Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Betriebsprüfung: Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht
2.    Umsatzsteuer: Kein Ausweis der Umsatzsteuer ab 01.07.2004 für Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
3.    Rating: Bonitätsprüfung nach "Basel II" verabschiedet
4.    Vorweggenommene Erbfolge: Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs
5.    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für die selbst genutzte Wohnung
 

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1. Betriebsprüfung: Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

[ID:20040701]

Im Rahmen von Betriebsprüfungen insbesondere im Bereich der Gastronomie werden durch das Finanzamt regelmäßig Verprobungen der erklärten Sachentnahmen der Unternehmer sowie dessen Familienangehörigen vorgenommen.

Als Hilfsmittel zur Ermittlung der zu versteuernden Sachentnahmen dient dem Finanzamt hierfür die amtliche Richtsatzsammlung, in der die pauschalierten Sachentnahmen ("unentgeltlichen Wertabgaben") gegliedert nach verschiedenen Gewerbezweigen aufgeführt sind.

Für das Kalenderjahr 2003 wurden mit Schreiben vom 15.06.2004 die aktuellen Richtsätze durch das Finanzamt veröffentlicht, die erstmals für das Kalenderjahr 2004 zu beachten und anzuwenden sind.

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2. Umsatzsteuer: Kein Ausweis der Umsatzsteuer ab 01.07.2004 für Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

[ID:20040702]

Zum 01.04.2004 wurde hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises für Bauleistungen, die zwischen Bauunternehmern erbracht werden, eine grundlegende Neuregelung eingeführt. Anders als bisher ist der leistende Bauunternehmer nicht mehr berechtigt, in der Rechnung über die erbrachten Bauleistungen die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Vielmehr muss eine Rechnung auf Basis des Netto-Betrages erstellt werden. Der Leistungsempfänger ist im Gegenzug verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Netto-Betrag zu ermitteln, diesen in seiner Vorsteueranmeldung zu erfassen und den Betrag an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug steht dem Leistungsempfänger unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu.

Auf Grund einer Übergangsregelung konnten die betroffenen Unternehmer bis zum 30.06.2004 noch nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. einschließlich des Umsatzsteuerausweises, abrechnen.

Beginnend ab dem 01.07.2004 sind die Rechnungen in diesen Fällen zwingend nur noch ohne Umsatzsteuerausweis vorzunehmen.

Wir haben für Sie eine Informationsschrift zusammengestellt, die die wesentlichen Details mit Beispiel und Musterschreiben zu diesem Thema enthält:

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3. Rating: Bonitätsprüfung nach "Basel II" verabschiedet

[ID:20040703]

Nach langwierigen Verhandlungen haben die Notenbank und die Aufsichtsbehörden der zehn führenden Industrienationen (G-10) die neuen Eigenkapitalregeln für Banken verabschiedet.

Diese für die teilnehmenden Länder verpflichtenden Regelungen müssen spätestens 2007 auch tatsächlich umgesetzt werden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bereits jetzt die Kreditinstitute ein Bonitätsrating ihrer Neu- und Bestandskunden vornehmen.

Auf Grund der weitreichenden Folgen, insbesondere im Hinblick auf die Zinskonditionen sowie die Vergabe von Neukrediten und Anschluss- bzw. Umfinanzierungen, müssen sich somit die Unternehmer bereits jetzt mit diesem Thema auseinandersetzen.

Die Einreichung der Jahresabschlüsse sowie der betriebswirtschaftlichen Auswertungen werden somit in der Zukunft nicht mehr ausreichen. Vielmehr müssen auch Bereiche wie zum Beispiel die Marktstellung und die Managementqualität sowie die Finanz- und Liquiditätsstruktur "ratingsicher" gestaltet und gegebenenfalls umorganisiert werden.

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4. Vorweggenommene Erbfolge: Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs

[ID:20040704]

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat endlich zu dem seit langem strittigen Thema der steuerlichen Behandlung der Vermögensübertragung im Wege der vorgenommenen Erbfolge gegen Gewährung von Versorgungsleistungen entschieden (Urteile vom 12.05.2003, Az. GrS 1/00 und Az. GrS 2/00). Die bisherige Rechtsunsicherheit wurde nunmehr - größtenteils - durch die neue Rechtsprechung beseitigt.

Demnach sind bei der Übertragung von Privatvermögen Versorgungsleistungen bei dem Zahlungsverpflichteten nur dann steuerlich abziehbar, wenn diese wiederkehrenden Leistungen aus den erzielbaren Netto-Erträgen des übertragenden Vermögens erwirtschaftet werden können. Hierbei ist zu beachten, dass auch ersparte Aufwendungen (zum Beispiel die selbst genutzte Wohnung) als fiktiver Ertrag angesehen werden kann. Der hierfür maßgebliche Netto-Ertrag ist um steuerlich gebotene Abschreibungsbeträge und außerordentliche Aufwendungen zu erhöhen.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der Betrieb ausreichende Gewinne zur Entrichtung der vereinbarten Versorgungsleistungen erwirtschaften wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch weiterhin zu beachten, dass wenn der Wert des übertragenen Vermögens weniger als 50% des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen beträgt, ggf. steuerlich nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen angenommen werden können.

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5. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für die selbst genutzte Wohnung

[ID:20040705]

Durch eine grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-25/00, Seeling) wurde höchstrichterlich anerkannt, die selbst genutzte Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass aus den Baukosten der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.

Im Gegenzug hat der Unternehmer die private Nutzung der Immobilie als unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) zu versteuern.

Auf Grund der weitreichenden Folgen dieser Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium nunmehr zwei Schreiben zur Anwendung dieser Rechtsprechung und zur Ermittlung des vom Unternehmer zu versteuernden Eigenverbrauchs herausgegeben (Schreiben vom 13.04.2004):

Durch die grundsätzliche Anerkennung der geänderten Rechtsprechung können somit nunmehr nicht unerhebliche Finanzierungsvorteile bei der Errichtung einer teilweise selbst genutzten Immobilie gestaltet werden.