" Betriebsvermögen

[ID:20040906]

Mit Urteil vom 8.5.2003 (Az. C 269/00) hat der EuGH entschieden, dass ein Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht entscheiden kann, ob er ein sowohl zu betrieblichen als auch zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude vollständig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnet oder nicht. Im Falle der vollständigen Zuordnung steht dem Unternehmer grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug aus den Baukosten sowie den laufenden Unterhaltskosten des Gebäudes zu. Im Gegenzug müssen jedoch die anteiligen Kosten für die Selbstnutzung des Gebäudes - soweit sie auf die selbst genutzte Wohnung entfallen - als Eigenverbrauch umsatzversteuert werden.

Das Finanzministerium NRW hat nunmehr in diesem Zusammenhang entschieden, dass in solchen Fällen auch die Eigenheimzulage für die selbst genutzte Wohnung gewährt werden kann, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Erlass vom 9.7.2004; Az. EU 1200 - 1 - VB 2). Zu beachten ist jedoch, dass die abziehbare Vorsteuer für die selbst genutzte Wohnung nicht in die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage einzubeziehen ist.

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7. Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen

[ID:20040907]

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, wonach eine Gewinntantieme als variabler Gehaltsbestandteil, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn diese insgesamt 25% der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH übersteigt (Urteile vom 27.2.2003, Az. I R 46/01 und vom 4.6.2003, Az. I R 24/02).

Zu dieser Rechtsprechung nimmt die Oberfinanzdirektion Düsseldorf in ihrer Verfügung vom 17.06.2004 umfassend Stellung. Neben der ausdrücklichen Bestätigung der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen solche Sachverhalte nur noch dann aufgegriffen werden sollen, wenn zusätzliche Zweifel an den Gesamtbezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehen. Für bereits beanstandete Fälle soll zumindest eine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, bis die entsprechenden Verwaltungsgrundsätze in die Körperschaftsteuer-Richtlinien übernommen wurden.