Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen: Ãœbergangsregelung bis 30. Juni 2004
2.    GmbH: Vorschüsse auf Tantieme sind zu verzinsen
3.    Einkommensteuer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei mehreren Anstellungsverhältnissen
4.    Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
5.    Gründung einer "Limited (Ltd.)" an Stelle einer GmbH?
 

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1. Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen: Ãœbergangsregelung bis 30. Juni 2004

[ID:20040501]

Im Rahmen der Mandanten-Information für den Monat April haben wir bereits ausführlich auf die neuen Beleganforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer bei Leistungen zwischen Bauunternehmern hingewiesen.

Diese neuen Rechtsgrundsätze sind nach einer Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums zwingend erst ab dem 01. Juli 2004 anzuwenden. In der Zeit bis zum 30. Juni 2004 haben die betroffenen Bauunternehmer ein Wahlrecht, ob sie die Leistungen wie bisher mit 16% Umsatzsteuer abrechnen oder dem Leistungsempfänger eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis erteilen.

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2. GmbH: Vorschüsse auf Tantieme sind zu verzinsen

[ID:20040502]

Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen sowie die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Voraus einzeln klar und eindeutig festgelegt werden. Das bloße Recht auf Zahlung von angemessenen Vorschüssen reicht insoweit nicht aus.

Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung Gewinn erhöhend bei der GmbH zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Fremdvergleichs ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zweifel die Spanne zwischen den banküblichen Soll- bzw. Habenzinsen teilen (Urteil des Bundesfinanzhof vom 22.10.2003, Az. I R 36/03).

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3. Einkommensteuer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei mehreren Anstellungsverhältnissen

[ID:20040503]

In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.08.2003, Az. 2 K 1492/03) zu der Frage entschieden, inwieweit der Kürzungsbetrag bei den Sonderausgaben (sog. Vorwegabzug) zu kürzen ist, wenn der Steuerpflichtige sowohl einer sozialversicherungsfreien und einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgeht.

Im Urteilsfall war der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherung befreit. Daneben erzielte er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterlagen.

Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben insgesamt 16% des gesamten Brutto-Arbeitslohns aus beiden Beschäftigungsverhältnissen gekürzt. Der hiergegen eingereichten Klage hat das Finanzgericht stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages ausschließlich diejenigen Einnahmen zu Grunde zu legen, die tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterlegen haben.

Da das Finanzamt gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat (Az XI R 59/03), sollten entsprechende Einkommensteuerfestsetzungen mittels Einspruch angefochten und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.

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4. Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

[ID:20040504]

Sofern ein Gebäude zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Zwecken genutzt wird, ergeben sich stets Probleme bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für das Gesamtgebäude.

Die Finanzverwaltung hat bislang die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Teil in der Regel nach dem Verhältnis der entsprechend genutzten Wohnflächen zu erfolgen hat. Von der Rechtsprechung wurde jedoch nochmals in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Aufteilung auch abweichend hiervon nach dem Verhältnis der jeweils erzielten Umsätze erfolgen kann (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2003, Az. 5 K 236/03, rechtskräftig).

Dieser Aufteilungsmaßstab ist für den Vermieter immer dann von Vorteil, wenn aus dem steuerpflichtig vermieteten Gebäudeteil ein höherer Umsatz erzielt wird als aus dem steuerfrei vermieteten.

Hierzu ist anzumerken, dass diese Rechtsgrundsätze lediglich für Zeiträume bis einschließlich 2003 anzuwenden sind. Auf Grund einer Gesetzesänderung ist dieser Aufteilungsmaßstab jedoch gesetzlich ausgeschlossen worden (§ 15 Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz). Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob diese Regelung vor dem Hintergrund der anders lautenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung Bestand haben wird.

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5. Gründung einer "Limited (Ltd.)" an Stelle einer GmbH?

[ID:20040505]

Auf Grund der jüngeren Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit wird zunehmend die Rechtsform der ausländischen "limited company" als Alternative zu einer deutschen GmbH dargestellt.

Dabei erfolgt in der Regel die Gründung der "limited company" im europäischen Ausland (zum Beispiel in Großbritannien), mit einer anschließenden Sitzverlegung nach Deutschland bzw. der Begründung einer Zweigniederlassung im Inland (zwingende Eintragung in das Handelsregister erforderlich).

Die Vorteile dieser Rechtsform liegen insbesondere in den nicht unerheblichen Einsparungen bei den Gründungskosten sowie der geringen Mindestkapitalausstattung der Gesellschaft (zum Beispiel mind. 1 britisches Pfund gegenüber EUR 25.000 bei der deutschen GmbH).

Auf der anderen Seite sind jedoch als Nachteile insbesondere die Anwendung des ausländischen Rechts bzw. der ausländischen Gerichtsbarkeit zu erwähnen. Die Gesellschafter und die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen bei sämtlichen relevanten Handlungen die Vorgaben des ausländischen Gesellschafts- und Insolvenzrechtes einhalten. Gerade für diesen Bereich muß daher mit einem entsprechend erhöhten Beratungsaufwand sowie einer entsprechend erhöhten Kostenbelastung gerechnet werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass die "limited company" im Ausland (= Sitz der Gesellschaft) verpflichtet ist, ein sog. "registered office" zu unterhalten. Sofern die Gesellschaft tatsächlich ausschließlich in Deutschland tätig wird, handelt es sich hierbei jedoch nur um ein aus Verwaltungsgründen erforderliches Büro ohne eigene Funktion. Daneben werden die rechtlichen Angelegenheiten der "limited company" durch einen sog. "secretary" wahrgenommen, der neben dem "director" Pflichtorgan der Gesellschaft ist. Da der Aufgabenbereich dieses "secretary" sehr weit gefasst und sehr verantwortungsvoll ist, sollte dieser daher über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Sehr häufig werden bei Gründung der "limited company" sog. "nominee secretaries" für das erste Geschäftsjahr bestellt. Dies stellt sicherlich ein Risiko dar, da diese Personen sehr häufig nicht über die ausreichenden Qualifikationen zur Führung der Gesellschaft bzw. deren Errichtung gerade im Erstjahr verfügen.

Neben diesen Folgekosten für die Gesellschaft sind darüber hinaus die ggf. erforderlichen Steuererklärungsverpflichtungen im Ansässigkeitsstaat der "limited company" zu beachten. Kommt die Gesellschaft diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen Sanktionen, die sogar bis zur Löschung der Gesellschaft im entsprechenden Register führen.

Bei Verwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist darüber hinaus zu befürchten, dass Kunden bzw. Lieferanten der ausländischen Kapitalgesellschaft skeptisch gegenüber stehen und nur bereit sind vorzuleisten, wenn entsprechende Sicherheiten, z. B. eine persönliche Bürgschaft der Gesellschaft oder des Geschäftsführers, gestellt werden.

Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass die inländische Betriebsstätte der regulären - deutschen - Besteuerung mit Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegt. Hieraus ergeben sich auch eventuelle persönliche Haftungsansprüche des deutschen Fiskus, wie bei einer klassischen GmbH (zum Beispiel Haftung für Steuerrückstände der Gesellschaft nach § 69 Abgabenordnung). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann sich darüber hinaus für nicht abgeführte Sozialabgaben im Bereich der Arbeitslöhne ergeben.