Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Änderung der Rechtsprechung: Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
2.    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abziehbar
3.    Körperschaftsteuer: Einmalige Bonuszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung
4.    Einkommensteuer: Verlustabzug des Erben
5.    Betriebsprüfung: Ãœberprüfung der Buchführung mit dem "Chi-Quadrat-Test"
6.    Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten
 

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1. Änderung der Rechtsprechung: Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

[ID:20040301]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der bisherigen Rechtsprechung konnten Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben (Einnahmen-Überschussrechnung), Vermögensgegenstände, die sie zu weniger als 50% betrieblich oder beruflich genutzt haben, nicht als Betriebsvermögen ansetzen.

Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 (Az. IV R13/03) hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass auch Vermögensgegenstände, die zu mindestens 10% betrieblich oder beruflich genutzt werden, dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Dies hat zur Folge, dass die mit diesem Vermögensgegenstand zusammenhängenden Aufwendungen (insbesondere Abschreibungen und Finanzierungskosten) als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Im Gegenzug ist die ggf. private Mitbenutzung (zum Beispiel bei einem Pkw) und ein Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Zu beachten ist, dass die Zuordnung des Vermögensgegenstandes zum Betriebsvermögen aus der Gewinnermittlung eindeutig nachvollziehbar ist. Hierzu ist der Unternehmer verpflichtet, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zeitnah in seinem Anlagengitter auszuweisen und die laufenden Betriebskosten zeitnah zu verbuchen.

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2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abziehbar

[ID:20040302]

Wird ein finanziertes Vermietungsobjekt veräußert und löst der bisherige Eigentümer vor dem Verkauf das Darlehen ab um das Objekt lastenfrei zu übertragen, so kann die an die Bank zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung des Darlehens nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden (Urteil des Bundesfinanzhof vom 23. September 2003, Az. IX R20/02).

In diesem Fall steht die Zahlungsverpflichtung ausschließlich mit dem Verkauf der Immobilie in wirtschaftlichen Zusammenhang und nicht mehr mit der Einnahmeerzielung im Vermietungsbereich. Sofern der Verkauf jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb der Immobilie erfolgt, können die Aufwendungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns (§ 23 EStG) abgezogen werden.

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3. Körperschaftsteuer: Einmalige Bonuszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung

[ID:20040303]

Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem laufenden Festgehalt eine jährliche Festvergütung erhält, die vom Erreichen eines bestimmten Umsatzes der Gesellschaft abhängig ist, stellt diese Zahlung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.06.2002, Az. I R 69/01).

Eine solche vertragliche Vereinbarung ist nach Auffassung des Gerichtes nicht unüblich, da es der Gesellschaft freizustellen ist, wie sie die Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgestaltet. Es ist jedoch genau zu überprüfen, ob die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers (laufendes Festgehalt, Sondervergütung und Tantieme) insgesamt noch angemessen ist. Sofern die Gehaltszahlungen überhöht sind (als Vergleichsmaßstab können unabhängige Gehaltsstudien herangezogen werden), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur in Höhe des unangemessen Teils der Vergütung vor.

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4. Einkommensteuer: Verlustabzug des Erben

[ID:20040304]

Bislang konnte ein Erbe den vom Erblasser nicht ausgenutzten steuerlichen Verlust im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Dem hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 widersprochen (Urteil vom 16.05.2001, Az. I R 76/99).

In einer aktuellen Entscheidung hat nunmehr der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verlustabzug beim Erben möglich sein muss (Urteil vom 10.04.2003, Az. XI R 54/99). Auf Grund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Bundesfinanzhofs wird nunmehr eine Entscheidung des großen Senats eingeholt, für die voraussichtlich noch ein bis zwei Jahre benötigt werden. Bis zu dieser Entscheidung sollte daher die Gewährung des Verlustabzuges für den Erben beim Finanzamt beantragt werden. Sofern das Finanzamt die Berücksichtigung des Verlustabzuges ablehnt, sollte Einspruch eingelegt und ggf. ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des großen Senats beantragt werden.

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5. Betriebsprüfung: Überprüfung der Buchführung mit dem "Chi-Quadrat-Test"

[ID:20040305]

Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung setzt die Finanzverwaltung zunehmend anerkannte EDV gestützte statistische Analyseverfahren ein. Dabei kommt u.a. der sog. "Chi-Quadrat-Test" zur Anwendung, mit dem die Häufigkeit von bestimmten Zahlen bzw. Zahlenkombinationen aus der laufenden Buchhaltung analysiert werden können. Sofern sich bei dieser Analysemethode Unstimmigkeiten oder erhebliche Abweichungen von den statistischen Normen ergeben, kann die Finanzverwaltung hieraus entsprechende Rückschlüsse ziehen (Hinzuschätzung / Nachkalkulation). Dies hat nun auch in einer ersten Entscheidung das Finanzgericht Münster bestätigt (Entscheidung vom 10.11.2003, Az. 6 V 4562/03, rechtskräftig). In diesem Urteilsfall wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Kassenführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß sei, da erhebliche Unregelmäßigkeiten auf Grund des "Chi-Quadrat-Testes" festgestellt wurden.

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6. Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten

[ID:20040306]

Auf Grund der umfangreichen Rechtsprechung zu der Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten im Rahmen der Einkommensteuer hat nun die Oberfinanzdirektion Karlsruhe eine Verfügung zur steuerlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen bekannt gegeben (Verfügung vom 24.11.2003, Az. S 2354 A - 30 - St 322).

Danach können Aufwendungen, die zur Erlangung eines allgemeinen Berufsabschlusses führen und nicht im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums entstehen, nicht vollumfänglich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Ausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben bis zur Höhe von max. EUR 920,00 p.a. geltend gemacht werden können (bei auswärtiger Unterbringung erhöht sich dieser Betrag auf EUR 1.227,00; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Bei berufsbegleitenden (Erst-)Studiengängen können jedoch die gesamten Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Verursachung des Studiums beruflich veranlasst ist. Wesentliches Indiz hierfür ist, dass der Steuerpflichtige seine Kenntnisse in seinem ausgeübten Beruf vertiefen oder erweitern will. Darüber hinaus kann der unbeschränkte Werbungskostenabzug dann geboten sein, wenn der Steuerpflichtige erst nach Abschluss der konkreten Weiterbildungsmaßnahme dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht und eine entsprechende Anstellung tatsächlich anstrebt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1996, BStBl. 1996 II S. 482; Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 08.04.2003, Az. S 2350 A).