Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerliche Behandlung von Aktienoptionen
2.    Erbengemeinschaft: Zurechnung von Einkünften bei Gewerbebetrieben
3.    Schuldzinsenabzug bei Errichtung eines teilweise vermieteten und selbstgenutzten Gebäudes
4.    Angemessenheit von Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
 

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1. Steuerliche Behandlung von Aktienoptionen

[ID:20030901]

Die Finanzverwaltung hat nunmehr zur steuerlichen Erfassung von geldwerten Vorteilen aus der Einräumung und Ausübung von Aktienoptionen durch den Arbeitgeber Stellung genommen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. März 2003). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Gewährung einer handelbaren Aktienoption bereits im Zeitpunkt der Optionsgewährung durch den Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Werden hingegen nicht marktgängige Aktienoptionen eingeräumt, entsteht der einkommensteuerliche Sachbezug erst bei tatsächlicher Ausübung der Option. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ist nicht der Kurswert der Aktie an dem Tag maßgebend, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausübung der Option entschließt sondern vielmehr der Kurswert an dem Tag, an dem die Aktien tatsächlich aus dem Depot des Arbeitgebers ausgebucht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kurs der Aktien zwischen diesen beiden Zeitpunkten gestiegen oder gefallen ist.

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Verteuerung des geldwerten Vorteils dem Regelsteuersatz oder einer ermäßigten Besteuerung (§ 34 Einkommensteuergesetz) unterliegt. Nach der derzeitigen Rechtslage ist für eine ermäßigte Besteuerung Voraussetzung, dass

  • der geldwerte Vorteile eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz darstellt und
  • die Optionen so ausgeübt werden, dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt.

Hinweis:

Zum Bereich der ermäßigten Besteuerung von Aktienoptionen sind zur Zeit zahlreiche Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (u.a. Az. VI R 24/01; Az. VI R 3/03). Eventuelle Einspruchsverfahren sollten daher bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen gehalten werden.

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2. Erbengemeinschaft: Zurechnung von Einkünften bei Gewerbebetrieben

[ID:20030902]

Gehört zum Nachlass ein Einzelunternehmen oder ein Mitunternehmeranteil, so gilt grundsätzlich folgendes: Bis zur Erbauseinandersetzung sind alle Erben Mitunternehmer. Damit sind den Erben die Gewinne aus Gewerbebetrieb anteilig nach ihrer Erbquote zuzurechnen.

Sofern der Erblasser über eine Teilungsanordnung verfügt, dass das zum Nachlass gehörende Unternehmen nur einem Erben zugewiesen werden soll, hat der Erbe und nicht die Erbengemeinschaft den Gewinn aus dem Unternehmen zu versteuern, falls sich die Erben an die Teilungsanordnung halten. Dies gilt auch dann, wenn die Erbauseinandersetzung nicht innerhalb der bisherigen 6-Monatsfrist der Finanzverwaltung erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.5.2000, Az. IV R 10/99). Diese neuere Rechtsprechung wird nunmehr auch von der Finanzverwaltung auf alle noch offenen Fälle angewendet (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2002).

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3. Schuldzinsenabzug bei Errichtung eines teilweise vermieteten und selbstgenutzten Gebäudes

[ID:20030903]

Errichtet der Steuerpflichtige ein Gebäude, welches sowohl fremdvermietet als auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, so können die Schuldzinsen aus der Darlehensaufnahme grundsätzlich nur anteilig nach dem Verhältnis der Wohnfläche der vermieteten Wohnung zur Gesamtwohnfläche des Gebäudes steuermindernd berücksichtigt werden. Hiervon abweichend ist es jedoch möglich, die Errichtung des fremdvermieteten Teils des Gebäudes durch ein gesondertes Darlehen in vollem Umfang mit Fremdmitteln und die Herstellungskosten für den selbstgenutzten Teilbereich mit Eigenmitteln zu finanzieren. Hierfür ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass die Aufnahme der Darlehen den jeweiligen Teilbereichen konkret zugeordnet wird und die Abrechnung der Baukosten über getrennte Konten erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.3.2003, Az. IX R 38/00).

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4. Angemessenheit von Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

[ID:20030904]

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und Auffassung der Finanzverwaltung darf die angemessene Gehaltsausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers maximal zu 25% aus erfolgsabhängigen Vergütungen (Tantieme) bestehen. Wird diese Grenze überschritten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

In einer neueren Entscheidung vertritt das Finanzgericht Düsseldorf (Az. I R 42/03) hingegen die Auffassung, dass an dieser Rechtsprechung nicht mehr grundsätzlich festzuhalten sei. Bei der Überprüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt sollen ausschließlich die Gesamtbezüge auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Die Begrenzung der ergebnisabhängigen Vergütungsbestandteile auf 25% der Gesamtvergütung sei somit nicht zutreffend (ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2001, Az. 6 K 131/98). Gegen die vorgenannten Urteile wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: I R 42/03; Az.: I R 46/01).